Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Badische Ortsbeschreibung [Editor]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

DOI issue:
Eine Fahrt und Wanderung durch´s Pfinzthal
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0182
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
168

nau uniersuchen, und durch den Renovator Eisenburger bc-
reinigen und beschreiben. Aus diesem Urbarc (von 1564) ent-
lehnen wir das Folgende.

^„Der Markgraf ist alleiniger Herr und Besitzer des Schlos-
ses Remchingen, wie ihm die Edlen dieses Namens dasselbe
zu kaufen gegeben. Er hat also daselbst, soweit das Schloß mit
seinen Mauern und dreien Wassergräben reichet, alle hohen
und niedern Freihciten, Herrlichkeiten und Rechte".

„Alle Unterthanen zu Kleinen - Steinbach und dicfeni-
gen zu Wilfertingen und Nettingen, welche zum Schlosfe
gehören, sind dem Markgrafen dienftbar mit Reisen, Fronen
und Wachen. Auch haben sie das Schloß mit dem nöthigen
Bau- und Brennholzc zu versehen, die Wege und Stege
heraus und hinein zu unterhalten, und ini Falle eines Schloß-
baues die Hand- und Fuhrfronen zu leisten."

„Zum Bauhofe des Schlosfes Remchingen, welcher ein
ebcrsteinisches Lehen gewesen^), gehören eigentümlich ungefähr
112 Morgen Acker-, gegen 50 Morgen Wiesen- und etwa
5 Morgen Rebengeländes. Außerdem gehören zum Schlosfe
noch als Eigentum ein Buchwald von 172 Morgen, ein Fisch -
weier von 7 Morgcn und etliche Gärten."

„Eine jegliche dem Schlofse mit Leibeigcnschaft zugethane
Manns- und Frauenspcrson cntrichtet jährlich eine Leibhenne
oder einen Schilling dafür. Stirbt ein Mannsbild, so fällt dem
Herrn von desfen Hinterlafsenschaft der zchnte Gulden,
von einer Frau aber nur das beste Kleid als Hauptrecht. Diese
Hennen und Fälle hat der Durlacher Hünervogt zu sammeln
und zu verrechnen."

„Zu Wilfertingeu besitzt der Markgraf neben seinen
bishcrigen zwei Theilen, als Herr von Remchingen auch das
übrige Drittel an aller Herrlichkeit und Gerichtsbarkeit,

89) Nm vom Grafen Philipp v. E. die Verwilligung zum Verkaufe
au Badeu zu erlangen, hatteu die Remchinger eiue Hauptsumme vou 5000
Guldeu aus dem Kaufschilliuge zri einem ebersteiuischen Leheu bestim-
MM müßeu, womit Junker Daniel 1563 erftmalö belchnt worden.

«
 
Annotationen