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Felbiger, Johann Ignaz von
Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erblanden: darinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch ins besondere, bey jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn. Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes, imgleichen die Directoren, Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten — Frankfurt am Main, 1777 [VD18 14201038]

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https://doi.org/10.11588/diglit.27212#0357
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35o He He
wie die Lehrart bey jedem Lehrgegenstande soll
beschaffen seyn.
b. Was für Eigenschaften , Kenntnisse und
Dienste von einem Schullehrer gefodert
werden.
c. Was wegen der Schüler in Ansehung ihrer
Aufführung, ihrer verschiedenen Euuyei-
lung, des Fortrückens in höhere Klassen,
der Wiederholungssiundett und be,onocrs
deßwegen ist verfüget worden, duß alle
Kinder gesetzmässig verbunden sind, entwe-
der die Schure zu besuchen, oder von einem
in der Normalschule geprüften und eben
auch unter der Schulaufsicht lieh en den Leh-
rer Unterricht zu nehmen
Z. Und was wegen der Schulgebäude und der
Zeit, wann und wie lang die Schule sowohl'
von der Jugend nach dem ^2, und 14cm
H. der Sa-ulordnung zu besuchen, als von
den Lehrern nach dem ten ch dieser Verord-
nung zu halten ist, sonst noch besonders ist
verordnet worden.
4. was einem Aufseher noch besonders ob-
liegt.
Ein Schulaufseher muß von dem Gebrau-
che der Bücher wohl unterrichtet seyn, die in
der Schulordnung befindlichen Leknonskata-
logen genau kennen, und darauf sehen, daß
die Gegenstände darnach abgetheilet, und die
für jeden Lehrgegenstand bestimmte Stun-
den genau beobachtet werden, damit die
Schüler immer weiter gebracht und zum
Dien-
 
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