2
Numm-rr 21
rechtem Ufer westlich -einer fünfzig Kilo-
.meter östlich dieses Flusses gezogenen
.Linie.
i Artikel 43: Jn öer laut Artikel 42 defi-
qNierten Zone sind Unterhaltung od-er Zu-
Zammenziehung bewaffneterKräfte, seies
ständig oder zeitweilig, sowie militärische
Manöo-er jeglicher Art gleichfalls ver-
boten.
.Artikel 44: Jm Falle Deutschland, auf
welche Art es auch sei, den Vorschriften
der Artikel 42 und 43 zuwiderhandeln
sollte, wird dies als feindlicher Akt gegen-
über den Signatarmächten dieses Ver-
trages und als den Weltfrieden ftörend
angefehen werden.
Artikel 45: Als Ersatz für die Z-er-
störung der Kohlenbergwerke Nordfrank-
reichs und als Abschlagszahlung auf die
von Deutschland als Kriegsentfchädigung
! einverleibt sind. Sodann aufeinanderfolgend !
Verwaltungsgrenzen, welche die Kreise Saar- !
louis, Ottweiler und St. Wendel von den I
i Kreisen Merzig, Trier und dem Fürstentum
Birkenfeld trennen, bis zu einem Punkt, der
etwa 500 Meter nördlich des Dorfes Fursch-
weiler liegt (höchster Punkt des Metzelbergs).
Jm Nordosten und Osten vom letzten oder
! desinierten Punkt bis zu einem Punkt, der
! etwa 3i-i Kilometer ostnordöstlich St. Wendels
! liegt, und zwar ist eine Linie an I)rt und
, Stelle festzusetzen, die östlich Furschweiler,
westlich Roschberges, östlich der Höhen 418
! und 329 (südlich von Roschberg), westlich
Leitersweiler im Nordosten Höhe 464: sodann
nach Süden längs Bergkammlinie bis zu
ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze
des Kreises Kusel verläuft, von da nach Sü-
den Grenze des Kreises Kusel, dann Grenze
des Kreises Homburg nach Südsüdost bis zu
einem Punkte, welcher etwa 1000 Meter west-
lich Duensweiler liegt. Von da bis zu einem
Punkte, welcher etwa 1 Kilometer südlich
chornbachs liegt: eine an Ort und Stelle fest-
zulegende Linie, welche über Höhe 424 (etwa
jenige Souveränität bekanntzugeben, unter
die sie gestellt zu werden wünscht.
Artikel 50: Die Klausel, wonach die Ab-
tretung der Bergwerke des Saarbeckens be-
werkstelligt wird, sowie Maßnahmen zur
Sicherung von Achtung, Recht und Wohlfahrt
der Bevölkerung wie Regierung des Territo-
riums, desgleichen Bedingungen für vorge-
sehene Volksabstimmung werden m einem
Anhang festgele-gt, welcher als integrierender
Bestandteil dieses Vertrages betrachtet wer-
den soll und den Deutschland anzunehmen er-
klürt.
Die Grenzen Deutschlands
nach dem Willen unserer Feinde sind im
übrigen wie folgt bestimmt:
1. Mit Velgien: Nordostgrenze des ehema-
li-ge Territoriums Moresnet-Neutre, sodann
Ostgrenze des Kreises Eupen, dann Grenze
zwischen Belgien und Montjoie und Nordost-
grenze des Kreises Malmedy bis zu ihrem
Stützpunkt an der Grenze Luxemburgs.
zu zahlende Summe überträgt Deutsch-
land an Frankreich den oollständigen, ab-
soluten, von allen Schuldenlasten freien
Besitz mit-ausschließlichem Recht der Aus-
beute an den im Saargebiet delegenen
Kohlengruben, wie sie im Artikel 48 be-
grenzt sind.
Artikel 46: Um das Recht auf Wohl-
ergehen der Bevölkerung sicherzustellen
und Frankreich das unumschränkte Aus-
beutungsrecht der Gruben zu garantieren,
nimmt Deutschland die Dispositionen der
Artikel 1 und 2 des beigefügten An-
nexes an.
Artikel 47: Um in angebrachter Zeit ein
endgültiges Statut des Saa.rbeckens unter
Berücksichtigung der Wünsche der Bevöl-
kerung sestzusetzen, nehmen Frankreich
und Deutschland üie Maßnahmen des
dritten Kapitels des nachstehenden An-
hanges an.
Artikel 48 setzt die Grenzm des Saar-
ibeckens folgendermaßen fest:
Jm Süden und Südosten durch die Grenze
Frankreichs, wie in diesem Vertrag festgesetzt
ist. Jm Nordwesten und Norden durch eine
Linie, die der nördlichen Verwaltungsgrenze
des Kreises Merzig folgt, von dem Punkt,
rvo sie sich von der französischen Grenze löst,
bis zu dem Punkt, wo sie die Verwaltungs-
grenze schneidet, welche die Gemeinde Saar-
hoelbach von der Gemeinde Britten trennt,
dann lüngs dieser Gemeindegrenze nach Sü-
den, bis sie die Verwaltungsgrenze des Kan-
tons Merzig trifft; derartig, daß der Kanton
Mettlach, mit Ausnahme der Gemeinde Brit-
ten, in das Territorium des Saarbeckens
-fällt, dann längs der nördlichen Verwal-
tungsgrenze der Kantone Merzig und chau-
stadt, die dem Territorium des Saarbeckens
1000 Meter südöstlich Duensweiler) über
Höhe 363 (Fuchsberg), 322 (südwestlich Walv-
mohr), dann östlich Jägersburg-Erbach ver-
läust und dann Homburg umfaßt, indem über
die chöhen 361 (etwa 2l4 Kilometer ostnorv-
östlich der Stadt), 342 (etwa 2 Kilometer süd-
östlich der Stadt), 367 (Schreinersberg), 356
und 350 (etwa 1l4 Kilometer südöstlich
Schwarzenbach) verläuft; dann südöstlich der
chöhen 322 und 333 etwa 2 Kilometer östlich
von Webenheim, 2 Kilometer östlich von
Mimbach sich hinzieht und im Osten die Ter-
rainwelle umgeht, über welche die Straße
Mimbach-Böckweiler verläuft; derartig, däß
obige Straße ins Saarterritorium fällt un-
mittelbar im Norden der Abzweigung der bei-
den Straßen, welche von Böckweiler und Alt-
heim kommen, und welche 2 Kilometer nörd-
lich Altheim liegt, verläuft, dann unter Aus-
schluß von Ringweilerhos und einschließlich
chöhe 322 die französische Grenze am Bogen j
erreicht, welchen sie etwa ein Kilometer süd-
lich Hornbach bildet.
Ein Ausschuß aus sünf Mitgliedern, wovon
einer von Frankreich, e-iner von Deutschland
und drei vom Rate der Gesellschaft der Na-
tionen ernannt werden, welche Angehörige
anderer Mächte wählen, wird 14 Tage nach
Jnkraftsetzung des Vertrages gebildet, um an
Ort u-nd Stelle den Verlaus oben beschriebener
Grenze festzulegen. Wo dieser Verlaus mit
den Administrativgrenzen nicht zusammen-
fällt, wird der Ausschuß bemüht sein, sich dem
beschriebenen Verlaufs zu nähern, wobei nach
Mögl-ichkeit wirtschaftliche und lokale Jnter-
essen und bestehende Kommunalgrenzen (Ge-
meindegrenzen) berücksichtigt werden. Be-
schlüsse dieses Ausschusses werden mit Stim-
menmehrheit gefaßt und sind für die inter-
essierten Parteien obligatorisch.
Artikel 49: Deutschland verzichtet zugun-
sten der Gesellschaft der Nationen, welche hier
als Fideikommissar betrachtet wird, a-uf die
Regierung oben spezifizierten Territoriums;
fünfzehn Jahre nach Jnkrafttreten des Ver-
trages wird die Bevölkerung berufen, die-
2. Mit Luxemburg: die Grenze vom
3. August 1914 bis zu ihrer Verbindung mit
den Grenzen Frankreichs am 18. Juli 1870.
3. Mit Frankreich: Grenze am 18. Juli
1870, von Luxemburg bis zur Schweiz, unter
Vorbehalt der Bestimmungen über das Saar-
b-ecken.
4. Mit der SchweiZ^ di-e gegenwärtige
Grenze.
5. Mit Oesterreich: die Grenze vom
3. August 1914 von der Schweiz bis zur
nachträglich abgegrenzten Tschecho-Slowakei.
6. Mit der Tschecho-Slowakei: Grenze am
3. August 1914 zwischen Deutschland und
Österreich, von ihrem Treffpunkt mit der
alten Verwaltungsgrenze, die Böhmen und
die Provinz Oberösterreich trennt, bis zur
Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen
Provinz Österreich-Schlesien ungefähr acht
Kilometer östlich von Neustadt.
7. Mit Polen: von dem soeben angezeigten
Punkte nach Norden und bis zur Spitze des
Vorsprungs der Ostgrenze des Kreises Fal-
kenberg ungefähr drei Kilometer östlich
Puschin: eine auf dem Gebiete östlich von
Zuelz zu ziehende Linie, von da die Ostgrenze
des Kreises Falkenberg, sodann die Grenze
zwischen Ober- und Mittelschlesien, sodann die
Westgr-enze von Posen bis zur Bartsch, so-
dann den Laus dieses Flusses stromabwärts,
sodann die Grenze zwischen den Kreisen Guh-
rau und Glogau nach Norden, sodann die
Grenze Posens gegen Nordosten bis zu ihrem
Treffpunkt mit der Grenze zwischen den
Kreisen Lissa und Fraustadt; von da nach
Nordwesten und bis zu einem auf der Straße
zwischen den Orten Unr-uhstadt und Kopnitz
festzusetzenden Punkte: eine Linie, die auf
dem Gebiete westlich der Ortschaften Geyers-
dorf, Brenno, Altkloster, Klebel und östlich
der nachfolgenden Orte Ulbersdorf, Buch-
wald, Jlgen, W-eine, Lupitze, Schmenten ver-
läuft; von da nach Norden und bis zum nörd-
lichst-en Punkt des Schlopsees: eine Linie fest-
zusetzen auf dem längs der Mittellinie der
Seen verlaufenden Raume, woöei indessen
die Stadt und Statio-N von Bentschen ein-
schließlich der Linienkreuzung Schwiebus—
Bentschen und Züllichau- Bentschen auf pol-'
nischem Gebiete verbleiben: von da nach
Nordnordost und bis zum Trssfpunkte der',
Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum undf
Meseritz: eine in dem Raume östlich vow
Bentschen sestzusetzende Linie, von da und)
nach Nordsn die Grenze zwischen dsn Krei-1i
sen Schwerin und Birnbaum, sodann nach'
Osten die Nordgrenze des GouvernsmentÄ!
Posen, sodann nach Nordosten dis Grenzsz
zwischen den Kreisen Filehne und Czarnikau^
sodann den Netzelauf fluhaufwärts, sodamtf
nach Norden die Ostgrenze des Krsises Czar-
nikau bis zu s-einem Treffpunkte mit der;
Nordgrenze Posens. Von da nach Nordostent
und bis zu einem Punkte der Grenze Posensf
gelegen am äußersten Vorsprunge ungefähv
fünf Kilometer Westnordwest von Schneide-jj
mühl: eine in dem Raume festzusetzende
Linie; von da die Gr-enze Posens bis zuü
ihrem Treffpunkte mit der Grenze zwischew
den Kreisen Flatow, Deutschkrone; von dak
nach Nordosten und bis zur Cote 205 unge--
fähr 5 Kilometer Westnordwest von Konitzst
eine in dem Raume ungesähr parallel zuri
Eisenbahn Schneidemühl—Konitz und unge-
fähr acht Kilometer westlich von dieser fest-
z-usetzende Linie, die im Westen die Orte
Annafeld, Gresonse, Friedland, Steinbornst
Jenznik Niesewcnz und östlich der Orte Sa-,
kollno, Wengerz, Guren, Radawnitz, Lanken,'
Damnitz, Schlochau (unter Belassung der
Eisenbahn ' chammerstein—Schlochau—Prech-'
lau), Lichtsnhagen, Richnau verlüuft; von da
nach Nordsn die Grsnze zwischen den Kreisen
Konitz und Schlochau, sodann die Grenze
Westpreußens bis zum äußersten Norden un-
gefähr acht Kilometer südöstlich von Lauen-
burg; von da nach Norden bis zur Ostsee:
eine Linie in dem Raum östlich der Dörfer
Hohenfelde, Saulin, Chottschow, der Mittel-
linie der östlich di-eser Ortschaften gelegenen
Seen folgend und über die Cote 32 ungefähr
fünf Kilometer Nordnordwest -von Osseckeni
verlauf-end.
8. Mit Dänemark die Grenze, wie ste itrj
den Artikeln über Schleswig festgesetzt wird»
Bis hierher g-eht Artikel 27.
Ofipreußen.
Artikel 28 beschäftigt sich mit den Gr-enzen
Ostpreußens, vovbehaltlich der in Abschnitt 3
über Ostpreußen getroffenen Bestimmungen.'
Die Grenze lä-uft von einem Punkt von der
Küste der Ostses e:.:u:cke::chalb Kilomster
nördlich der Kirche des Dorfes Proebbernau
u-nd tn einer von Norden nach Osten zu be-
rechnenden Richtung von 159 Grad: einö
Linie von etwa zwei Kilometer, die an Ort
und Stelle bestimmt werden soll. Von da ist
gerader Linie aus das Leuchtfeuer, das imj
Bogen des Kanals von Elbing ungefähr aust
der Höhe von 54 Grad 19'1 Minuten nörd-j
licher Breite 19 Grad 26 Minuten Lstlichj
liegt; von da bis zur östlichen Mündung deft
Nogat in ungefährer Linie, d!e von Nordeni^
nach Osten zu zählen ist von 209 Grad; vorß
da dem Laufe der Nogat entlang ftromauf-j
wärts bis zum Punkt, wo dieser Fluß die
Weichsel verläßt. Von da ab den Hauptschiff-i
fahrtskanal weichselaufwärts, sodann füdlich
der Grenze des Kreises Marienwerder, dann
des Kreises Rosenberg nach Osten, und zwar
bis zum Schnittpunkt mit der ehemaligen
Grenze von Ostpreußen; von dort die ehe-
malige Grenz-e zwischen Ost- und Westpreußen
sowie die Grenze zwischen den Kreisen Oste-
rode und Neidenburg sowie stromaufwärts den
Fluß Skottau sowie stromaufwärts deM'
Reidelaufe entlang bis zum Punkt, der etwaH
fünf -Mometer westlich Bialutten läuft und.
der ehemaligen russischen Grenze am nächsteir
ist. Endlich von da gegen Osten, und^zwar^
bis z-u einem Punkt unmittelbar im Slldem
des Schnittpunktes der Route Neidenburg—°
Mlawa und dsr ehemaligen russischen
Grenze, von da ist eine Linie an Ort und^
Stelle zu bestimmen, die nördlich von Bia»
lutten verläuft, von da der alten russischer^
Grenze entlang bis östlich Schmalleningken^
sodann stromabwärts dem Hauptschiffahrts-'
kanal der Memel und sodann dem Skierwieth^
Arm des Deltas entlang bis zum Kurischen,
Haff, von dort gerade Linie bis zum Treff-
punkt des Ostufers der Kurischen Nehrung mit
der Verwaltungsgrenzlinie ettva vier Kilo-^
meter südwestlich von Niedaen. Von da länqs.
dieser Verwaltung bis zum westlicheu Ufep
der Kurischen Nehrung.
Österreich.
Der Abschnitt des VertrugsentwurfÄ
über Österreich erhält nur einen einzigew
Artikel, der lautet: Deutschland erkennt
die Unabhängigkeit Österreichs in den
durch diesen V-srtrag festgelegtenGrenzen
an und wird sie als unabänderlich striktö!
respektieren, ausgenommen der Rat dep
Gesellschaft der Nationen stimmt einep
Änderung zu.