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Pro Memoria Uber das Chur-Bayerische Circular-Schreiben Ad Status Imperii Vom 28sten Septembris 1743: Die von Chur-Mayntz unterm 23sten eiusdem veranlaste Dictatur Derer Königl. Böheimischen, Ertz-Hertzoglich Oesterreichischen und Burgundischen Verwahrungs-Urkunden betreffend — [S.l.], 1743 [VD18 14274469]

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https://doi.org/10.11588/diglit.24562#0005
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Steller / zu ihrer «unmehro per 8ilenrmm eingestandenen Be-
schämung / erwiesen haben. Keinen mehreren Bestand wird auch
der Vorwand deS abgcnöhtigten Krieges bcy einem vernünfti.
gen Menschen finden / der nur die mindeste Kundschaft von de-
nen Vorgängen hat / «eiche sich seit Anfang dieses letzteren un-
glüksecligen lnc-rregni ergeben haben / so lang man nach Maß
aller Ersätzen / und dem natürlichen Licht schliessen muß / daß
keinem erlaubet scyc / sich einen Anspruch bcyfallen ;n lassen / und
daraufhin seinen Nachbahr» gemaitthätiger Weise anzusallen/
und des Seinigen zu berauben/ wie es Chur-Bayern / mittelst
dec Treulos. Französischen Hülf / im Jahr 1741. gethan / und
sich anmit zum gefährlichsten Feind des so nahe verwandten Durch,
leuchtigsten Srtz. Hauses Oesterreich / aufgeworfen / ohne sich
durch einige Aussicht auf das Gewissen/ und das p-riclicirende
Heyl des VattcrlandS/ abhalten zu lassen. Gleichwie nun aber
Ihre Königliche Majestät um dasjenige/was Sie Sich/und
Dero Durchleuchtigstcm Ertz.Haus schuldig seynd/ nicht äusser
Obacht zu laßen / den Jhro von GOtl / und der Natur recht«
mäßig zukommend.von gesamtem Reich/ und denen mehresteu
LucopLischen Mächten auf das verbündlichste gsrancirten Besitz
Dero unzertrennlichen Erb-Königreich-und Landen / mit allen
Kräften/ und erdenklichen Mitteln zu behaubken / und Sich zu
schützen verbunden gewesen/ so gibt sich der Schluß von selbst/
wer von beeden Theilen bey dieser höchst ärgerlichen Unternehm
mung/ und einem so offenbar ungerechten Angrif sich einerNoht.
wehr/ und eines abgedrungenen Kriegesberühmen könne ? So
unwidersprechlich nun dieses Recht für Ihrs König!. Majestät
wiliciret / so richtig ist auch / daß Allerhöchst Deroselben in An>
sehung alles dessen / waS zu Dero Schaden / und Belästigung
vorgegangen / eine vollkommene Schadloshaltung für das Ver-
gangene / und eine Sicherstellung für das Künftige gebühre;
folgsam Ihre König!. Majestät berechtiget seynd/ darauf zu be<
stehen / und Sich derer diensam - und ausgäbigen Mitteln zu be.
dienen / um darzu zu gelangen : bey welcher Bcwandtnuß dann
leicht zu erachten ist / wie Chur. Bayern in der vor GOtt/und
der Welt zu leisten schuldigen Ersetzung bestehen würde. Es
A ; haben
 
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