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Dieser Nimbus wurde
hervorragend vermehrt durch
eine Anordnung, welche
Kaiser Maximilian zugun-
sten Zellers erließ mit Auftrag
an seinen Hofmarschall zu
Innsbruck, Pauls von Liech-
tenstein, Pfleger zu Sarntein
im Etschlande und des Nach-
bargerichtes Thaur bei Inns-
bruck, sie ihm durch Brief und
Siegel ordnungsgemäß kund-
zutun und zu bekräftigen.
Dies geschah tatsächlich am
„Pfinztag nach Suntag Us-
ininisoere anno cloinini nona-
Zesiino qninto", also am
19. März 1495.
Derselbe erklärt darin,
daß er auf königlichen Be-
fehl dem Stadtrichter
Walter Zeller „pan und acht
verlichen und jme hiemit
gwalt gegeben habe, in dem-
selben gericht seiner Ver-
wesung, alldieweil er vnuerk-
hert ist, vber das pluet und
all schädlich sachen dem
rechten nach zu richten, dem
armen alls dem reichen, in
mass Er darumb dem Hof-
marschalk anstatt des Königs
globt vnd geschworn." Kaiser
Maximilian verleiht daher
durch diese interessante Ur-
kunde, welche in einer gleich-
zeitigen lind beglaubigten
Abschrift im Archiv der Stadt
Innsbruck noch vorhanden ist,
dem genannten Stadtrich-
ter daselbst den Blutbann Rbb. 23. Der Blutbann-Adler am Stadtrichterhause zu Innsbruck v. 1.1496/97.
indem ihm zugewiesenen
Bezirke. Die juridische Seite dieser Verleihung mag rechtskundlichen Fachleuten zu aufklärender Erörterung
überlassen bleiben, um so mehr, als die älteren Verhältnisse des Innsbrucker Stadtgerichtes zum jeweiligen
Landesfürsten oder dem umgrenzenden Gerichte Sonnenburg nicht völlig befriedigend und eindringlich erhellt
sindZ. Dagegen soll hier das Augenmerk weiterer Kreise auf eitle Folge derselben gelenkt werden, die heute, nach
fast 500 Jahren, noch geeignet erscheint, einen alten deutschen Reichsadler, der im Laufe der Jahrhunderte ver-
schollen ist, ans Licht zu rücken, die heraldische Erkenntnis zu vermehren und anzudeuten, wie dieser Adler in seiner
fernern künstlerischen Weiterverwendung die Entstehung unserer berühmten deutschen Reichshumpen, dieser
Schau- und Schmuckstücke großer Museen und Privatsammlungen, gefördert und init mannigfachen Kunstmotiven
befruchtet hat.
Die Verleihung des Blutbannes, in seiner letzten Konsequenz die Befugnis zur Vollstreckung des Todes
gegen Schwerverbrecher, gewöhnlich „malefizige Personen" genannt, und die damit verknüpfte Erweiterung der
Gewalt und des Einflusses des Stadtrichters Walter Zeller, war für Innsbruck ein „frohes Ereignis", nicht bloß eine
Ehrung und Machterhöhung für den Richter. Es ist erklärlich, wenn man nach einem Ausdruck hierfür suchte und sich
bestrebte, durch ein stärkeres Dokument als die geschriebene Urkunde des Königs diesen Beweis seiner Gnade öffentlich
und dauernd der Nachwelt vor Augen zu stellen, vielleicht auch mit dem Hintergedanken, dadurch eine allfällige
Politisch-historische Landesbeschreibung von Tirol von O. Stolz. Archiv f. österr. Gesch. B. 107. Wien 1926.
Dieser Nimbus wurde
hervorragend vermehrt durch
eine Anordnung, welche
Kaiser Maximilian zugun-
sten Zellers erließ mit Auftrag
an seinen Hofmarschall zu
Innsbruck, Pauls von Liech-
tenstein, Pfleger zu Sarntein
im Etschlande und des Nach-
bargerichtes Thaur bei Inns-
bruck, sie ihm durch Brief und
Siegel ordnungsgemäß kund-
zutun und zu bekräftigen.
Dies geschah tatsächlich am
„Pfinztag nach Suntag Us-
ininisoere anno cloinini nona-
Zesiino qninto", also am
19. März 1495.
Derselbe erklärt darin,
daß er auf königlichen Be-
fehl dem Stadtrichter
Walter Zeller „pan und acht
verlichen und jme hiemit
gwalt gegeben habe, in dem-
selben gericht seiner Ver-
wesung, alldieweil er vnuerk-
hert ist, vber das pluet und
all schädlich sachen dem
rechten nach zu richten, dem
armen alls dem reichen, in
mass Er darumb dem Hof-
marschalk anstatt des Königs
globt vnd geschworn." Kaiser
Maximilian verleiht daher
durch diese interessante Ur-
kunde, welche in einer gleich-
zeitigen lind beglaubigten
Abschrift im Archiv der Stadt
Innsbruck noch vorhanden ist,
dem genannten Stadtrich-
ter daselbst den Blutbann Rbb. 23. Der Blutbann-Adler am Stadtrichterhause zu Innsbruck v. 1.1496/97.
indem ihm zugewiesenen
Bezirke. Die juridische Seite dieser Verleihung mag rechtskundlichen Fachleuten zu aufklärender Erörterung
überlassen bleiben, um so mehr, als die älteren Verhältnisse des Innsbrucker Stadtgerichtes zum jeweiligen
Landesfürsten oder dem umgrenzenden Gerichte Sonnenburg nicht völlig befriedigend und eindringlich erhellt
sindZ. Dagegen soll hier das Augenmerk weiterer Kreise auf eitle Folge derselben gelenkt werden, die heute, nach
fast 500 Jahren, noch geeignet erscheint, einen alten deutschen Reichsadler, der im Laufe der Jahrhunderte ver-
schollen ist, ans Licht zu rücken, die heraldische Erkenntnis zu vermehren und anzudeuten, wie dieser Adler in seiner
fernern künstlerischen Weiterverwendung die Entstehung unserer berühmten deutschen Reichshumpen, dieser
Schau- und Schmuckstücke großer Museen und Privatsammlungen, gefördert und init mannigfachen Kunstmotiven
befruchtet hat.
Die Verleihung des Blutbannes, in seiner letzten Konsequenz die Befugnis zur Vollstreckung des Todes
gegen Schwerverbrecher, gewöhnlich „malefizige Personen" genannt, und die damit verknüpfte Erweiterung der
Gewalt und des Einflusses des Stadtrichters Walter Zeller, war für Innsbruck ein „frohes Ereignis", nicht bloß eine
Ehrung und Machterhöhung für den Richter. Es ist erklärlich, wenn man nach einem Ausdruck hierfür suchte und sich
bestrebte, durch ein stärkeres Dokument als die geschriebene Urkunde des Königs diesen Beweis seiner Gnade öffentlich
und dauernd der Nachwelt vor Augen zu stellen, vielleicht auch mit dem Hintergedanken, dadurch eine allfällige
Politisch-historische Landesbeschreibung von Tirol von O. Stolz. Archiv f. österr. Gesch. B. 107. Wien 1926.