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Frankfurt am Main [Editor]
Nachdeme man, seit einiger Zeit, wahrgenommen, daß verschiedene, unter administrirender Vormundschafft stehende Minorennen, für Schöffen-Rath, um die Ertheilung der Großjährigkeit angesucht haben, ohne dabey, wie es, nach dem den Vormundern Instructions-Punkten angedruckten Raths-Edict, vom 2ten Octobr. 1749., allschon erforderlich ist, mittels Fürlegung einer glaubhafften Bescheinigung, darzuthun, daß ihre Vormundere, die Schluß-Rechnung, bey Löbl. Curatel-Amt, zur Revision überreichet hätten ...: [Geschlossen bey Schöffen-Rath am 7ten Septembr. 1782] — [S.l.], 1782 [VD18 90578031]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34116#0001
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achdeme man, seit einiger Zeit/
wahrgenommen, daß verschiedene, unter

a^müMrirender Vormundschafft stehende Nmorennen,
für Schhffen-Rath, um die Crtheilung der Großjährig-

keit angesucht haben, ohne dabey, wie es, nach dem
den Vormündern inllruLtions-Punkten angedruckten

Raths-LcllLt, vom 2^» OÄobr. 1749./ allschon erfor-
derlich ist, mittels Fürlegung einer glaubhafften Be-

scheinigung, darzuthun, daß ihre Vormundere, die
Schluß-Rechnung", bey Löbl. Cumre!-Amt, zur Levi-
6on überreichet hätten: Als werden alle diejenige,
welche unter ^mimtkirender Vormundschafft stehen,
und um die Crtheilung der Großjährigkeit nachzusuchen
im Stand, und Willens sind, hiedurch nachdrücklich
erinnert/daß sie, bey ihmn deßfallsigen Erscheinen,
kür Schöffen-Rath, mittels Beybringung einer glaub-
hafften Bescheinigung, daß ihre Curacore§ die Rech-
nung bey Löbl. Curare!-Amt zur Revision würklich
überreichet, so gewiß darthun, als sie ansonst ohnge-
bört abgewiesen werden sollen; wie denn hiebey denen
Amtlichen geschwornen Gerichts-krocurawren gemessen
^ufgegeben wird, dergleichen minorenne Personen, oder
deren Vormundere und nächste Anverwandte, ehe jene,
yhangeregten Absicht, für Schöffen-Rath er-
scheinen,
 
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