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Becker, Rudolf Zacharias
Unterricht- Noth- und Hülfsbüchlein für Bürgers und Bauersleute: Darinnen sie in den meisten Vorfällen des Lebens, beym Feldbau, bey der Viehzucht, und Hauswirthschaft, bewährte und nützliche Regeln, Anweisungen und Vortheile verzeichnet finden : Durch IX. Kupferstiche erläutert ([1]): Unterricht- Noth- und Hülfsbüchlein für Bürgers und Bauersleute — Bregenz: gedruckt und verlegt bey Joseph Brentano, 1791 [VD18 90767306]

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https://doi.org/10.11588/diglit.47506#0267
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rach gleich hinausgeschaft werden. Abends und
Morgens muß man ein Fenster eine Weile aufma-
chen , damit sich die Luft erfrische. Nur darf der
Luftzug nicht an den Kranken kommen. Man muß
daher Stühle um das Bett stellen, und Kleider dar-
»an hängen, wenn es keine Vorhänge hat, die man
Anziehen kann. Im Sommer kann ein Fenster, das
nicht zu nah am Bett ist. Tag und Nacht offen blei-
ben. Wenn es sehr dumpfig in der Kammer ist ,
läßt man etwas kochenden Weineßig in einem kleinen
Geschirr auf Kohlen abdampfen , welches auch wie-
der das Anstecken der Krankheiten gut ist. In der
heissen Sommerszeit ist es auch gut, den Fußboden
der Kammer zuweilen mit Wasser oder Eß'g anzu-
feuchten«. Im Winter muß die Wärme vom Ofen
lang nicht so stark seyn, als sie ein gesunder ertra-
gen kann, und das Krankenbett muß weit vom Ofen
weg stehen. Einen Kranken braucht man nickt mit
Idicken und schweren Federbetten zu ängstigen; son-
dern je leichter, je besser; wenn er nur bedeckt ist.
Dagegen muß mau sorgen, daß die Füsse immer
warm sind, und sie durch warme Steine erwärmen/
wenn sie kalt werden wollen.
So lang ein Kranker Kräfte genug hat, muß er
alle Tage eine Stunde außer dem Bett seyn wenig-
stens eine halbe Stunde; nur muß er nicht heraus-
gehen, wenn er eben im Schweiß liegt. Ist aber
ein Kranker zu sehr entkräftet, besonders von Blut-
flüssen , daß er nicht aufstehen kann, so bringt man
ihn wenigstens aus dem Bett in ein anderes Lager /
damit sein Bett unterdessen gemacht werden kann.
Alle Tage muß ihm das Bett zurecht gemacht wer-
den , und wo es möglich ist, muß er alle sechs, sie-
ben Tage frisches Leinenzeug an den Leib und über
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