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Baumeister: das Architektur-Magazin — 6.1908

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Beilage zu: 1908, Januar
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Br.: Schutz und Sicherstellung des Architekten und Baukünstlers gegenüber dem Bauherrn
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Gebührenordnung für das Kunstgewerbe
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https://doi.org/10.11588/diglit.52603#0280
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38 B

DER BAUMEISTER ° 1908, JANUAR » BEILAGE.

des Werkvertrages auf den gleichen Rang von Schustern,
Schneidern, Maurern etc. stellt. Hier kann nur ein einmütiges
Zusammengehen der gesamten deutschen Architekten- und
Künstlerwelt Abhilfe schaffen, vereint dahin zu streben, dass
für dieselben ein besonderes Spezialgesetz erlassen werde.
Auf einen weiteren, auch sehr wichtigen Umstand muss
aufmerksam gemacht werden. Ist nämlich der Bauherr ver-
ehelicht, so dürfte es für die Herren Architekten und Künstler
jederzeit ratsam sein, sich vorher zu vergewissern, in welchem
ehelichen Güterrechtsverhältnis die beiden Gatten leben. Hier
ist zu unterscheiden, ob vertragsmässiger oder gesetzlicher
Güterstand vorliegt. In letzterem Falle ist eine Haftung der
Ehefrau mit ihrem Vermögen für die Schulden des Ehemannes
nur dann gegeben, wenn dieselbe sich als Selbstschuldnerin
und Selbstzahlerin dem Vertrage ihres Ehegatten ange-
schlossen hat.
Liegt vertragsmässiges Güterrecht vor, so kann entweder
allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaft, Gemeinschaft
oder Fahrnisgemeinschaft gegeben sein. In allen diesen Fällen
ist weise Vorsicht geboten und sicherlich nicht von Schaden
für den vertragschliessenden Architekten und Künstler, sich
der Zustimmung und Genehmigung der Ehefrau zu vergewissern.
Sehr angezeigt dürfte es in diesen Fällen sein, Umschau
zu halten in den Güterrechtsregistern jener Amtsgerichte,
in welchen die Eheleute jemals einen Wohnsitz, sei es kürzere
oder längere Zelt hatten.
Das deutsche Recht wird erst dann auf der Höhe der
Fürsorge für das allgemeine Wohl angelangt sein, wenn
es dem Baumeister, dem Architekten wirklichen und wahr-
haften Schutz gewährt und speziell jenen, die nicht im staat-
lichen oder kommunalen Dienste stehen.
Um nun was Erspriessliches für die Zukunft zu erzielen,
so gilt der Rat: Schliesst Euch Alle zusammen unter einer
Fahne, sorgt für Euch und Eure Angehörigen, denn der Mensch
lebt nicht allein von der Kunst, sondern auch vom Brot, so
prosaisch diese Worte auch für eine ideale Künstlerseele
klingen mögen. Br.

Gebührenordnung für das Kunstgewerbe.
Der Verband deutscher Kunstgewerbevereine, dessen Vorort
zur Zeit der Verein für Deutsches Kunstgewerbe in Berlin
ist, hat auf Antrag dieses Vorortes eine Gebührenordnung
für das Kunstgewerbe vorbereitet. Ein vom Delegiertentage
des Verbandes gewählter Ausschuss hat den Entwurf in
Eisenach beraten und so ausgestaltet, dass er jetzt allen
17 600 Mitgliedern des Verbandes zur Prüfung zugehen kann.
Der nächste Delegiertentag des Verbandes deutscher Kunst-
gewerbevereine, der im Frühjahr 1908 in Hannover Zu-
sammentritt, soll dann über die Einführung dieser „Eisenacher
Ordnung“ beschliessen. Das Wichtigste dieser Gebühren-
ordnung ist im folgenden enthalten:
§ 1. Entwurf und Anschlag. Als Entwurf eines kunstgewerblichen
Erzeugnisses im Sinne dieser Gebührenordnung gilt jede Zeichnung und
jedes Modell, sofern sie so gehalten sind, dass danach ein Sachkundiger
das zur Ausführung des Werkes Erforderliche vornehmen kann. Als
Zeichnung gilt jede fiächenbildliche Darstellung. Im Sinne dieser Gebühren-
ordnung wird jede schriftliche Aufstellung, in der die Gesamtkosten einer
kunstgewerblichen Arbeit in Einzelposten angegeben werden, als Anschlag
betrachtet. — § 2. Unverlangte Entwürfe und Anschläge. Unverlangt
eingereichte oder freiwillig angebotene Entwürfe und Anschläge sind nicht
gebührenpflichtig. Sie werden es aber, sobald sie vom Empfänger ge-
nehmigt oder auch nur auf seinen Wunsch abgeändert werden. — § 3.
Art der Entschädigung. Die Unterlage aller Entschädigungen für Ent-
würfe und Anschläge bildet die Grundgebühr nach Massgabe der für die
einzelnen Gruppen kunstgewerblicher Erzeugnisse im Anhänge dieser
Gebührenordnung aufgestellten Regeln und Sätze. Die Grundgebühr
kommt entweder als Vor-, Werk- und Wiedergebühr, oder als Pausch-
gebühr in Berechnung. Nur wenn keine dieser Berechnungen möglich
ist, tritt die Entschädigung nach Zeitgebühr ein. — §4. Umfang der Ent-
schädigung. Für Entwürfe, die von Anschlägen begleitet sind, ist stets
die volle Höhe der Gebühren zuständig. Ebenso können für Entwürfe
ohne Anschläge die vollen Gebühren berechnet werden. Dagegen darf die
Entschädigung für Anschläge allein nur bis zu einem Fünftel der Gebühren
gehen. — § 5. Grundgebühr. Die Grundgebühr bemisst sich stets nach Hun-
dertteilen (Prozenten) des Verkaufspreises an Hand des Tarifes. — § 6.
Vorgebühr beträgt mindestens das Einfache der Grundgebühr; sie findet
Anwendung auf Vorentwürfe und Voranschläge, die bestimmt sind, Art,

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