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Christliches Kunstblatt für Kirche, Schule u. Haus — 50.1908

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Nr. 4 (April 1908)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44122#0128
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105

Für die Ziffern 4—7 und 12—14 der Form 13 kann statt der Kanzel
der Altar gewählt werden, wo sich dies nicht durch die Rücksicht auf seine
Stellung oder auf die Hörbarkeit des Worts verbietet (vgl. unteu Ziff. 8 S. 455).
Im einzelnen wird folgendes bemerkt:
1. Der geschichtlich begründeten Eigenart unseres altwürttembergischen
Gottesdienstes entspricht mehr eine musikalische als eine im engeren Sinn
liturgische Bereicherung.
Das einfachste Mittel einer solchen besteht in der Einfügung eines passenden,
von der Gemeinde gesungenen Verses zwischen Predigt und Schlußgebet, als
Antwort der Gemeinde auf das verkündigte Evangelium und zn schärferer Schei-
dung zwischen Predigt und Gebet. Diese Einfügung kann auch bei Form
geschehen, wie sie schon in vielen Orten erfolgt ist und guten Eingang gefunden
hat. Dagegen ist die regelmäßige Einfügung eines Verses zwischen Perikopen-
verlesung und Predigt bei der Form nicht angezeigt.
Wo Eingang und Schluß des Gottesdienstes im Altar stattfindet, begibt
sich der Geistliche während des Gesangs (Ziff. 8 und 11 der Form 8) auf die
Kanzel und wieder in den Altar.
Für den Gemeindegesang L 3, der vorwiegend den Charakter der Anbetung
tragen soll, ist ein besonderes Lied zu wähle,:.
2. Der Gesaug des Kirchenchors findet sowohl bei Form wie bei Form 6
meist nach dem Orgelvorspiel statt. Er kann auch statt des Gemeindegesangs
L 11 oder im Wechsel mit diesem eintreten; ferner etwa statt des Predigtliedcs
L 8. Er sollte jedoch höchstens zweimal im Gottesdienst zur Verwendung
kommen. Auch beim Chorgesang ist darauf zu halten, daß er in innerem Zu-
sammenhang mit dem Grundton des jeweiligen Gottesdienstes steht.
3. Einen dem Charakter des Tages entsprechenden Eingangsspruch zwischen
Gruß uud Eingangsgebet L 4 und 5 einzufügen, zumal an Festtagen, soll nicht
verwehrt sein.
4. Was die Schriftlesung (^. 6; L 7) betrifft, so war schon durch die
Generalreskripte vom 13. Januar 1731) und 31. März 1792 das Verlesen der
epistolischen Perikope neben der evangelischen für die Gemeinden, in denen keine
Nachmittagspredigt stattfand, angeordnet; ebenso das Verlesen der evangelischen
Perikope da, wo morgens über die epistolische gepredigt wurde, durch Konsistorial-
erlaß vom 14. Dezember 1847. Es soll aber auch die Verlesung eines anderen
zum Charakter eines Sonntags oder besonders eines Festtags passenden Schrift-
abschnitts nicht ausgeschlossen sein.
5. Der Schluß des Gottesdienstes 10, 11; L 14, 15) kann auch so
gestaltet werden, daß der Segen erst nach dem Gemeindegesang gesprochen wird.
Dadurch erhält der Geistliche die Möglichkeit, bis zum Schluß des Gottesdienstes
in der Gemeinde zu verweilen. In diesem Fall kann von der Gemeinde nach
dem Segen noch ein Amen gesungen werden.
6. Dem Geistlichen ist es, besonders in Festzeitcn, mit Zustimmung des
Kirchengemeinderats gestattet, anstelle des Nachmittagsgottesdienstes einen
liturgischen Gottesdienst zu veraustalten, wobei aber ciue kurze Ansprache nicht
 
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