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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 3.1844

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Eine Wanderung durch die Landschaft Ortenau
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https://doi.org/10.11588/diglit.22585#0296
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freie und öffentliche Volksgerichte; denn es erschienen d'abei der Adel,
die Bürger und freien Landlente. Sie waren besetzt mit zwölf Schöf-
fen oder Urtheilfindern ans diesen drei Klassen, und wurden abgehalten
unter dem Vorsitze entweder des Landgrafen selbst oder seines bestellten
Landrichters. In allen vier Theilen des Landes bestanden bestimmte
Gerichtsorte, wovon man jedesmal denjenigen wählte, welcher den
hauptsächlichsten Gerichtshandlungen am entsprechendsten gelegen war.
Von allen einzelnen Herren-, Stadt- und Dorfgerichten ging die Appel-
lation an das Landgericht, und von diesem die weitere an das Hof-
gericht zu Rothweil, welches die Stelle des alten herzoglichen Land-
tages (H vertrat.
Das kletganische Landgericht wurde bis in die Mitte des vier-
zehnten Jahrhunderts von den Grafen noch persönlich, hernach aber
stets von ihrem Landrichter abgehalten. Die Gerichtsplätze waren,
äusser dem langen Steine, bei der Dicke (D, auf der Brücke oder
an der Halde zu Rheinau (H, auf der Brücke zu Kaiserstuhl (^),

^dynastischen der Ländgrafschaften Stühlingen und Nellenburg übergingen,
so wurden auch die dortigen Landgerichte nach diesen letztern benannt, wäh-
rend man bleibend sagte: das breisga irische, das kletgauische Land-
gericht.
(5) Ich halte das rothweilische Hofgericht für nichts Anderes, als eine durch
die Aufhebung des Herzogthums Schwaben bedingte Verwandlung des schwä-
bischen Landgerichts, welches gewöhnlich zu Königsstuhl bei Ulm abge-
halten worden war.
(6) Bei Herrgott (coü. probat. Il, 705) lesen wir folgende Landgerichts-
zitation (Fürgeboth): „Ich, Graf Gotsrid von Habspurg, Landgraf im
Kleggow, tun kunt mit disem brief, daz Friedrich der Not von Grafen-
husen beklagt hat Petern unter dem Schopf von Kostanz, ze Tikki,
uf dem Landtag, -an dem nechsten Montag nach unser Frowen tag ze der
Liechtmis, anno UXH". Dieses „ze Tikki" heißt in einer spätern Urkunde
von 1389 (das. 758) „ze der Dikke", und scheint eine im obern Kletgau
(wie dort auch „eine Enge" vorkommt) gelegene Stelle bezeichnet zu haben.
(7) „Anno 1426 wurde im Namen des jungen Graf Rudolfen zu Sulz auf
der Ha (den bei Rheinow das Landgericht gehalten. Anno 1490 wurde
selbes im Namen des Grafen Alwig von Sulz auf der Rheinower
Bruck gehalten." Umr ,/er zllüer, inilleimr. Nbeno^v. Hl, 291 und 347.
(8) „Anno 1480 wurde das Recht, Landgericht zu halten, und zwar uf der
Bruck zu Kaiserstuel, schiedsrichterlich bestätiget, nachdem die Grasten
von Sulz durch eingelegte Zcugenschaft genugsam erwiesen, dieses Recht von
Alters her gebracht zu haben." Von dem an wurde es bis zum siebzehnten
Jahrhundert fast jährlich einmal daselbst versammelt. Von Koler.
 
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