4) Diejenige Handlungen, welche eine schleunige kclo-
lurion noch auf den nemlichen Tag, da solche cxtii-
biret worden, ihrer dringenden Beschaffenheit hal-
ber, erfordern, mit Anführung des periculi
in kukro, gleich beym Anfang der Zession zeitlich
überreichet werden sollen, widrigenfalls die Par-
theyen, wann solche bis auf nachfolgende kclenr-
Täge ohmclolvirt liegen bleiben, solches sich selbsten
beyzumeffen haben. Schließlich und
5«"*) Sollen auch alle und jede Lxkibica, so die Löbliche
Aemter, besonders das Löbliche Schatzungs-Amt,
conccrniren, und vor solchen Vorkommen müssen,
in ciuplo eingereichet werden.
Wornach sich also fürnemlich sämtliche ^clvocari, ?ro-
curarorcx, »orarii, 8cribenreN, liciZirendePartheyen, und
sonsten jedermänniglich, zu richten, und für Schaden und
Strafe zu hüten haben.
(üonclulum in§enaru,
Donnerstags, den 1757.