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Eines Hochedlen und Hochweisen Raths des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn erneuerte Consistorial-Ordnung: vom 4ten Januarii 1774. nebst einigen andern hieher gehörigen Edicten und Verordnungen — Franckfurt am Mayn, 1774 [VD18 10193588]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33946#0082
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66

§. H.
Soviel demnächst die Wittwen-Cassa der Schulmeister und
deren ^cimiMl-aüon anbelanget: so ist bereits in ^nno 1729 von Un-
serem LonlUoi-io deßhalben eine Verordnung gemacht, und, nachdem
solche den Ivten Nai-cii ejusäem ^nni von Uns Lpprobiret, zu öffentlichem
Druck gebracht worden. Weil aber dieselbe durch verschiedene Vor-
fälle einige Veränderung erlitten, auch wenige Lxem^aria davon mehr
vorhanden sind, so haben Wir nöthig gefunden, solche erneuert und
verändert diesem Hwl mit einzurücken.
§. IH.
Es sotten demnach zu einem beständigen I?onä dieser Wittwen-
OallX (welcher alle neu angenommene Schulmeister beyzutretten schul-
dig sind) ausgesetzt seyn:
I. Alle Gebühren, so ein angehender Schulmeister zu
entrichten hat, nämlich
2) Das infMptions-Geld mit - - - i fl.zo.kr.
d) Für Eintragung seines Namens in den Latalobum 1 fl. -
c) Das sogenannte Einkommgeld, welches vormals
zum koLLl gewidmet gewesen - - - 4fl. ao.kr.
ä) Der Einstand - - - - - iofl. -
e) Wegen der sonst gegebenen und abgeschaften
Mahlzeit - - - - - - ivfl.-
II. Alle Einstände, wie solche von den würklichen Schul-
meistern bisher abgetragen worden, jeder mit - - 48 kr.
III. Alle Ausstände, wie diese gleichfalls zeither bezahlet
werden müssen, jeder mit - - - s - 48 kr.
IV. Das Inlcripcions-Geld einer Schulmeisters-Frau,
so durch Heyrath in diese LMm kommt,
Wenn sie eines Schulmeisters Tochter ist - - 1 fl. zo kr.
Und wenn sie keine Schulmeisters Tochter ist - - 15 fl. -
V. Der, beyjedem ^rtal, von einem jeden Lallegen oder
Schulhaltenden Wittib, zu erlegende Zuschuß, oder
sogenannte Quartal-Albus - - - - - so kr.
VI. Das gewöhnliche Neujahr, welches die Judenschaft
einem jeden Schulmeister, dessen Wittwen oder
Kindern, so an der Lalla parcieipiren, zu geben
schuldig ist, für jeden ----- 45fr.
VH. Die Trägergebühren von einer Leiche, so durch
das Schul-Lotte^ium bedienet wird.
VIII. Alle Strafgelder, welche vermöge dieser Ordnung
erleget werden müssen, wie nicht weniger diejenige,
so von dem Lüniittono etwa sonst noch angesetzt
werden.

§. IV.
 
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