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Deutsche Kriegszeitung — 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.29017#0241
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Nummer 30

die vollkommcne Uimbhöngic;kcit dcs Tschccho-
Slowakischen Stants, dcr das antonome Gc-
biet dcr Ruthencn iin Süden der Karpathen
einbegreift. Es erklärt, die Grenzcn dieses
Staates, so wie sie von den alliierten und
assoziierten chauptmächten und den nndcren
beteiligtcn Staaten festgesetzt wcrdcn, anzucr-
kenncn.

Arlikel 82.

Die Grenze zwischen Deutschland und dcin
Tschecho-Slowakischen Staate bildct dic alte

Eiscnbahn Natibor—Odcrbcrg nnd vcrläust
dann in nordwcstlicher Nichtung, führt mest-
lich von Kranowitz und östlich von Katscher
vorbei und crreicht die alte österreichische
Grenze ain südöstlichsten Punktc ihres Vor-
sprungs, ungefähr 5 Kilometcr westlich von
Leobschütz.

Eine aus sieben Mitgliedern bestehende
Konnnission, von denen fünf durch die alliier-
ten und assoziierten Hauptmächte cincs durch
Polen und eines durch den Tschecho-Slowa-

wakischen Staate zuerkannten Gebietc haben,
erwerben ohne weiteres die tschecho-slowakische
Staatsangehörigkeit und verlieren die deutsche
Neichsangehörigkeit.

Artikcl 8b.

Während einer Frist von zwei Jahren nach
Jnkrafttreten des vorliegenden Vertrages dür-
sen deutsche Reichsangehörige von über 18
Jahren, die ihren dauernden Wohnsilz in
cinem der Gebiele haben. d>o al-; Teil des

der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb
der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohn-
sitz in den Staat verlegen, sür den sie optiert
haben.

Sie dürfen ihren Grundbesitz in dem Gc-
biete des anderen Staates behalten, in dem
sie vor der Ausübunq ihres Optionsrechtes
wohnten. Sie können ihr bewegliches Eigen-
tum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen
hierfür keinerlei Zoll, weder sür die Einfuhr
noch für die Ausfuhr aukerlegt.




O

Grenze zr^—
Deutchhen —
bcstand. ^

Deutschl^

D- O
V-- O

D- O




Slaat ernannr werdcn, tritt 14 Tage
' m Jnkrafttreten des vorliegenden Ver-
zusammen, um an Ort und Stelle die
inie zwischen Polen und dem Tschecho-
kischen Staate zu ziehen.

Kommission entscheidet mit Stimmen-
nt; ihre Veschlüsse sind für die Betei-
bindend.

Artikel 84.

tsche Reichsangehörige, die ihren dau-
Wohnsitz in einem dem Tschecho-Slo-

Tschccho-Slowakifchen Staales anerkannt sind,
für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren.
Die Tschecho-Slowaken, welche deutsche Reichs-
angchörige sind und ihren dauernden Wohn-
fitz in Deutschland haben, können für die
tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit op-
tieven.

Die Option des Ehegatten fchließt die der
Ehesrau, die Option der Eltern die der Kinder
unter 18 Jahren ein.

Personen, welche das vorerwähnte Recht

Jnnerhalb derselben Frist lönnen die
Tschecho-Slowaken, welche deutsche Neichsan-
gehörige sind und sich im Ausland befinden,
sofern die Gesetze des fremden Staates dem
nicht entge-genstehen und sofern sie nicht die
fremde Staatsangehörigkeit ermorben haben,
die Staatsangehörigkeit des Tfchecho->Slowa-
kischen Staats unter Verlust der deutschen
Reichsangehörigkeit erwerben. Hierbei haben
sie den Vorschriften nachzukommen, die der
Tschecho-Slowakische Staat erlassen wird.
 
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