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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Wir Burgermeistere und Rath dieser des heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiemit denen sämtlich hiesigen Burgern, Beysassen, Schutzangehörigen, auch Jüdischen Hintersaßen zu wissen, daß Jhro jetzo glorreichest regierende Kayserl. Majestät, ... vermittelst Dero wegen Verbesserung des in äussersten Unfall gerathenen teutschen Müntzwesens, unterm 13ten Aug. a. c. aus Reichsvätterlicher Sorgfalt ins Reich erlassenem und allhier offentlich angeschlagenen allerhöchsten Kayserlichen Müntz Patent unter andern heilsamlich verordnet haben, daß alle schädliche Müntz-Stätte abgestellet, und diejenige, welche die Ausmüntzung geringhaltiger Müntzen ... befördern ... auf den Betrettungs Fall nach denen Reichs-Müntz-Gesetzen ernstlich bestraffet werden sollen ...: [Conclusum in Senatu, den 25. Sept. 1759.] — [S.l.], 1759 [VD18 14327449]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33662#0002
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Also wollen wir, um diese unsere Absicht desto mehr zu
erreichen, und an Tag zu legen, daß wir an uns nichts, um
dergleichen Oeim^ucmen in rechtlicher Ordnung ausfindig zu
machen, erwinden lassen, hiermit allen unfern Burgern,
Beysassen, Schutzangehörigen und jüdischen Hintersassen
ernstlich anbefohlen haben, daß selbige, so bald sie in Er-
fahrung bringen, daß entweder gemüntzt oder unzemüntztes
Gold , Silber, Kupffer, oder andere zum ausmüntzen dien-
liche UNd InUrumcnra auf schädliche MÜNtz-Statte,
wo nicht Reichsgesetzmäßig gepraget würde, von hier aus-
geliefert oder solches ohne Stadt - Kantzley - Paß aus der
Stadt geführct, oder geringhaltiges Geld in hiesige Stadt-
eingeschleiffet oder gutes Reichs - oder fremdes hier Lours
habendes Geld eingeschmoltzen oder sonsten auf andere Art,
sie möge Namen haben wie sie wolle, gegen die in offenem
Druck liegende und behörig puklicirte Reichs - Gesetze und
Reichs-Schlüffe, lwie auch Kayserliche oder hiesige Müntz
Edicte gehandelt würde, ohnfehlbahr bey dem hiesigen Re-
cheney-Amt anzeigen, oder gewärtigen sollen, daß, wann
sie dergleichen ihnen bekannte Müntzverbrechen verschweigen
und solches hernach bekannt Mrd, mit nahmhaffter Geld-
Buß und nach Befinden mit anderer schwerer Straf wer-
den angesehen werden. Dahingegen ihnen im Fall sie die
Anzeige ihrer Schuldigkeit nach in Zeiten thun, und solche
gegrün-

lung entweder geständig oder überführet gewesen, mit drr
verdienten Straf zu belegen, und uns davon nichts abhalten
lassen, sondern vielmehr gemeynet sind, auch künfftighin un-
seres Obrigkeitlichen Straf - Amts gegen die Müntz-Verbre-
cher, so in hiesiger Stadt und deren Gebiets) angetroffen wer-
den , uns auf alle thunliche rechtliche Art zu bedienen:
 
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