AUKTIONSBEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Bezahlung in österreichischer Schilling-
währung.
Vom Ersteher wird bei allen versteigerten Posten zum Zuschlage ein Aufgeld von
20% eingehoben. Gesteigert wird in der Regel um 10% des Ausrufpreises bzw. des
letzten Anbotes, wobei der Betrag abgerundet wird.
Das Meistbot ist vom Ersteher bei der Auktion selbst zu erlegen. Zahlungen sind
ausnahmslos dem ambulanten Kassier oder an der Versteigerungskasse zu leisten.
Eine ausnahmsweise Zahlungsstundung bezieht sich nur auf acht Tage, vom Tage,
an dem der Kauf bestätigt wurde, an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist ist das
Dorotheum berechtigt, noch nicht bezahlte Gegenstände zu veräußern und einen etwaigen
Minderertrag sowie Spesen und Zinsen dem ursprünglichen Ersteher aufzulasten.
Vor Bezahlung des Meistbotes findet eine Ausfolgung des erstandenen Gegenstandes
nicht statt.
Erstandene Gegenstände sind, soweit sie geringeren Umfanges sind, nach Schluß
der Auktion mitzunehmen, größere Objekte am nächstfolgenden Tage abzuholen. Vom
vierten Tage angefangen wird ein täglicher Lagerzins eingehoben.
Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu trennen, zu vereinigen, zurück-
zuziehen und die Reihenfolge der Katalognummern zu unterbrechen.
Bei antiken Gegenständen werden grundsätzlich nur solche Fehler oder Beschädi-
gungen angeführt, die den künstlerischen Wert eines Gegenstandes beeinflussen, wie z. B.
Ergänzungen bei Plastiken, Übermalungen, Restaurierungen usw., während kleinere, für
die Bewertung gänzlich belanglose Mängel im Kataloge keine Aufnahme finden.
Reklamationen nach erfolgtem Zusdilage aus Gründen der Schätzung, Bestimmung,
Beschreibung oder des Erhaltungszustandes können daher nicht berücksichtigt werden,
zumal sämtliche Objekte zur Besichtigung ausgestellt waren.
Bezüglich der Abwicklung der Versteigerungen, der Übernahme der Gegenstände,
eventuell der Zustellung, gelten die Normen des Dorotheums. Bei Meinungsverschieden-
heiten über ein Doppelangebot oder über ein vom Auktionator übersehenes Angebot
steht dem Auktionsleiter das Recht zu, auch nach erfolgtem Zuschlage die betreffende
Nummer nochmals vorzunehmen. Die Aufbewahrung erstandener Posten geschieht
lediglich auf Gefahr des Erstehers.
Kaufaufträge übernehmen die Korrespondenzabteilung der Versteige-
rungsanstalt und die im Dorotheum bestellten beeideten Sensale: Fr. Span-
raft, F. Hanak, E. Bäumel, F. Huber, Ch. Huber, A. Freis, Wien, I., Doro-
theergasse 17.
Dem Dorotheum nicht bekannte Personen wollen jedem Auftrage mindestens die
Hälfte des beabsichtigten Meistbotes beifügen.
DOROTHEUM
Mit Rücksicht auf den beschränkten Raum kann der Zutritt zur Ver-
steigerung und Schaustellung nur den mit einem Katalog versehenen Besuchern
gestattet werden.
Audi empfiehlt es sich aus dem gleichen Grunde, die Kaufauf-
träge einem der Sensale zu übergeben. Es ist Vorsorge getroffen, daß
Sensale während der Schaustellung und Versteigerung anwesend sind.
Die erstandenen Objekte sind spätestens am 16. März 1933, abzuholen,
widrigenfalls sie auf Kosten des Erstehers ins Dorotheum geschafft und unter
Anrechnung der tarifmäßigen Lagergebühren eingelagert werden.
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Bezahlung in österreichischer Schilling-
währung.
Vom Ersteher wird bei allen versteigerten Posten zum Zuschlage ein Aufgeld von
20% eingehoben. Gesteigert wird in der Regel um 10% des Ausrufpreises bzw. des
letzten Anbotes, wobei der Betrag abgerundet wird.
Das Meistbot ist vom Ersteher bei der Auktion selbst zu erlegen. Zahlungen sind
ausnahmslos dem ambulanten Kassier oder an der Versteigerungskasse zu leisten.
Eine ausnahmsweise Zahlungsstundung bezieht sich nur auf acht Tage, vom Tage,
an dem der Kauf bestätigt wurde, an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist ist das
Dorotheum berechtigt, noch nicht bezahlte Gegenstände zu veräußern und einen etwaigen
Minderertrag sowie Spesen und Zinsen dem ursprünglichen Ersteher aufzulasten.
Vor Bezahlung des Meistbotes findet eine Ausfolgung des erstandenen Gegenstandes
nicht statt.
Erstandene Gegenstände sind, soweit sie geringeren Umfanges sind, nach Schluß
der Auktion mitzunehmen, größere Objekte am nächstfolgenden Tage abzuholen. Vom
vierten Tage angefangen wird ein täglicher Lagerzins eingehoben.
Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu trennen, zu vereinigen, zurück-
zuziehen und die Reihenfolge der Katalognummern zu unterbrechen.
Bei antiken Gegenständen werden grundsätzlich nur solche Fehler oder Beschädi-
gungen angeführt, die den künstlerischen Wert eines Gegenstandes beeinflussen, wie z. B.
Ergänzungen bei Plastiken, Übermalungen, Restaurierungen usw., während kleinere, für
die Bewertung gänzlich belanglose Mängel im Kataloge keine Aufnahme finden.
Reklamationen nach erfolgtem Zusdilage aus Gründen der Schätzung, Bestimmung,
Beschreibung oder des Erhaltungszustandes können daher nicht berücksichtigt werden,
zumal sämtliche Objekte zur Besichtigung ausgestellt waren.
Bezüglich der Abwicklung der Versteigerungen, der Übernahme der Gegenstände,
eventuell der Zustellung, gelten die Normen des Dorotheums. Bei Meinungsverschieden-
heiten über ein Doppelangebot oder über ein vom Auktionator übersehenes Angebot
steht dem Auktionsleiter das Recht zu, auch nach erfolgtem Zuschlage die betreffende
Nummer nochmals vorzunehmen. Die Aufbewahrung erstandener Posten geschieht
lediglich auf Gefahr des Erstehers.
Kaufaufträge übernehmen die Korrespondenzabteilung der Versteige-
rungsanstalt und die im Dorotheum bestellten beeideten Sensale: Fr. Span-
raft, F. Hanak, E. Bäumel, F. Huber, Ch. Huber, A. Freis, Wien, I., Doro-
theergasse 17.
Dem Dorotheum nicht bekannte Personen wollen jedem Auftrage mindestens die
Hälfte des beabsichtigten Meistbotes beifügen.
DOROTHEUM
Mit Rücksicht auf den beschränkten Raum kann der Zutritt zur Ver-
steigerung und Schaustellung nur den mit einem Katalog versehenen Besuchern
gestattet werden.
Audi empfiehlt es sich aus dem gleichen Grunde, die Kaufauf-
träge einem der Sensale zu übergeben. Es ist Vorsorge getroffen, daß
Sensale während der Schaustellung und Versteigerung anwesend sind.
Die erstandenen Objekte sind spätestens am 16. März 1933, abzuholen,
widrigenfalls sie auf Kosten des Erstehers ins Dorotheum geschafft und unter
Anrechnung der tarifmäßigen Lagergebühren eingelagert werden.