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Schmidt, Gustav
Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler der Provinz Sachsen (Band 14): Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Kreises Oschersleben — Halle a. d. S., 1891

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https://doi.org/10.11588/diglit.41155#0080
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Kreis Oscherslebeü.

et quicquid in australi parte ecclesiae intra urbem est et quicquid extra urbem
hereditatis possidet. Danach hat die alte Burg (urbsj in Kloster-Gr. gelegen und
ist in denr Kloster und seinen Mauern aufgegangen: der Besitz Siegfrieds östlich
der Bode dagegen blieb bei Corvey, dem Mutterkloster von Gr., und was 934 curtis
genannt wird, heisst 1106 villicatio, Meierei, Thiethard hatte es bis 1106 von Corvey
zu Lehn und seine Söhne verzichteten darauf: dies sind die Güter in Gr. (und
Croppenstedt), deren Einkünfte die Inhaber der Vogtei über Ost- und Westgr.,
Graf Poppo von Blankenburg und seine Söhne, 1147 schädigten.
Dagegen kann die Burg Gr., die in dem Kriege zwischen Albrecht dem Bären
und den Sachsen 1140 vom Pfalzgrafen Friedrich gewonnen und zerstört wurde,
nicht im Harzgau, sondern muss im Schwabengau, der Grafschaft Albrechts, ge-
legen haben und ist von der Corveyschen villicatio zu unterscheiden. Es ist auch
ein — freilich oft wiederholter — Irrthum, dass von 1140 bis 1473 keine Burg Gr.
bestanden hätte, sondern diese erst im letzteren Jahre von Bischof Gebhard erbaut sei.
Richtig ist, dass über 100 Jahre die Burg in Trümmern blieb, denn 1253 bestand
ohne Zweifel keine Burg. In dem Vertrage zwischen Bischof Ludolf und dem
Abte von Corvey, durch den das Hochstift die Vogtei in utroque Groninge (Ost-
und Westgr.) et in utroque Croppenstide, in Ammendorp et in aliis villis nobis annexis,
soweit sie bisher die Grafen von Blankenburg zu Lehn gehabt und aufgelassen
hatten, sowie die Münze, den Bierzins und den Marktzoll am Vitusfeste in
Croppenstedt erhielt, während die Vorwerke (allodia, früher villicatio genannt) in
Gr. und Croppenstedt dem Kloster Corvey verblieben, wird ausdrücklich bestimmt,
wenn das Hochstift ein castrum oder oppidum in Gr. bauen wolle, so sollten
Kosten und Einkünfte gemeinsam sein, das Gericht aber das Hochstift haben.
Nichtsdestoweniger muss, und zwar nicht gar lange nachher, das Hochstift allein
die Burg gebaut haben, die 1311 die Edlen von Hadmersleben zu Lehn hatten
und bis zu ihrem Aussterben (1367) behalten haben. Noch 1348 sind die Gebrüder
Johann und Otto als Inhaber von Gr. ausdrücklich bezeugt. Von Bischof Albrecht III.
aber heisst es, dass er die drei Schlösser Gr., Duniburg und Westorf wüeder zum
Hochstift gebracht habe (appropriavit). Die Zeit, wann dies geschehen ist, ergiebt
sich aus dem Umstande, dass die letzte bischöfliche Urkunde auf Schloss Langen-
stein, der bisherigen Residenz, am 3. Eebr. 1368, die erste auf Schloss Gr., das
von nun an Residenz war, am 24. März 1369 ausgestellt ist. Wenige Monate vor
jenes Datum fällt der Tod des letzten Edlen der Hadmersleber Linie, Johann, der
am 3. Sept. 1367 bei Dinklar fiel. Wir nehmen also an, dass die Hadmersleber
von Bischof Albrecht III. gezwungen wurden, für ihr Schloss in Gr. die Ober-
hoheit des Bischofs anzuerkennen, dass aber erst nach ihrem Aussterben Bischof
Albrecht IV. das Schloss zur Residenz nahm. In die Wahlcapitulationen der
Bischöfe wurde zuerst 1390, dann 1420 u. s. w., aufgenommen, dass sie das Grö-
ninger Schloss nicht versetzen, verpfänden oder alieniren dürften, und während
von 1370 an das 14. und 15. Jahrh. hindurch zahlreiche Verpfändungen von
Schlössern nachzuweisen sind, ist Gr. nicht wieder in fremde Hände gekommen.
Einzelne Theile des Schlosses sind im 15. und 16. Jahrh. umgebaut worden,
über dem Eingangsthor stand einst ein Stein mit der Inschrift:
Anno domini m . cccc , lxxiij . per Gebhardum de
Hoym episcopum Halberstadensem.domum eonstruxit (?)
 
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