ir Bur g e rnuistere «nb Ratß
des Heil. Reichs FBrn Stadt Frankfurt am Mayn,
fügen himnit zu wissen: Danach es sich etliche mal zugetragen, daß von
einigen Otten her, welche mit der jetzig leidigen Viehseuche angestecket sind, nicht nur einzeln und
Heerden weiß Schaafe in hiesige Stadt und dM Gebieth eingetrieben, sondcm auch unbereitete
Wolle dahin verkauft werden wollen, auf beylM Art aber das Gift der Seuche, welches in die
Wolle vorzüglich eindringet und darinnen sich Met / gar leicht weiter ausgebreitet werden kann;
So verbieten Wir hiermit, bey Lonsiscation von den mit derHornviehseuche behafteten Ort-
schaften anhero bringenden Schaafen oder Wollend daraus fabncitten Geräthschasten/ auch wei-
ters anzuseßenden willkührlichm und nahmhaM Straft, daß sich Niemand unterstehe, mit der-
gleichen Waaren hiesiger Stadt Gränzen zu Mkhreiten; die von unverdächtigen Gegenden aber
herkommende Schaafe, wie nicht weniger geartete und ungearbeitete Wolle, auch alle davon be-
reitete Waaren, welche jedoch mit hinlänglichen ^igkeitlichen Päßen versehen, und die Gewichtzah-
len darinnen angemerkt seyn müssen, sollen vollem Verbott ausgeschlossen sryn.
Wir Meilen demnach allen Zollbeamten/Mrfchreibern, Wartmännern, Schultheißen und
Gerichten auf denen Dörfern, die gemessenste Mung, auf dieses Unser ernstliches Berbott genau
zu halten, Niemand mit solchen HandlungssMN als unter vorgedachter Bedingnüß passren zu
lassen, vielmehr die Uebertretter sogleich anzuM, und davon an ihre vorgefezte Aemter unver-
zügliche Anzeige, zu Vollziehung Unserer Will^-Meynung abzustatten.
Lonclutum in 8enurn
ä. rr. Oüobr, 1777-
des Heil. Reichs FBrn Stadt Frankfurt am Mayn,
fügen himnit zu wissen: Danach es sich etliche mal zugetragen, daß von
einigen Otten her, welche mit der jetzig leidigen Viehseuche angestecket sind, nicht nur einzeln und
Heerden weiß Schaafe in hiesige Stadt und dM Gebieth eingetrieben, sondcm auch unbereitete
Wolle dahin verkauft werden wollen, auf beylM Art aber das Gift der Seuche, welches in die
Wolle vorzüglich eindringet und darinnen sich Met / gar leicht weiter ausgebreitet werden kann;
So verbieten Wir hiermit, bey Lonsiscation von den mit derHornviehseuche behafteten Ort-
schaften anhero bringenden Schaafen oder Wollend daraus fabncitten Geräthschasten/ auch wei-
ters anzuseßenden willkührlichm und nahmhaM Straft, daß sich Niemand unterstehe, mit der-
gleichen Waaren hiesiger Stadt Gränzen zu Mkhreiten; die von unverdächtigen Gegenden aber
herkommende Schaafe, wie nicht weniger geartete und ungearbeitete Wolle, auch alle davon be-
reitete Waaren, welche jedoch mit hinlänglichen ^igkeitlichen Päßen versehen, und die Gewichtzah-
len darinnen angemerkt seyn müssen, sollen vollem Verbott ausgeschlossen sryn.
Wir Meilen demnach allen Zollbeamten/Mrfchreibern, Wartmännern, Schultheißen und
Gerichten auf denen Dörfern, die gemessenste Mung, auf dieses Unser ernstliches Berbott genau
zu halten, Niemand mit solchen HandlungssMN als unter vorgedachter Bedingnüß passren zu
lassen, vielmehr die Uebertretter sogleich anzuM, und davon an ihre vorgefezte Aemter unver-
zügliche Anzeige, zu Vollziehung Unserer Will^-Meynung abzustatten.
Lonclutum in 8enurn
ä. rr. Oüobr, 1777-