Bühl.
Mahlberg.
Rheinhausen.
Mühlberg.
Rastatt.
Schliechenheim,
Kaltherberg.
Basel.
War unterschrieben
Johann Frantz GrafzuGronßfeld.
k o m L,
Welche in^ono 1710. des damahlen am Obern Rhein commandirenden Kayseri. General Feld-Marschallen Herrn Grafen von Gronßfeld Lxceil. zur
genauesten Beobachtung vorgeschrieben :
dis. Allwo die Genrral-NiederlaS/Käyserl. Zoll?.
Ussenburg. NNV Schwäbischen Eraiß InixoüoZU bezahlen ist / Ällystetten.
Mahlberg. Krvtzmgen.
»mach Wro Layserl. ArajeS. Llnser Aller-
gnädigster Kayser und Herr / mittels eines unterm 19 nachsthin
an Uns Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt erlassenen Mm
höchst-geehrtestenKelcripcsAllergnädigstllns zu vernehmen gegeben / welcher gestalten Allerhöchst Demselben
vonverschiedenen Orchen her Berichte zuZekommen/daß die Schweitzerische zumahlen Zürcherische Handelsleute
sich neuerlich unrerfangen/ihre Waaren und Güther nicht mehr durch die alte nachbarliche angräntzende des Heil.
HV Röm.ReichsLand-undZoll-Strassen/sonhern durch neue Wege Mseit Rheins Hin und her zu verführen/ und
ihren Handel undWandet zu ihrem besonderen Eigennutz /getreuen Reichs-Ständen aber und deren Umertha-
nen zu Schaden und Nachthell auff- und durch des Heil. Reichs BodM willkührlich zu treiben / Wo Käyserl. Majess aber dieses wichtiger
Ursachen und böser Folgerten hal.ber auff einige Weise nicht gestatteri wollen / und Uns dessen Mergnädigst erinnert / was derentwegen
Dero in GotthöchstseligstruhendenHerrnBrudersKäyserl.Maj. anllnsam r/.^larni 1710. für eine Allergnädigste Verordnung ergehen
lassen/die darinnen bestanden: Daß der Gebrauch der jenseitigen Straffen denen Handelsleuten verbotten/ und wann dergleichen Fuhren
jenfeitRheins ohne Käyserl. eigenhändig unterzeichneten Paß angemffcn werden / Dero Käyserl. Generalität solche anhalten / und befin-
denden Dingen nach/sowohl Wagen und Pferd/als die Waaren einziehen oder preiß geben sollen / gestalten Wir auch selbiger Zeit allschon
durch einen öffentlichen Anschlag solches nebst unten mit angefügter von des damahlen am Ober-Rhein commandirenden Käyserl. General
Feld-MarschallenHerrn Grafen von Gronßseld Lxcellentz zur genauesten Beobachtung
Warnung kund machen lassen: Und dann mehr Allerhöchst gedacht Zhro anjetzo Allerglorwürdigst regierende Käyserl. Majest. so-
thane Verordnung mit dem Zusatz Allergnädigst wiederholet haben wollen / daß Wir bey hiesigen Fuhr- und Schtffleuten und 5peäicorn de-
ren nach der Schweitz gehörigen Güther mit allem Ernst darob halten / auch die Frembde mit solchen durch hiesige Stadt fahrende anweisen
sollen / sich nicht zu unterfangen/eine andere als die alte Land- und Zell-Strassen drsseits Rheins nach derSchweitz zu fahren; Als wird
hiemit zu allerschuldigster Befolgung dieses so heilsam- als Allergerechresten Käyserl. Befehls jedermänniglich/ so nach der Schweiß Güther
verschickt oder verführet/oder aber von dannen anhero bringen oder kommen lassen wtll/allesErnstes erinnert/ folcheAllerhöchsteKäyserl.
Verfügung in allergehorsamste Obacht zu nehmen/und sich derselben allerdings gemäß zu bezeugen/oder inUnterlassung dessen obiger und
anderer ohnnachlässiger schwerer Straffen gewärtig zu seyn. WoM sich ein jeder zu hüten und hiernach sich Zu richten wissen wird.
Geschlossen bey Rach/Donnerstags
dM l8- ^srrü 1717.