AUKTIONS - BEDINGUNGEN
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Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Bezahlung in Kronen-
währung.
Vom Ersteher wird zum Zuschläge ein Aufgeld von 25 Prozent ein-
gehoben. Gesteigert wird mindestens über 100.000 Kronen um 10.000 Kronen,
über 500.000 Kronen um 50.000 Kronen, über 1 Million um 100.000 Kronen usw.
Das Meistbot ist vom Ersteher bei der Auktion selbst zu erlegen.
Zahlungsstundungen können vom Auktionsleiter nur dann zugebilligt werden,
wenn der Ersteher dem ambulanten Kassier einen Gutschein übergibt, der
die Zahlungspflicht des Erstehers gegenüber dem in diesem Schein namentlich
benannten Kataloggegenstand anerkennt. Ratenzahlungen können nicht zu-
gestanden werden. Zahlungen sind ausnahmslos dem ambulanten Kassier
oder an der Versteigerungskassa zu leisten.
Die Zahlungsstundung bezieht sich nur auf acht Tage, vom Tage, an
dem der Kauf bestätigt wurde, an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist
ist das Amt berechtigt, noch nicht bezahlte Gegenstände zu ver-
äußern und einen etwaigen Minderertrag dem ursprünglichen Er-
steher aufzulasten.
Vor Bezahlung des Meistbotes findet eine Ausfolgung des erstandenen
Gegenstandes nicht statt.
Erstandene Gegenstände sind, soweit sie geringeren Umfanges sind,
sofort mitzunehmen, größere Objekte am nächstfolgenden Tage abzuholen.
Vom vierten Tage angefangen wird ein täglicher Lagerzins im Betrage
von 2'5 pro Mille des Meistbotes eingehoben.
Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu trennen oder zu ver-
einigen und die Reihenfolge der Katalognummern zu unterbrechen. Das
Tagesprogramm wird jedoch genau eingehalten.
Die fachliche Bestimmung der Objekte erfolgt durch die
Experten nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich
zur Zeit der Auktion befinden. Reklamationen nach erfolgtem Zuschläge
aus Gründen der Bestimmung oder des Erhaltungszustandes können nicht
berücksichtigt werden, da sämtliche Objekte zur Besichtigung ausgestellt
waren.
Bezüglich der Abwicklung der Versteigerungen, der Übernahme der
Gegenstände, eventuell der Zustellung, gelten die Normen des Versteigerungs-
amtes. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder über
ein vom Auktionator übersehenes Nachgebot steht dem Auktionsleiter das
Recht zu, auch nach erfolgtem Zuschläge die betreffende Nummer nochmals
vorzunehmen. Die Aufbewahrung erstandener Posten geschieht lediglich auf
Gefahr des Erstehers.
Auskünfte erteilen die Generaldirektion und die Kunstabteilung, Wien,
I. Spiegelgasse 16 (Telephon 73-5-15 Serie). Kaufaufträge übernehmen die
vom Amte bestellten beeideten Sensale: Fr. Spanrafft, F. Hanak, F. Bitterlich,
E. Bäumel, F. Huber, M. Chini.
Dem Amte nicht bekannte Personen wollen jedem Aufträge mindestens
die Hälfte des beabsichtigten Meistbotes beifügen.
Der Eintritt zur Schaustellung und Auktion ist ausschließlich den mit
Katalog versehenen Besuchern Vorbehalten.
Preis des illustrierten Kataloges 10.000 Kronen, des nichtillustrierten
iKataloges 5000 Kronen.
Der Leiter der Kunstabteilung:
Dr. PAUL BUBERL
Regierungsrat.
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Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Bezahlung in Kronen-
währung.
Vom Ersteher wird zum Zuschläge ein Aufgeld von 25 Prozent ein-
gehoben. Gesteigert wird mindestens über 100.000 Kronen um 10.000 Kronen,
über 500.000 Kronen um 50.000 Kronen, über 1 Million um 100.000 Kronen usw.
Das Meistbot ist vom Ersteher bei der Auktion selbst zu erlegen.
Zahlungsstundungen können vom Auktionsleiter nur dann zugebilligt werden,
wenn der Ersteher dem ambulanten Kassier einen Gutschein übergibt, der
die Zahlungspflicht des Erstehers gegenüber dem in diesem Schein namentlich
benannten Kataloggegenstand anerkennt. Ratenzahlungen können nicht zu-
gestanden werden. Zahlungen sind ausnahmslos dem ambulanten Kassier
oder an der Versteigerungskassa zu leisten.
Die Zahlungsstundung bezieht sich nur auf acht Tage, vom Tage, an
dem der Kauf bestätigt wurde, an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist
ist das Amt berechtigt, noch nicht bezahlte Gegenstände zu ver-
äußern und einen etwaigen Minderertrag dem ursprünglichen Er-
steher aufzulasten.
Vor Bezahlung des Meistbotes findet eine Ausfolgung des erstandenen
Gegenstandes nicht statt.
Erstandene Gegenstände sind, soweit sie geringeren Umfanges sind,
sofort mitzunehmen, größere Objekte am nächstfolgenden Tage abzuholen.
Vom vierten Tage angefangen wird ein täglicher Lagerzins im Betrage
von 2'5 pro Mille des Meistbotes eingehoben.
Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu trennen oder zu ver-
einigen und die Reihenfolge der Katalognummern zu unterbrechen. Das
Tagesprogramm wird jedoch genau eingehalten.
Die fachliche Bestimmung der Objekte erfolgt durch die
Experten nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich
zur Zeit der Auktion befinden. Reklamationen nach erfolgtem Zuschläge
aus Gründen der Bestimmung oder des Erhaltungszustandes können nicht
berücksichtigt werden, da sämtliche Objekte zur Besichtigung ausgestellt
waren.
Bezüglich der Abwicklung der Versteigerungen, der Übernahme der
Gegenstände, eventuell der Zustellung, gelten die Normen des Versteigerungs-
amtes. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder über
ein vom Auktionator übersehenes Nachgebot steht dem Auktionsleiter das
Recht zu, auch nach erfolgtem Zuschläge die betreffende Nummer nochmals
vorzunehmen. Die Aufbewahrung erstandener Posten geschieht lediglich auf
Gefahr des Erstehers.
Auskünfte erteilen die Generaldirektion und die Kunstabteilung, Wien,
I. Spiegelgasse 16 (Telephon 73-5-15 Serie). Kaufaufträge übernehmen die
vom Amte bestellten beeideten Sensale: Fr. Spanrafft, F. Hanak, F. Bitterlich,
E. Bäumel, F. Huber, M. Chini.
Dem Amte nicht bekannte Personen wollen jedem Aufträge mindestens
die Hälfte des beabsichtigten Meistbotes beifügen.
Der Eintritt zur Schaustellung und Auktion ist ausschließlich den mit
Katalog versehenen Besuchern Vorbehalten.
Preis des illustrierten Kataloges 10.000 Kronen, des nichtillustrierten
iKataloges 5000 Kronen.
Der Leiter der Kunstabteilung:
Dr. PAUL BUBERL
Regierungsrat.