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Karl; Gronsfeld, Johann Franz; Frankfurt am Main [Editor]
Demnach Ihro Käyserl. Majest. Unser Allergnädigster Käyser und Herr, mittels eines unterm 19. Febr. nächsthin an Uns Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt erlassenen Allerhöchst-geehrtesten Rescripts Allergnädigst Uns zu vernehmen gegeben, welcher gestalten ... von verschiedenen Orthen her Berichte zugekommen, daß die Schweitzerische zumahlen Zürcherische Handelsleute sich neuerlich unterfangen, ihre Waaren und Güther nicht mehr durch die alte nachbarliche angräntzende des Heil. Röm. Reichs Land- und Zoll-Strassen, sondern durch neue Wege jenseit Rheins hin und her zu verführen ... eine Allergnädigste Verordnung ergehen lassen ...: Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 18. Martii 1717. Route, Welche in Anno 1710 ... zur genauesten Beobachtung vorgeschrieben ... War unterschrieben Johann Frantz Graf zu Gronßfeld — [S.l.], 1717 [VD18 14322854]

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https://doi.org/10.11588/diglit.32441#0002
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Bühl.
Mahlberg.

Rheinhausen.
Mühlberg.
Rastatt.

Schliechenheim,
Kaltherberg.
Basel.
War unterschrieben
Johann Frantz GrafzuGronßfeld.

k o m L,
Welche in^ono 1710. des damahlen am Obern Rhein commandirenden Kayseri. General Feld-Marschallen Herrn Grafen von Gronßfeld Lxceil. zur
genauesten Beobachtung vorgeschrieben :
dis. Allwo die Genrral-NiederlaS/Käyserl. Zoll?.
Ussenburg. NNV Schwäbischen Eraiß InixoüoZU bezahlen ist / Ällystetten.
Mahlberg. Krvtzmgen.

»mach Wro Layserl. ArajeS. Llnser Aller-
gnädigster Kayser und Herr / mittels eines unterm 19 nachsthin
an Uns Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt erlassenen Mm
höchst-geehrtestenKelcripcsAllergnädigstllns zu vernehmen gegeben / welcher gestalten Allerhöchst Demselben
vonverschiedenen Orchen her Berichte zuZekommen/daß die Schweitzerische zumahlen Zürcherische Handelsleute
sich neuerlich unrerfangen/ihre Waaren und Güther nicht mehr durch die alte nachbarliche angräntzende des Heil.
HV Röm.ReichsLand-undZoll-Strassen/sonhern durch neue Wege Mseit Rheins Hin und her zu verführen/ und
ihren Handel undWandet zu ihrem besonderen Eigennutz /getreuen Reichs-Ständen aber und deren Umertha-
nen zu Schaden und Nachthell auff- und durch des Heil. Reichs BodM willkührlich zu treiben / Wo Käyserl. Majess aber dieses wichtiger
Ursachen und böser Folgerten hal.ber auff einige Weise nicht gestatteri wollen / und Uns dessen Mergnädigst erinnert / was derentwegen
Dero in GotthöchstseligstruhendenHerrnBrudersKäyserl.Maj. anllnsam r/.^larni 1710. für eine Allergnädigste Verordnung ergehen
lassen/die darinnen bestanden: Daß der Gebrauch der jenseitigen Straffen denen Handelsleuten verbotten/ und wann dergleichen Fuhren
jenfeitRheins ohne Käyserl. eigenhändig unterzeichneten Paß angemffcn werden / Dero Käyserl. Generalität solche anhalten / und befin-
denden Dingen nach/sowohl Wagen und Pferd/als die Waaren einziehen oder preiß geben sollen / gestalten Wir auch selbiger Zeit allschon
durch einen öffentlichen Anschlag solches nebst unten mit angefügter von des damahlen am Ober-Rhein commandirenden Käyserl. General
Feld-MarschallenHerrn Grafen von Gronßseld Lxcellentz zur genauesten Beobachtung
Warnung kund machen lassen: Und dann mehr Allerhöchst gedacht Zhro anjetzo Allerglorwürdigst regierende Käyserl. Majest. so-
thane Verordnung mit dem Zusatz Allergnädigst wiederholet haben wollen / daß Wir bey hiesigen Fuhr- und Schtffleuten und 5peäicorn de-
ren nach der Schweitz gehörigen Güther mit allem Ernst darob halten / auch die Frembde mit solchen durch hiesige Stadt fahrende anweisen
sollen / sich nicht zu unterfangen/eine andere als die alte Land- und Zell-Strassen drsseits Rheins nach derSchweitz zu fahren; Als wird
hiemit zu allerschuldigster Befolgung dieses so heilsam- als Allergerechresten Käyserl. Befehls jedermänniglich/ so nach der Schweiß Güther
verschickt oder verführet/oder aber von dannen anhero bringen oder kommen lassen wtll/allesErnstes erinnert/ folcheAllerhöchsteKäyserl.
Verfügung in allergehorsamste Obacht zu nehmen/und sich derselben allerdings gemäß zu bezeugen/oder inUnterlassung dessen obiger und
anderer ohnnachlässiger schwerer Straffen gewärtig zu seyn. WoM sich ein jeder zu hüten und hiernach sich Zu richten wissen wird.
Geschlossen bey Rach/Donnerstags
dM l8- ^srrü 1717.
 
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