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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Editor]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 3.1844

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Eine Wanderung durch die Landschaft Ortenau
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https://doi.org/10.11588/diglit.22585#0295
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276

hiemit mancherlei Schwierigkeiten verbanden, so ertheilte König Ru-
precht dem Grafen Johann im Jahre vierzehnhundert und eins die
Vollmacht, aus den kletgauischen Unterthanen auch unadelige und
unfreie Leute zu Beisitzern wählen zu dürfen. Dieses also bestellte
Landgericht übte auch wirklich seine Rechte lange Zeit aus, selbst bis
zum sechzehnten Jahrhundert herab, und obgleich dasselbe später in
immer engere Schranken zurückgedrängt wurde, so gelangte doch ein
Ueberreft davon noch auf unsere Tage — in dem Amte des Landrich-
ters, welcher zu mehreren Malen des Jahrs die namhafteren Vögte
des Landes, unter dem Vorsitze eines fürstlichen Beamten, bald in
dieser, bald in jener Gemeinde versammelte und sich mit ihnen über
verschiedene Landesangelegenheiten berieth."
So weit Pfarrer Maier. Blicken wir in das graue Alterthum
zurück, so erscheinet uns das Haus Habsburg als erbliches Grafen-
geschlecht des Kletgaues mit den gewöhnlichen Befugnissen des gau-
gräflichen Amtes, und das Gericht des Landes als ihr gewöhnliches
Gaugericht (^). Die altherkömmlichen Verhältnisse und Namen er-
litten aber während des großen Zwlschenreichs durch den Ausgang der
schwäbischen Herzogswürde eine wichtige Veränderung. Denn die Gau-
grafen, welche bisher unter dem Herzoge gestanden hatten, traten nach
Hinwegrückung desselben unmittelbar unter den Kaiser, was ihnen
den Charakter und Rang eigentlicher Reichsfürsten verlieh. Sie legten
sich daher zum Zeichen dieser Unmittelbarkeit die Benennung der Land-
grafen bei, wie solche in Thüringen und anderwärts aus ähnlichen
Verhältnissen erwachsen waren, und nannten in Folge dessen auch ihre
Gaugerichte fortan kaiserliche Landgerichte.
So finden wir zunächst in dem südwestlichen Theile des alten Her-
zogthums Schwaben jenseits des Rheins ein elsäßisches, aargauisches und
thurgauisches, diesseits aber ein breisgauisches, albgauisches, kletgauisches
und hegauisches Landgericht (H. Diese Gerichte waren noch eigentliche

(3) Vergl. Badenia I. 250. Die älteste Nachricht von dem kletgauischen Gau-
gerichte scheint allerdings die Urkunde (bei Zker-Aott I, 115) zu geben, worin
König Heinrich H dem Kloster Rheinau ein Hofgut zu Weißenburg
vermacht, welches ihm NNO exle^e Nomine, vk/u-K»r Moto, Pi8to
c?/», rwpiäicatnm knil, situm in paZo in comitatn Zi/n/e-
öoronr's«, wozu Van der Meer (onnal. mon»8t. UImnuiiA. bei 327)
die Anmerkung macht: »gno Piäieio sortrisse UesiAnatur ---'cmr'-rcr'nZe
or'ttnr Iioäio rnllnic vi»en8 in
(4) Wie die Provinzialnamen der Grafschaften Albgau und Hegau in die
 
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