Also wollen wir, um diese unsere Absicht desto mehr zu
erreichen, und an Tag zu legen, daß wir an uns nichts, um
dergleichen Oeim^ucmen in rechtlicher Ordnung ausfindig zu
machen, erwinden lassen, hiermit allen unfern Burgern,
Beysassen, Schutzangehörigen und jüdischen Hintersassen
ernstlich anbefohlen haben, daß selbige, so bald sie in Er-
fahrung bringen, daß entweder gemüntzt oder unzemüntztes
Gold , Silber, Kupffer, oder andere zum ausmüntzen dien-
liche UNd InUrumcnra auf schädliche MÜNtz-Statte,
wo nicht Reichsgesetzmäßig gepraget würde, von hier aus-
geliefert oder solches ohne Stadt - Kantzley - Paß aus der
Stadt geführct, oder geringhaltiges Geld in hiesige Stadt-
eingeschleiffet oder gutes Reichs - oder fremdes hier Lours
habendes Geld eingeschmoltzen oder sonsten auf andere Art,
sie möge Namen haben wie sie wolle, gegen die in offenem
Druck liegende und behörig puklicirte Reichs - Gesetze und
Reichs-Schlüffe, lwie auch Kayserliche oder hiesige Müntz
Edicte gehandelt würde, ohnfehlbahr bey dem hiesigen Re-
cheney-Amt anzeigen, oder gewärtigen sollen, daß, wann
sie dergleichen ihnen bekannte Müntzverbrechen verschweigen
und solches hernach bekannt Mrd, mit nahmhaffter Geld-
Buß und nach Befinden mit anderer schwerer Straf wer-
den angesehen werden. Dahingegen ihnen im Fall sie die
Anzeige ihrer Schuldigkeit nach in Zeiten thun, und solche
gegrün-
lung entweder geständig oder überführet gewesen, mit drr
verdienten Straf zu belegen, und uns davon nichts abhalten
lassen, sondern vielmehr gemeynet sind, auch künfftighin un-
seres Obrigkeitlichen Straf - Amts gegen die Müntz-Verbre-
cher, so in hiesiger Stadt und deren Gebiets) angetroffen wer-
den , uns auf alle thunliche rechtliche Art zu bedienen: