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Benndorf, Otto ; Hirschfeld, Otto
Festschrift zur fünzigjährigen Gründungsfeier des Archäologischen Instituts in Rom — Wien, 1879

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https://doi.org/10.11588/diglit.661#0010
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aÜTiti kq'i beiKVÜEiv amövra Kaicapi «Xeüei, so würde daraus unzweideutig
hervorgehen , dass durch die Bekleidung des Decurionates die Latiner in
jener Zeit nicht zu römischen Bürgern wurden, denn das Vorgehen des
Marcellus richtet sich nicht gegen die durch die Latinität den Comensern
gewährleistete rechtmässige Erwerbung18), sondern gegen die seines Eracb-
tens widerrechtlich von Caesar ihnen zuerkannte Verleihung der Civität ,0).
Jedoch ist vielleicht die Ausstattung des Misshandelten mit dem Decurionat
selbständig von Plutarch oder seinem Gewährsmann zur Erhöhung des Effectes
vollzogen worden. Wie dem auch sei, für die Caesarische Zeit ist von einer
Scheidung in grösseres und geringeres Latium, d. h. von einer Erlangung
des Bürgerrechtes durch den Decurionat noch keine Spur zu entdecken.

Gewiss wird man demgemä'ss annehmen dürfen, dass auch die zahl-
reichen Verleihungen des latinischen Rechtes, die von Caesar in Sicilien20)
und in Gallia Narbonensis fll) vollzogen worden sind, nur als Latium minus
in spaterem Sinne aufzufassen sind. Eine ausdrücküche Bestätigung in
Betreff der letzteren Provinz bietet Strabo's Angabe über das an Nemausus
(aller Wahrscheinlichkeit nach von Caesar) verliehene Recht: lypuao. Kai
tö KaXouuevov Aänov wem toüS «Eitu0evTa? ä-fopavouiaS Kai TauieiaS £v Ne-
uaüffüj 'Pojuaiou's urrapxeiv, eine Definition, die wir nach ihrer Fassung zu-
gleich als Zeugniss für die Zeit des Strabo selbst, d. h. also für den Beginn
der Regierung des Tiberius werden verwenden können. Leider sind die
Nachrichten über die Verbreitung des latinischen Rechtes in der Kaiserzeit
bis zur Thronbesteigung Vespasians so dürftig, dass sie nach keiner Seite
hin verwandt werden können; es mögen hier die wenigen überlieferten No-
tizen eine Stelle finden:

Von Augustus berichtet Suetonius (Aug. 47): urbium quasdam . . .
merita erga poptüum Romantim adlegantes Latinkate vel civitate donavü.

■9) Die Behauptung Mommsen's (R. G. III« S. 3z5 Anm.), dass «die Ultras sogar das
den Ansiedlern ertheilte Stadtrecht überhaupt für nichtig erklärten, also auch die an die Be-
kleidung eines launischen Municipalamtes geknüpften Privilegien den Comensern nicht zu-
gestanden., stutzt sich nur auf die von ihm selbst als irrig bezeichnete Angabe Appian's.

1B) Sueton Caesar 28: Marcellus... rettulit etiam, ut colonis, quos rogattone Vatima
Novum Comum deduxisset, civitas adimeretur, quod per ambitionem et ultra prae-
scriptum data esset, vgl. Drumann Rom. Geschichte III S. 318 A. 77. Zumpt cotnm.
epigr. I p. 309.

") Mommsen R. G. III' S. 507 vgl. Marquardt St. V. I S. 93 A. 1.

") Mommsen R. G. III8 S. 554 Anm. Herzog Gallia Narbonensis p. 85 ff.
 
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