Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Frankfurt am Main [Editor]
Wir Burgermeister und Rath dieser des heiligen Reichs-Stadt Franckfurt am Mayn fügen hiemit allen unsern Burgern, Beysassen, und übrigen Jnwohnern zu wissen; daß, nachdem wegen Cassation der Burgerlichen und Beysassen Sterbhäuser bey unserm Schatzungs-Amt sich seithero einige Anstände geäussert, und zuweilen auf allerhand unerlaubte Art das hiesige Aerarium verkürtzet werden wollen, Wir nöthig befinden, gegenwärtiges obrigkeitliche Edict in Druck ergehen zu lassen, wie es künfftighin damit gehalten werden solle. Nämlich es haben ...: [Conclusum in Senatu Dienstags, den 31. Octobr. 1758.] — [S.l.], 1758 [VD18 1432718X]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.33631#0004
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
weg,ziehen, sich des Beysaffen - Schutzes nicht zu erfreuen haben,
sondern den Zehenden Pfenning zu entrichten schuldig sind. Wann
aber
Zehendens eine Beysassen - Tochter bey ihrer Eltern Lebzeiten,
oder wann sie nach deren Tod den Beysaffen-Schutz vor sicherlan-
get, einen Fremden, welcher allhier seßhafft werden will, zu herrs-
chen gedencket; so hat vor allen Dingen und ehe er Hochzeit hält,
derselbe bey uns dem Rath vermittelst eines schrifftlichen Memorials
um den Beysaffen-Schlch anzusuchen, und zu gewärtigen, ob Wir
ihm den Schutz angedeihen lassen wollen oder nicht? Solle aber
Eilfftens eine Beysaffen - Tochter oder Wittib solches unterlassen,
und einen Fremden hcirathen, und dieser den Beysassen - Schutz,
wozu er durch die Heirath nicht die mindeste Befugniß erhalten,
nicht erlangen; so ist dieselbe den Zehenden Pfenning zu entrichten
schuldig.
Zwölfftens: wird unfern Herren inmitten des Schatzungs-Amts
commicciret, bey eaLrion der Sterbhäuser, wann keine, rechtlicher
Ordnung nach sä in^uircnclum zulängliche Inclicis vorhanden sind, des
velunLk Vermögen nicht zu untersuchen noch denen Erben, wann
sie entweder die volle Schatzung geben, oder den Schatzunqs - Eyd
abschwören, oder bey vecimLnoi^ - Fällen eine eidlich zu bestärkende
Verzeichniß ihres Vermögens übergeben, die Vorlegung eines Lhei-
lungs - kccclies anzumuthen. Wornach sich also männiglich zu ach-
ten, und vor Schaden zu hüten wissen wird.
Lonclukum in 8enutu
Dienstags, den zr. Octobr. 1758.
 
Annotationen