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Eines Kindes Grab, wenn es unter einem Jahr iſt,
erblich - [ [ 12 Rthlr.
bis zur Verwesung r.. - 6 Rthlr.
Wenn es von 1. bis 7. oder 8. Jahr alt iſt, ;
erblich - = = 25 Rthlr.
bis zur Verweſung . - 12 Rthl.
Wann es 8. bis 15. Jahr incl. alt iſt,
erblich y.f f f 36 yt.!r.
Want nt sud ſhhn ziemlich erwachsen, und über r5. .f |
Iahr alt iſt , wird für jedes Grab ſo viel , als für eines
alten und erwachſenen Menſchen Grab bezahlet.
(2.) Aufm Kirch - Hof,
Eines i! yrs erwachsenen Menſchen Grab thut ; f Uchte.
Eittes klcinrur Kindes Gegb , wenn es todt gebohrett , vder tus.
ts putz Gert verſtorben , oder auch noch unter
erblich [ [ î 6 Rthlr.
bis zur Verwesung . r 3 Rthlr.
Ettes .es Grab, wenn es von 1. bis 7. oder 8. Jahr |
erblich - - | 10 bis 1 2 Rthlx.
bis zur Verwesung N . s bis 5 Rthlr.
Wenn das Kind etwas erwachsen und zwiſchen s. bis 15.
Iahr voll alt iſt,
erblich ~ [ * 16 bis 18 Rthlr.
bis zur Verwesung | s bis 9 Rthlr.
Wann aber die Kinder ſchon erwachsen, und über 15. Jahr
alt sind, wird für jedes Grab ſo viel , als für eines
alten und erwachsenen Menschen Grab bezahlet.
Vorherſtehende Taxe, betreffend die Gelder für Grab- Stellen in hieſi-
ger St. Lamberti Kirche und aufm Kirch Hofe, iſt dem p. t. Provi-
Öori von St. Lamberti zum Verhalten communäsciret worden. Ols-
deuburg in Conliltorio den 23. Januar. 1732.
Num.