renden Mächten die mindeste ans den Krieg einen Bezng habende
Gefälligkeit vorzüglich erweisen. Also erlaubet die neutrale Schweitz
dermals weder den Oesterreichisch noch den Französischen Truppen den
Paß durch ich Gebieth. Allein unsere Verträge mit dem Erzhause
Oesterreich, wenn dieses mit anderen Mächten in Krieg verwickelt
ist', gestatten uns diese unbeschränkte Neutralität nicht; indem wir
laut dem s und sch" Artikel des Friedens Tractats dem Kriegs
Volke Seiner Majestät des Kaisers zu allen Zeiten / wenn es nicht
wider die Schweitz gehet/ den Paß durch unsere Länder gestatten
sotten / wo wir hingegen laut dem 16?"' Art. des nemlichen Traetats
keinen anderen Völkern / welche wider Jhro Majestät handeln / den
Paß einzuräumen befugt / sondern vielmehr nach allem unfern Ver-
mögen denselben zu verhindern verbunden sind. Nicht weniger können
Jhro Majestät laut dem 9?''" Art. deßelbigen Vertrags/ wenn sie es
nöthig finden/ in unserem Lande 6000 Mann anwerben / und dieses
Volk gegen wen immer zur Beschützung ihrer Staaten gebrauchen /
welches wir weder Frankreich / noch anderen Mächte»/ wenn sie mit
Oesterreich in Krieg Stünden / zugeben Könnten.
Setzen wir diesem allen annoch den 21?- Vertrags Artikel hinzu/
Vermög welchem wir wider alle heimlich oder öffentliche Widersacher
und Betrüber des Hauses Oesterreich ohne eniges Ansehen zu helfen
verpflichtet sind/ so ergiebt es sich offenbar/ daß wir bey dem gegen-
wärtigen Krieg/ wo das Haus Oesterreich der angegriffene Theil ist, die
vollkommene unbeschränkte Neutralität nicht wohl beobachten können/
wenn wir doch die obwaltenden Erbverträge beyzuöehalten gedenken.
Obwohlen wir also weder etwas förmlich wißen/ daß eine
Französische Republik sey / noch von dieser um die Neutralität ange-
gangen sind/ so wird es doch unserem Freystaate geziemen/ die Neu-
tralität zu behalten in so weit solche neben den mit Oesterreich ge-
schloßenen Erb-Verträgen bestehen Kann.
Gefälligkeit vorzüglich erweisen. Also erlaubet die neutrale Schweitz
dermals weder den Oesterreichisch noch den Französischen Truppen den
Paß durch ich Gebieth. Allein unsere Verträge mit dem Erzhause
Oesterreich, wenn dieses mit anderen Mächten in Krieg verwickelt
ist', gestatten uns diese unbeschränkte Neutralität nicht; indem wir
laut dem s und sch" Artikel des Friedens Tractats dem Kriegs
Volke Seiner Majestät des Kaisers zu allen Zeiten / wenn es nicht
wider die Schweitz gehet/ den Paß durch unsere Länder gestatten
sotten / wo wir hingegen laut dem 16?"' Art. des nemlichen Traetats
keinen anderen Völkern / welche wider Jhro Majestät handeln / den
Paß einzuräumen befugt / sondern vielmehr nach allem unfern Ver-
mögen denselben zu verhindern verbunden sind. Nicht weniger können
Jhro Majestät laut dem 9?''" Art. deßelbigen Vertrags/ wenn sie es
nöthig finden/ in unserem Lande 6000 Mann anwerben / und dieses
Volk gegen wen immer zur Beschützung ihrer Staaten gebrauchen /
welches wir weder Frankreich / noch anderen Mächte»/ wenn sie mit
Oesterreich in Krieg Stünden / zugeben Könnten.
Setzen wir diesem allen annoch den 21?- Vertrags Artikel hinzu/
Vermög welchem wir wider alle heimlich oder öffentliche Widersacher
und Betrüber des Hauses Oesterreich ohne eniges Ansehen zu helfen
verpflichtet sind/ so ergiebt es sich offenbar/ daß wir bey dem gegen-
wärtigen Krieg/ wo das Haus Oesterreich der angegriffene Theil ist, die
vollkommene unbeschränkte Neutralität nicht wohl beobachten können/
wenn wir doch die obwaltenden Erbverträge beyzuöehalten gedenken.
Obwohlen wir also weder etwas förmlich wißen/ daß eine
Französische Republik sey / noch von dieser um die Neutralität ange-
gangen sind/ so wird es doch unserem Freystaate geziemen/ die Neu-
tralität zu behalten in so weit solche neben den mit Oesterreich ge-
schloßenen Erb-Verträgen bestehen Kann.