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§. H.
Soviel demnächst die Wittwen-Cassa der Schulmeister und
deren ^cimiMl-aüon anbelanget: so ist bereits in ^nno 1729 von Un-
serem LonlUoi-io deßhalben eine Verordnung gemacht, und, nachdem
solche den Ivten Nai-cii ejusäem ^nni von Uns Lpprobiret, zu öffentlichem
Druck gebracht worden. Weil aber dieselbe durch verschiedene Vor-
fälle einige Veränderung erlitten, auch wenige Lxem^aria davon mehr
vorhanden sind, so haben Wir nöthig gefunden, solche erneuert und
verändert diesem Hwl mit einzurücken.
§. IH.
Es sotten demnach zu einem beständigen I?onä dieser Wittwen-
OallX (welcher alle neu angenommene Schulmeister beyzutretten schul-
dig sind) ausgesetzt seyn:
I. Alle Gebühren, so ein angehender Schulmeister zu
entrichten hat, nämlich
2) Das infMptions-Geld mit - - - i fl.zo.kr.
d) Für Eintragung seines Namens in den Latalobum 1 fl. -
c) Das sogenannte Einkommgeld, welches vormals
zum koLLl gewidmet gewesen - - - 4fl. ao.kr.
ä) Der Einstand - - - - - iofl. -
e) Wegen der sonst gegebenen und abgeschaften
Mahlzeit - - - - - - ivfl.-
II. Alle Einstände, wie solche von den würklichen Schul-
meistern bisher abgetragen worden, jeder mit - - 48 kr.
III. Alle Ausstände, wie diese gleichfalls zeither bezahlet
werden müssen, jeder mit - - - s - 48 kr.
IV. Das Inlcripcions-Geld einer Schulmeisters-Frau,
so durch Heyrath in diese LMm kommt,
Wenn sie eines Schulmeisters Tochter ist - - 1 fl. zo kr.
Und wenn sie keine Schulmeisters Tochter ist - - 15 fl. -
V. Der, beyjedem ^rtal, von einem jeden Lallegen oder
Schulhaltenden Wittib, zu erlegende Zuschuß, oder
sogenannte Quartal-Albus - - - - - so kr.
VI. Das gewöhnliche Neujahr, welches die Judenschaft
einem jeden Schulmeister, dessen Wittwen oder
Kindern, so an der Lalla parcieipiren, zu geben
schuldig ist, für jeden ----- 45fr.
VH. Die Trägergebühren von einer Leiche, so durch
das Schul-Lotte^ium bedienet wird.
VIII. Alle Strafgelder, welche vermöge dieser Ordnung
erleget werden müssen, wie nicht weniger diejenige,
so von dem Lüniittono etwa sonst noch angesetzt
werden.
§. IV.
§. H.
Soviel demnächst die Wittwen-Cassa der Schulmeister und
deren ^cimiMl-aüon anbelanget: so ist bereits in ^nno 1729 von Un-
serem LonlUoi-io deßhalben eine Verordnung gemacht, und, nachdem
solche den Ivten Nai-cii ejusäem ^nni von Uns Lpprobiret, zu öffentlichem
Druck gebracht worden. Weil aber dieselbe durch verschiedene Vor-
fälle einige Veränderung erlitten, auch wenige Lxem^aria davon mehr
vorhanden sind, so haben Wir nöthig gefunden, solche erneuert und
verändert diesem Hwl mit einzurücken.
§. IH.
Es sotten demnach zu einem beständigen I?onä dieser Wittwen-
OallX (welcher alle neu angenommene Schulmeister beyzutretten schul-
dig sind) ausgesetzt seyn:
I. Alle Gebühren, so ein angehender Schulmeister zu
entrichten hat, nämlich
2) Das infMptions-Geld mit - - - i fl.zo.kr.
d) Für Eintragung seines Namens in den Latalobum 1 fl. -
c) Das sogenannte Einkommgeld, welches vormals
zum koLLl gewidmet gewesen - - - 4fl. ao.kr.
ä) Der Einstand - - - - - iofl. -
e) Wegen der sonst gegebenen und abgeschaften
Mahlzeit - - - - - - ivfl.-
II. Alle Einstände, wie solche von den würklichen Schul-
meistern bisher abgetragen worden, jeder mit - - 48 kr.
III. Alle Ausstände, wie diese gleichfalls zeither bezahlet
werden müssen, jeder mit - - - s - 48 kr.
IV. Das Inlcripcions-Geld einer Schulmeisters-Frau,
so durch Heyrath in diese LMm kommt,
Wenn sie eines Schulmeisters Tochter ist - - 1 fl. zo kr.
Und wenn sie keine Schulmeisters Tochter ist - - 15 fl. -
V. Der, beyjedem ^rtal, von einem jeden Lallegen oder
Schulhaltenden Wittib, zu erlegende Zuschuß, oder
sogenannte Quartal-Albus - - - - - so kr.
VI. Das gewöhnliche Neujahr, welches die Judenschaft
einem jeden Schulmeister, dessen Wittwen oder
Kindern, so an der Lalla parcieipiren, zu geben
schuldig ist, für jeden ----- 45fr.
VH. Die Trägergebühren von einer Leiche, so durch
das Schul-Lotte^ium bedienet wird.
VIII. Alle Strafgelder, welche vermöge dieser Ordnung
erleget werden müssen, wie nicht weniger diejenige,
so von dem Lüniittono etwa sonst noch angesetzt
werden.
§. IV.