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bringt Weitläufigkeiten und Schmierigkeiten mit sich. Mehrere preußische Kon-
sistorieu wünschen, daß regelmäßig, also auch meun keiu Stantsbeitrag gewährt
wird, die Entwürfe den Regierungeir zur Begutachtung vorgelegt werden. Auch
außerhalb Preußeus vermissen Wien, Speyer und Lübeck angestellte Kirchenbau-
meister oder sonstige Anordnungen zur Sicherung der Aufsicht. Jin übrigen
scheint aber in den weniger umfangreichen Kirchengebieten das Zusammenwirken
der gemeindlichen und aufsichtlichen Organe, sowie der kirchlichen und staatlichen
Instanzen besser geregelt Zu seiu. Ju Karlsruhe, Darmstadt uud Dessau steht
deu Kircheubehördeu eiu Baubeamter zur Seite. Auch die Berichte aus München,
Stuttgart, Straßburg, Oldenburg, Detmold, Bückeburg, Gera, Neu-Strelitz,
Gotha, Coburg, Meiningen, Hamburg ergeben, daß für die Feststellung der Ent-
würfe, Auswahl der Baumeister, Ausführung uud Abnahme des Baus aus-
reichende Einrichtungen vorhanden sind. Bemerkenswert ist die Äußerung ans
Dresden, daß eine Mitwirkung staatlicher Instanzen, abgesehen von der Bau-
polizei, nicht erwünscht sei, und von Weimar, daß die Mitwirkung von prak-
tischen Geistlichen bei der Aufsicht nicht fehlen sollte.
10. Frage: „Wie kann bei baulicher Erneuerung älterer Kirchen die Er-
haltung geschichtlich oder kunstgeschichtlich bedeutsaurer Bauwerke oder
Einrichtungen neben der Befriedigung praktischer Bedürfnisse der Gemeinden
sichergestellt werden?"
Jur Regulativ wird diese Frage in § 3 wenigstens berührt. „Auch sollten
vorhandene brauchbare Neste älterer Kircheugebäude sorgfältig erhalten uud maß-
gebend benützt werden." Ganz überwiegend stellen die Gutachten fest, daß die Für-
sorge für Schonung und Erhaltung bedentsamer Banwerke und Bestarrdteile der
Kirchen aus älterer Zeit ausreichend geregelt ist, teils durch die deu Kircheu-
behördeu obliegende Aufsicht, teils durch staatliche Verordnungen und besonders
hiermit betraute Konservatoren. Nur wird auch hier von Posen, Kiel und Kassel
betont, daß die Durchführung dieser Fürsorge sich bei Anstellung konsistorialer
Baubeamter noch einsichtiger und wirksamer durchführen ließe. Namentlich würden
sonst die praktischen Interessen der Gemeinden leicht geschädigt.
Auch Weimar sagt, obwohl dem Vandalismus durch die Aufsichtsbehörden
zu steuern sei, so müsse doch das kirchliche und gottesdienstliche Bedürfnis der
Gemeinden höher stehen, als kunstgeschichtliche Liebhabereien. Ähnlich Straßburg.
Leider nehme der Verein zur Erhaltung der Kuustdenkmale gar keine Rücksicht
auf das Bedürfnis der Gemeinden. Koblenz, Aurich und Gera weisen hin auf
den Wert einer Inventarisierung der historisch und kuustgeschichtlich bedeutsamen
Denkmale in den Kirchen.
Die vorgetragene Übersicht über die Gutachten der Kirchenregierungen zeigt
deutlich die Richtung, in welcher sich die erwünschte Ergänzung des Regulativs
von 1861 zu bewegen hat und bestätigen die bereits im Jahre 1896 von den
beiden Referenten im wesentlichen übereinstimmend gewonnene Auffassung.
Außer der bereits erwähnten Änderung seiner Benennung in „Ratschläge
für den Bau evangelischer Kirchen", um dem Mißverständnis vorznbengen, als
handle es sich um Vorbereitung gesetzlicher Vorschriften, erscheint es ratsam.
bringt Weitläufigkeiten und Schmierigkeiten mit sich. Mehrere preußische Kon-
sistorieu wünschen, daß regelmäßig, also auch meun keiu Stantsbeitrag gewährt
wird, die Entwürfe den Regierungeir zur Begutachtung vorgelegt werden. Auch
außerhalb Preußeus vermissen Wien, Speyer und Lübeck angestellte Kirchenbau-
meister oder sonstige Anordnungen zur Sicherung der Aufsicht. Jin übrigen
scheint aber in den weniger umfangreichen Kirchengebieten das Zusammenwirken
der gemeindlichen und aufsichtlichen Organe, sowie der kirchlichen und staatlichen
Instanzen besser geregelt Zu seiu. Ju Karlsruhe, Darmstadt uud Dessau steht
deu Kircheubehördeu eiu Baubeamter zur Seite. Auch die Berichte aus München,
Stuttgart, Straßburg, Oldenburg, Detmold, Bückeburg, Gera, Neu-Strelitz,
Gotha, Coburg, Meiningen, Hamburg ergeben, daß für die Feststellung der Ent-
würfe, Auswahl der Baumeister, Ausführung uud Abnahme des Baus aus-
reichende Einrichtungen vorhanden sind. Bemerkenswert ist die Äußerung ans
Dresden, daß eine Mitwirkung staatlicher Instanzen, abgesehen von der Bau-
polizei, nicht erwünscht sei, und von Weimar, daß die Mitwirkung von prak-
tischen Geistlichen bei der Aufsicht nicht fehlen sollte.
10. Frage: „Wie kann bei baulicher Erneuerung älterer Kirchen die Er-
haltung geschichtlich oder kunstgeschichtlich bedeutsaurer Bauwerke oder
Einrichtungen neben der Befriedigung praktischer Bedürfnisse der Gemeinden
sichergestellt werden?"
Jur Regulativ wird diese Frage in § 3 wenigstens berührt. „Auch sollten
vorhandene brauchbare Neste älterer Kircheugebäude sorgfältig erhalten uud maß-
gebend benützt werden." Ganz überwiegend stellen die Gutachten fest, daß die Für-
sorge für Schonung und Erhaltung bedentsamer Banwerke und Bestarrdteile der
Kirchen aus älterer Zeit ausreichend geregelt ist, teils durch die deu Kircheu-
behördeu obliegende Aufsicht, teils durch staatliche Verordnungen und besonders
hiermit betraute Konservatoren. Nur wird auch hier von Posen, Kiel und Kassel
betont, daß die Durchführung dieser Fürsorge sich bei Anstellung konsistorialer
Baubeamter noch einsichtiger und wirksamer durchführen ließe. Namentlich würden
sonst die praktischen Interessen der Gemeinden leicht geschädigt.
Auch Weimar sagt, obwohl dem Vandalismus durch die Aufsichtsbehörden
zu steuern sei, so müsse doch das kirchliche und gottesdienstliche Bedürfnis der
Gemeinden höher stehen, als kunstgeschichtliche Liebhabereien. Ähnlich Straßburg.
Leider nehme der Verein zur Erhaltung der Kuustdenkmale gar keine Rücksicht
auf das Bedürfnis der Gemeinden. Koblenz, Aurich und Gera weisen hin auf
den Wert einer Inventarisierung der historisch und kuustgeschichtlich bedeutsamen
Denkmale in den Kirchen.
Die vorgetragene Übersicht über die Gutachten der Kirchenregierungen zeigt
deutlich die Richtung, in welcher sich die erwünschte Ergänzung des Regulativs
von 1861 zu bewegen hat und bestätigen die bereits im Jahre 1896 von den
beiden Referenten im wesentlichen übereinstimmend gewonnene Auffassung.
Außer der bereits erwähnten Änderung seiner Benennung in „Ratschläge
für den Bau evangelischer Kirchen", um dem Mißverständnis vorznbengen, als
handle es sich um Vorbereitung gesetzlicher Vorschriften, erscheint es ratsam.