weg,ziehen, sich des Beysaffen - Schutzes nicht zu erfreuen haben,
sondern den Zehenden Pfenning zu entrichten schuldig sind. Wann
aber
Zehendens eine Beysassen - Tochter bey ihrer Eltern Lebzeiten,
oder wann sie nach deren Tod den Beysaffen-Schutz vor sicherlan-
get, einen Fremden, welcher allhier seßhafft werden will, zu herrs-
chen gedencket; so hat vor allen Dingen und ehe er Hochzeit hält,
derselbe bey uns dem Rath vermittelst eines schrifftlichen Memorials
um den Beysaffen-Schlch anzusuchen, und zu gewärtigen, ob Wir
ihm den Schutz angedeihen lassen wollen oder nicht? Solle aber
Eilfftens eine Beysaffen - Tochter oder Wittib solches unterlassen,
und einen Fremden hcirathen, und dieser den Beysassen - Schutz,
wozu er durch die Heirath nicht die mindeste Befugniß erhalten,
nicht erlangen; so ist dieselbe den Zehenden Pfenning zu entrichten
schuldig.
Zwölfftens: wird unfern Herren inmitten des Schatzungs-Amts
commicciret, bey eaLrion der Sterbhäuser, wann keine, rechtlicher
Ordnung nach sä in^uircnclum zulängliche Inclicis vorhanden sind, des
velunLk Vermögen nicht zu untersuchen noch denen Erben, wann
sie entweder die volle Schatzung geben, oder den Schatzunqs - Eyd
abschwören, oder bey vecimLnoi^ - Fällen eine eidlich zu bestärkende
Verzeichniß ihres Vermögens übergeben, die Vorlegung eines Lhei-
lungs - kccclies anzumuthen. Wornach sich also männiglich zu ach-
ten, und vor Schaden zu hüten wissen wird.
Lonclukum in 8enutu
Dienstags, den zr. Octobr. 1758.
sondern den Zehenden Pfenning zu entrichten schuldig sind. Wann
aber
Zehendens eine Beysassen - Tochter bey ihrer Eltern Lebzeiten,
oder wann sie nach deren Tod den Beysaffen-Schutz vor sicherlan-
get, einen Fremden, welcher allhier seßhafft werden will, zu herrs-
chen gedencket; so hat vor allen Dingen und ehe er Hochzeit hält,
derselbe bey uns dem Rath vermittelst eines schrifftlichen Memorials
um den Beysaffen-Schlch anzusuchen, und zu gewärtigen, ob Wir
ihm den Schutz angedeihen lassen wollen oder nicht? Solle aber
Eilfftens eine Beysaffen - Tochter oder Wittib solches unterlassen,
und einen Fremden hcirathen, und dieser den Beysassen - Schutz,
wozu er durch die Heirath nicht die mindeste Befugniß erhalten,
nicht erlangen; so ist dieselbe den Zehenden Pfenning zu entrichten
schuldig.
Zwölfftens: wird unfern Herren inmitten des Schatzungs-Amts
commicciret, bey eaLrion der Sterbhäuser, wann keine, rechtlicher
Ordnung nach sä in^uircnclum zulängliche Inclicis vorhanden sind, des
velunLk Vermögen nicht zu untersuchen noch denen Erben, wann
sie entweder die volle Schatzung geben, oder den Schatzunqs - Eyd
abschwören, oder bey vecimLnoi^ - Fällen eine eidlich zu bestärkende
Verzeichniß ihres Vermögens übergeben, die Vorlegung eines Lhei-
lungs - kccclies anzumuthen. Wornach sich also männiglich zu ach-
ten, und vor Schaden zu hüten wissen wird.
Lonclukum in 8enutu
Dienstags, den zr. Octobr. 1758.