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Baumeister: das Architektur-Magazin — 6.1908

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Beilage zu: 1908, Januar
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Gebührenordnung für das Kunstgewerbe
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https://doi.org/10.11588/diglit.52603#0281
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DER BAUMEISTER » 1908, JANUAR <> BEILAGE.

B 39

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§ WILH. OELSCHLÄGEL, Möbelfabrik §
g Abteilung für Kunst- & Möbeltischlerei, g
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Umfang und Preis eines Auftrages festzulegen. — §7. Werkgebühr. Die
Werkgebühr beträgt mindestens das Einfache der Grundgebühr ; sie findet
Anwendung auf Werkzeichnungen und Arbeitsmodelle, die bestimmt sind,
der Ausführung der Arbeit unmittelbar zu dienen. — § 8. Wiedergebühr.
Die Wiedergebühr beträgt mindestens das Einfache der Grundgebühr; sie
findet Anwendung auf die erste bis einschliesslich zehnte Wiederholung
des Werkes; nicht aber auf weitere Wiederholungen. — § 9. Pausch-
gebühr. Anstelle der Vor-, Werk- und Wiedergebühr kann die Pausch-
gebühr treten. Sie unterliegt der freien Vereinbarung und kann in F'orm
einer einmaligen Entschädigung oder in Form eines Anteiles am Verkaufs-
preise gewährt werden. — § 10. Zeitgebühr. Die Zeitgebühr (§ 3) wird
nach der Zahl der aufgewendeten Arbeitsstunden berechnet. Für die
erste Arbeitsstunde kann ein Betrag bis zu zwanzig Mark, für jede weitere
ein Betrag bis zu fünf Mark in Ansatz gebracht werden. Für Hilfskräfte
können die Arbeitsstunden, aber ohne Erhöhung der ersten, mit Beträgen
bis zu drei Mark für die Stunde angesetzt werden. — Angefangene
Stunden gelten als voll. — § 11. Schiedsgericht. Streitigkeiten aus dieser
Gebührenordnung unterliegen zunächst einem Schiedsgericht, zu dem
jede Partei einen Beisitzer ernennt. Diese wählen einen Dritten als Ob-
mann. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Entschädigung nach
Zeitgebühr (§ 3). •— § 12. Fälligkeit der Gebühren. Die Gebühren sind
mit mindestens zwei Dritteilen bei Ablieferung der Entwürfe und Anschläge
fällig, der Rest spätestens nach Ablauf von drei Monaten. — § 13. Besondere
Gebühren. Für Reisen, Beaufsichtigung von Arbeiten und sonstige in
dieser Gebührenordnung nicht besonders erwähnte Arbeiten kommt die
Zeitgebühr (§ 9) in Anrechnung. Die erste Stunde wird nicht erhöht, der
Tag mit nicht mehr als dreissig Mark berechnet. Diese Gebühren sind
einschliesslich der Auslagen für Fahrten, Gepäckbeförderung und Hilfs-
kräfte sofort fällig. — § 14. Gültigkeit der Ordnung. Entwürfe und
Anschläge, welche nach dieser Gebührenordnung gehen sollen, müssen
den Vermerk tragen „Nach der Gebührenordnung des Verbandes deutscher
Kunstgewerbe-Vereine“ oder, was gleichbedeutend ist, den Vermerk „Nach
der Eisenacher Ordnung“. § 15. Dauer der Gebührenordnung. Diese
Gebührenordnung gilt laut Beschluss des Verbandes Deutscher Kunst-
gewerbevereine zunächst bis zum 1. April 1913.
Anhang. Die Grundgebühr berechnet sich nach dem Verkaufspreise
und nach dem Verhältnis zwischen Materialkosten und Arbeitskosten.
Dieses Verhältnis stellt sich in Klasse I — das Material ist wertvoller
als die Arbeit — wie 9 (Materialkosten) zu 1 (Arbeitskosten) oder
8 zu 2 oder 7 zu 3 (also wie 9 bis 7 zu 1 bis 3), in Klasse II —
Material und Arbeit sind annähernd gleichwertig — wie 6 (Material-
kosten) zu 4 (Arbeitskosten) oder 5 zu 5 oder 4 zu 6 (also wie 6 bis 4
zu 4 bis 6). In Klasse III —■ das Material ist weniger wertvoll als die
Arbeit — wie 3 (Materialkosten) zu 7 (Arbeitskosten) oder 2 zu 8 oder

zu 9 (also wie 3 bis 1 zu
7 bis 9).
Verkaufspreis
Klasse I
Klasse II
Klasse III
1— 50 Mark
11 °/o
13 °/o
150/0
51— 100 Mark
10 »jo
12o/o
14 o/o
101— 250 Mark
9 0/o
11 0/0
IS0/»
251- 500 Mark
8 °/ö
10 0/0
12 0/0
501- 1 000 Mark
7 °/o
9°/o
1 1 °/o
1 001— 2 500 Mark
6°/o
8 0/0
10 °/o
2 501— 5 000 Mark
5 °/0
7°/o
90/0
5 001-10 000 Mark
4<>/o
6“/o
8 o/o
10 001 — 15 000 Mark
3%
5%
7 °/o
15 001-20 000 Mark
2 °/0
4 0/0
6 0/0
über 20 001 Mark
1 %
3O/o
5»/0
Bei einem Verkaufspreise
von 1—50
Mark ist
die Summe von Vor-

und Werkgebühr, auch wenn sie nach der Gebührenordnung unter 10 Mark
bleibt, auf mindestens 10 Mark festzusetzen, ebenso bei einem höheren
Verkaufspreise auf mindestens 20 Mark auch dann, wenn nach der Ge-
bührenordnung dieser Betrag nicht erreicht wird. Endsummen Idürfen zur
vollen Mark aufgerundet werden.
Beispiele. 1. Ein Glasfenster im Werte von 3000 Mark ist zu ent-
werfen, zu veranschlagen und auszuzeichnen. Das Verhältnis von Material-
zu Arbeitskosten weist das Erzeugnis nach Klasse III. Mithin kommt
eine Grundgebühr von 9 °/o in Ansatz; danach ist der Vorentwurf samt
Ansatz mit mindestens 270 M., die Werkzeichnung mit mindestens 270 M.,
die Gesamtarbeit also mit 540 M. zu berechnen. 2. Für ein Glasmosaik
im Werte von 6800 Mark sind Entwurf und Werkzeichnung einschliesslich
Anschlag zu liefern. Das Erzeugnis fällt unter Klasse II; die Grundgebühr


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