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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Editor]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Eine Fahrt und Wanderung durch´s Pfinzthal
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0183
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an Geboten und Derboten, Nechtcn und Gerechtigkeiten, also
Frevel ünd Bußen, Hauptrechte und Fälle, das Abzugs-, Dehmen-
und Ungeld, den Zehenten, die Zahressteuer, verschiedene
Geld- und Fruchtzinse und Rauchhüner, Landachtfrüchten,
Weingilten und dergleichen. Auch gehören ihm eigentümlich etwa
50 Morgen Hubengüter daselbst, welche gegen einen jährlichen
Zins an etliche Bauern verliehen sind."

„Eben solche Huben- und Lehcngüter, gegcn 25 Morgcn,
hat die Herrschast Rcmchingen auch zu Singen, allwo ihr noch
übcrdies jährlich beträchtliche Landachtfrüchten und Weingilten,
nebst einer Anzal von Gänsen und Sommerhüiecrn fallen."

„Zu Nettingen besitzt der Markgraf, wie zu Wilfertingen,
die ganze Herrlichkeit nnd Gerichtsbarkeit mit ihren Zu-
behörten und Anhängen, über acht Theile schon seit früher, über
den neunten Theil aber wegen der Herrschaft Remchingen. Nebst-
dem fallen ihm daselbst die Bestandzinse von etlichen über 30
Morgen eigentümlicher Hubengüter."

„Endlich ist der Markgraf, als Jnhaber von Remchingen,
zu Kleinsteinbach „rechter und alleinigcr Eigentums-, Ge-
richts- und Stabsherr", besitzt alio daselbst, soweit die Gemar-
kung reicht, alle hohe und niedere Gerichtsbarkeit und Herr -
lich keit, alle Gebote und Verbote, Frevel, Strafen und Bußen.
Ferner besitzt die Herrschaft daselbst auch eincn eigentümlichen,
in Bestaud gegebenen Hof von 150 Morgen, und acht größere
und kleinere zu Erblehen vcrliehene Hubengüter, welche insge-
sammt 90 Morgen Ackerlandes betragen" d»).

Das also war die „Herrschaft Remchingcn", wie sie unter
Markgraf Karl H durch die Verschmelzung der remchingischen
mit den badischen Antheilen am Schlosse und zu Wilfertin-
gen, Nettingen und Kleinsteinbach gebildet und dem
kleinen markgräflichen Amte Stein einverleibt worden. Jn

90) „Ernewerung vnd Beschreibung deß Schloß Nemchingcn, auch
aller dazu gehdrigen Flccken, Ddrffer, Hofe, Huobcu vnd einzechtigen Güet-
ter, mit derselben Oberkeiten, Lehenschafften, Dienftbarkeiteu, Nenten, Ziu-
fen u. s. w. Beschehen suno ckomiui 1564."
 
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