ungsplänen
für größere
Grundflä-
chen erfol-
gen“, und
§ 3 erwähnt,
daß im Inte-
resse des
Wohnungs-
bedürfnis-
ses darauf
Bedacht zu
nehmen sei,
daß in aus-
giebiger
Zahl u. Grö-
ße Plätze
(auch Gar-
tenanlagen,
Spiel- und
Erholungs-
plätze) vor-
handen sei-
en. Wichtig
für uns ist
auch zu wissen, daß in diesem Artikel 1 jeder
Gemeinde die Möglichkeit gegeben wird, durch
Ortsstatut das Frankfurter Umlegungsgesetz ein-
zuführen. Nach diesem Gesetz können bei zwangs-
weiser Umlegung 35 Prozent des umzulegenden
Geländes für Straßen und Plätze ausgeschieden
werden. Dies ist ein Prozentsatz, der bei ge-
schickter Aufstellung des Bebauungsplanes, bei
sparsamer Ausscheidung von Straßenland immer-
hin Freiflächen von angemessener Größe ermög-
licht. Jedenfalls lassen sich in diesem Prozent-
satz die vom Reichsausschuß für Leibesübungen
verlangten drei Quadratmeter Spielfläche für
den Kopf der Bevölkerung, neben anderen Frei-
flächen, mit
Ausnahme
von Wäl-
dern, unter-
bringen.
Eine Neue-
rung ist fer-
ner die Be-
stimmung,
daß derDis-
Bedürfnis
für kleine
und mittle-
re W ohnun-
gen besteht
und dieses
Bedürfnis
durch ent-
sprechende
gesunde
Wohnun-
gen befrie-
digt werden
soll, daß
aber der
Dispens für
mehrstök-
kige Häuser
nicht erteilt
werden
darf, wenn
auf andere
Weise,
durchErridi-
tung von
Häusern im Flachbau (in ein- oder zweistöckiger
Bauweise) das Bedürfnis befriedigt werden kann.
Außerdem kann durch Ortsstatut eine ganze
oder teilweise Erlassung oder Stundung von
Anliegerbeiträgen für Kleinwohnhausstraßen
(bei höchstens zweigeschossiger Bauweise) ver-
fügt werden, was eine wesentliche Förderung
des Kleinhauses mit Garten bedeuten könnte. Die
Erhaltung größerer Freiflächen im Innern des
Baublocks ermöglicht dann Artikel 4, auf Grund
dessen die rückwärtige Baulinie, die in an-
deren Gesetzen — wie im sächsischen und würt-
tembergischen — schon eingeführt war, auch
hier eingeführt wird. Dieser Artikel arbeitet
gleichzeitig
der Förde-
rung von
Gartenkolo-
nien vor, in-
dem er eine
Handhabe
schafft, im
Wege der
Bauord-
}l 4- J.lt L‘ LJ* _ [ &<r
»aa_
Wohnkolonie mit Einfamilienhäusern in Ulm.
pens vom
ortsstatuta-
rischen Bau-
verbot, d. h.
vomVerbot,
an unferti-
gen Straßen
zu bauen,
dann erteilt
werden soll,
wenn ein
Straßenbild aus einer Ulmer Einfamilienhaus-Kolonie.
nung eine
gewisse
wohnliche
Benützung
von Garten-
häuschen
(Lauben)
zuzulassen,
ohne daß
sie eigent-
liche Wohn-
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für größere
Grundflä-
chen erfol-
gen“, und
§ 3 erwähnt,
daß im Inte-
resse des
Wohnungs-
bedürfnis-
ses darauf
Bedacht zu
nehmen sei,
daß in aus-
giebiger
Zahl u. Grö-
ße Plätze
(auch Gar-
tenanlagen,
Spiel- und
Erholungs-
plätze) vor-
handen sei-
en. Wichtig
für uns ist
auch zu wissen, daß in diesem Artikel 1 jeder
Gemeinde die Möglichkeit gegeben wird, durch
Ortsstatut das Frankfurter Umlegungsgesetz ein-
zuführen. Nach diesem Gesetz können bei zwangs-
weiser Umlegung 35 Prozent des umzulegenden
Geländes für Straßen und Plätze ausgeschieden
werden. Dies ist ein Prozentsatz, der bei ge-
schickter Aufstellung des Bebauungsplanes, bei
sparsamer Ausscheidung von Straßenland immer-
hin Freiflächen von angemessener Größe ermög-
licht. Jedenfalls lassen sich in diesem Prozent-
satz die vom Reichsausschuß für Leibesübungen
verlangten drei Quadratmeter Spielfläche für
den Kopf der Bevölkerung, neben anderen Frei-
flächen, mit
Ausnahme
von Wäl-
dern, unter-
bringen.
Eine Neue-
rung ist fer-
ner die Be-
stimmung,
daß derDis-
Bedürfnis
für kleine
und mittle-
re W ohnun-
gen besteht
und dieses
Bedürfnis
durch ent-
sprechende
gesunde
Wohnun-
gen befrie-
digt werden
soll, daß
aber der
Dispens für
mehrstök-
kige Häuser
nicht erteilt
werden
darf, wenn
auf andere
Weise,
durchErridi-
tung von
Häusern im Flachbau (in ein- oder zweistöckiger
Bauweise) das Bedürfnis befriedigt werden kann.
Außerdem kann durch Ortsstatut eine ganze
oder teilweise Erlassung oder Stundung von
Anliegerbeiträgen für Kleinwohnhausstraßen
(bei höchstens zweigeschossiger Bauweise) ver-
fügt werden, was eine wesentliche Förderung
des Kleinhauses mit Garten bedeuten könnte. Die
Erhaltung größerer Freiflächen im Innern des
Baublocks ermöglicht dann Artikel 4, auf Grund
dessen die rückwärtige Baulinie, die in an-
deren Gesetzen — wie im sächsischen und würt-
tembergischen — schon eingeführt war, auch
hier eingeführt wird. Dieser Artikel arbeitet
gleichzeitig
der Förde-
rung von
Gartenkolo-
nien vor, in-
dem er eine
Handhabe
schafft, im
Wege der
Bauord-
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Wohnkolonie mit Einfamilienhäusern in Ulm.
pens vom
ortsstatuta-
rischen Bau-
verbot, d. h.
vomVerbot,
an unferti-
gen Straßen
zu bauen,
dann erteilt
werden soll,
wenn ein
Straßenbild aus einer Ulmer Einfamilienhaus-Kolonie.
nung eine
gewisse
wohnliche
Benützung
von Garten-
häuschen
(Lauben)
zuzulassen,
ohne daß
sie eigent-
liche Wohn-
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