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Beschreibung der Feyerlichkeiten, womit Seine Herzogliche Durchlaucht der regierende Herr Herzog zu Würtemberg und Teck ec. ec. sowohl den Jahrs-Tag höchst-dero Herzoglichen Militair-Academie auf der Solitude begangen, als zugleich auch nach geendigten Prüfungen die auf die Sitten, Sprachen, Künste und Wissenschaften gnädigst ausgesezte Preiße ... selbst-gnädigst ausgetheilet — 1773

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Durchlauchtigster Herzog, Gnaedigster Herzog und Herr!
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https://doi.org/10.11588/diglit.22506#0030
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auch wider ihren Millett, Pfleger verordnet und bestättiget, welche der Noch
unverheuratheten Jünglinge Vermögen, wie die Vormünder der Unmündi-
gen ihres, verwalten, und ohne deren Einwilligung oder Genehmhaltung sie
*ein ganz verbindliches Geschäft ihres Vermögens halber vornehmen, doch
auf ihren Todesfall darüber Verordnungen machen können. Sie, die ober-
ste Landes - Herrschaft ist es, welche hiervon öfters eine Ausnahme machet,
und da sich doch gleichwohl Verstand und Tüchtigkeit an keine Zahl der
Jahre binden lasset, vielmehr das Alter öfters weit übersteiget, einem noch
Unmündigen die besondere Eclaubnisi ertheilet, seinen letzten Willen gültig
erklären zu dörfen, und einem Minderjährigen gar die Last der Pflegschaft
abnimmt, und ihme selber und allein die Verwaltung seines Vermögens,
mit oder ohne Ausnahme der Veräusserung unbeweglicher Güter, ja selbst
anderer Vormund-und Pflegschaften, vermöge des an Kaiser Constantin des
Grossen gesetzliche Schranken nicht mehr gebundenen Regals der Jahrge-
bung, überträget, so nun heut zu Tag, nicht mehr, wie vormals, denen
Obrigkeiten derer Städte Würtembergs überlassen, vielmehr nun allein von
dem Durchlauchtigsten Landeöherrn als eine Dispensation
und Gnaden-Sache gesüchet, und aus bewegenden Ursachen gnädigfi er-
teilet wird.
Sie, die höchste Landes-Herrschaft ist es, deren Gesetze denenje-
nigen, welche zwar keine Kinder mehr, sondern über ihre sieben Jahre sind,
doch aber die rechtliche Mündigkeit mit dem zwölft-oder Vierzehenden Jahr,
nach dem Unterscheid des Geschlechts, noch nicht erfüllet haben, gestalten,
sich andere zu ihrem Vortheil zu verbinden, hingegen nicht auch umgekehrt
sich andern würksam verbindlich zu machen, und in derselben unerlaubt - und
öffentlich-strafbaren Handlungen, mehr auf den aus denen Umständen her-
vorleuchtenden Grad der Bosheit, als das Jahr des Alters sehen, deren
Eeseze endlich denen, so noch Kinder sind, gar keine verbindliche, weder
Gerichtliche, noch aussergerichtliche Handlungen zuschreiben, sondern sie des-
wegen lediglich der Vormundschafft untergeben, die entweder noch der Vat-
ter selber in seinem Leben, durch Verabredung oder letzten Willen verord-
net, oder denen nächsten Anverwandten zukommt, oder in Ermanglung bee-
 
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