an -ett Tischen/ auch ander schimpfflichesUnternehmen
und Zeichen /von der Tisch^Gesellschafft und (lonvertL-
rion auszuschlieffen / mW solchergestalt perin^irectum
zuNehmungeigmiNächtiger^ev3nckermd83r;8t3ction
Durch Normale Ouella oder gefährliche Rencontre zu
cncouraAiren und anzuhetzen; Und aber solche gantz
unzulGige Bezeugungen so wolwider dieGöttlicheGe-
fttze und die menschliche öocierät lauffen / als auch in-
sonderheit derr vorgesetzten heilsamen Zweck und dessel-
ben beständige Odlervän? augenscheinlich hindern: Als
wollen Wir aus hoher König!. Landesherrlichen Macht
und Gewalt ttacuiret und geordnet haben / daß alle die-
jenigen Personen/es feyenOKcirer/ Hof- oder Ovil-
Bediente/ oder 8mäioü,so hinkünfftig den Beleidigten
die zugefügte Beschimpfung vorwerffcn/ oder dieselben
auf obige und andere unchrrstliche und strast'bahre Weise
zur?riv2c-I<sv3nclic mW eigenmächLigen 83U8f3äHo»
zu verhetzen und zu verleiten sich unterfangen dürfften/
gleich denjenigen/so als 8ccuu6en und Imer-nuum,
oder sonst mit Rath und That ein Duell concerriren
und befördern helffm/ mit der gesetzten Straffe beleget
und darzu conclelnmret werden sollen,
^rc. Xi»
Dieweil auch dieses Unser heilsames nicht an¬
ders zur Lxccuuon gebracht werven kan/ es werde dann
denen I.X68, und welche an ihren Ehren und Personen
verletzet/ gebührende äWiaNion verschaffet/Wir auch
darzu
und Zeichen /von der Tisch^Gesellschafft und (lonvertL-
rion auszuschlieffen / mW solchergestalt perin^irectum
zuNehmungeigmiNächtiger^ev3nckermd83r;8t3ction
Durch Normale Ouella oder gefährliche Rencontre zu
cncouraAiren und anzuhetzen; Und aber solche gantz
unzulGige Bezeugungen so wolwider dieGöttlicheGe-
fttze und die menschliche öocierät lauffen / als auch in-
sonderheit derr vorgesetzten heilsamen Zweck und dessel-
ben beständige Odlervän? augenscheinlich hindern: Als
wollen Wir aus hoher König!. Landesherrlichen Macht
und Gewalt ttacuiret und geordnet haben / daß alle die-
jenigen Personen/es feyenOKcirer/ Hof- oder Ovil-
Bediente/ oder 8mäioü,so hinkünfftig den Beleidigten
die zugefügte Beschimpfung vorwerffcn/ oder dieselben
auf obige und andere unchrrstliche und strast'bahre Weise
zur?riv2c-I<sv3nclic mW eigenmächLigen 83U8f3äHo»
zu verhetzen und zu verleiten sich unterfangen dürfften/
gleich denjenigen/so als 8ccuu6en und Imer-nuum,
oder sonst mit Rath und That ein Duell concerriren
und befördern helffm/ mit der gesetzten Straffe beleget
und darzu conclelnmret werden sollen,
^rc. Xi»
Dieweil auch dieses Unser heilsames nicht an¬
ders zur Lxccuuon gebracht werven kan/ es werde dann
denen I.X68, und welche an ihren Ehren und Personen
verletzet/ gebührende äWiaNion verschaffet/Wir auch
darzu