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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Demnach man bishero mißfälligst wahrgenommen, daß öfters die bey Rath, Referir, Gericht, Schöffen-Rath, und anderen Stadt-Aemtern, übergebene Memorialien und schriftliche Handlungen nicht von denenjenigen, in deren Nahmen solche gestellet sind, eigenhändig unterzeichnet - sondern nur ihre Nahmen von deren Advocatis, Notariis, Scribenten, oder andern unbenannten Personen, unterschrieben, und dieses zuweilen mit dem vorgesetzten Wort: pro; angezeiget worden, woraus ... nothwendig grosse Unordnung und Verwirrung in denen Processen entstehen muß; ...: So wird hiemit, zu Abstellung dieser Mißbräuche und Unordnungen, von Obrigkeits wegen verordnet, daß ...: Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 5ten Maji, 1757 — [S.l.], 1757 [VD18 14326965]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33240#0003
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4) Diejenige Handlungen, welche eine schleunige kclo-
lurion noch auf den nemlichen Tag, da solche cxtii-
biret worden, ihrer dringenden Beschaffenheit hal-
ber, erfordern, mit Anführung des periculi
in kukro, gleich beym Anfang der Zession zeitlich
überreichet werden sollen, widrigenfalls die Par-
theyen, wann solche bis auf nachfolgende kclenr-
Täge ohmclolvirt liegen bleiben, solches sich selbsten
beyzumeffen haben. Schließlich und
5«"*) Sollen auch alle und jede Lxkibica, so die Löbliche
Aemter, besonders das Löbliche Schatzungs-Amt,
conccrniren, und vor solchen Vorkommen müssen,
in ciuplo eingereichet werden.
Wornach sich also fürnemlich sämtliche ^clvocari, ?ro-
curarorcx, »orarii, 8cribenreN, liciZirendePartheyen, und
sonsten jedermänniglich, zu richten, und für Schaden und
Strafe zu hüten haben.
(üonclulum in§enaru,
Donnerstags, den 1757.
 
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