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Floerke, Hanns
Studien zur niederländischen Kunst- und Kulturgeschichte: die Formen des Kunsthandels, das Atelier und die Sammler in den Niederlanden vom 15.-18. Jahrhundert — München, Leipzig, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.17471#0024
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— 10 —

Rechnung trug. Nach Art. IX durften Personen, die
nicht Mitglieder der Gilde, weder in Buden noch sonst-
wie, weder heimlich noch öffentlich Malereien und Bild-
werke verkaufen. Nach Art. XIV durften „Neue Werke",
die ausserhalb der Stadt verfertigt waren, innerhalb Ut-
rechts nicht verkauft werden; niemand sollte sie öffent-
lich zum Kauf anbieten, ausser auf allen freien Jahr-
märkten, die von alters her privilegiert seien. Dieses
Verbot galt also auch für die Mitglieder der Gilde.

Im Jahre 1639 verbot der Rat, mit Bildern in der
Stadt zu hausieren oder sie auf den Brücken und in den
Strassen feilzuhalten oder zu verauktionieren, bei Strafe
der Konfiskation des zum Verkauf angebotenen Bildes,
das jedoch mit 6 Gulden (= 24 Mark) wieder ausgelöst
werden konnte. Nur der Marienplatz und seine Um-
gebung waren freigegeben.14

Es scheint demnach, dass selbst Mitglieder der Gilde
durch Hausieren ihre Arbeiten loszuwerden trachteten;
vielleicht beauftragten sie damit aber auch andere, wie das
noch aus dem 18. Jahrhundert, z. B. von den Blumen-
malern G. P. Verbruggen im Haag und van Dalen
in Herzogenbusch berichtet wird.16 Dass sich ein
Maler oder Maler-Kunsthändler auf einer Brücke oder
an sonst einem öffentlichen Platze mit seinen Bildern
aufstellte, war nichts ungewöhnliches. In der Regel war
dazu die Erlaubnis der Behörde erforderlich. Im Jahre
1623 erhielt z. B. der Landschaftsmaler Jan Willemsz
Decker Konsent, mit seinen Bildern einmal im Monat
und während der Kirmessen auf der Galerie des General-
Staaten-Gebäudes im Haag sich aufzustellen.16 Dem
Maler-Kunsthändler Leendert Hendricx Volmareyn
 
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