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Gestze und Verfasiungerr
hartem Siegelwachsc festgemacht, und das Pettschaft des Ausstellers dar-
auf gedruckt seyn, widrigens verdienet der Bogen , welcher hat unterschob
bcn werden können, kernen Glauben.
Wenn der Aussteller einer Privaturkunde nicht fähig ist, sie zu un-
terschreiben , soll dieselbe von zweien Zeugen, wovon einer den Namen des
Ausstellers zu unterschreiben hat, gefertiget werden.
§- ii7-
s. n. Zo6.^-. Niemand soll eine Urkunde als Zeug unterschreiben, dem nicht durch
335-7- den Aussteller bekannt geworben ist, daß die ausgestellte Urkunde seinem
Willen gemäß sey.
§. n8.
Einer einseitig errichteten Privaturkunde ist zumVorthcile desjenigen^
der sie errichtet hat, kein Glauben beizumessen.
§. ii g-
s. u. 54. b. Doch sollen die Bücher der berechtigten Handelsleute, worunter auch
die Fabrikanten verstanden werden, einen halben Beweis ausmachen, wenn
sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind, n) sollen die einkommenden
Posten ans dem Strazzenbuch, und Journal in das Handlungsbuch ent-
weder von dem Kaufmann mit eigener Hand, oder durch einen absonderlich
hiezu gehaltenen vertrauten, der Handlungsbücher verständigen Bedienten,
ohne einige Abänderung, oder Korrektur eingetragen, und solches Hand-
lungsbuch nicht von unterschiedlichen Händen zu einer Zeit geschrieben seyn,
d) soll das Handlungsbuch ordentlich alles enthalten, was dem Kaufmann
zur Last, und was ihm zum Guten kömmt. u) Es foll das Jahr, und den
Tag, wie auch die Personen, denen, und durch welche geborget worden ist,
klar ausdrücken, 6) cs soll die in solches Buch eingetragene Post eine zur
Handlung, und in ein dergleichen Buch gehörige Sache, und nichts, was
nicht zur Handlung gehörig ist, darinn geschrieben seyn; e) soll das Buch
in deutscher, wälscher, französischer, oder in der üblichen Landes-
sprache geführet worden seyn. s) Nebst dem soll der Kaufmann von gu-
tem Ruft seyn: folglich, wenn er falliret hatte, müßte seine Unschuld voll-
ständig erwiesen worden seyn.
120.
Dieser den gesezmaßig geführten Handlungsbüchern beigelegte halbe
Beweis ist nur auf ein Jabr, und 6 Wochen gültig; daher soll nach Ver-
lauf eines Jahrs der Kaufmann e nen Auszug seiner ausständigen Forde-
rungen verfassen, und den Schuldner zur Unterschreibung desselben angehen;
im Weigerungsfälle ihn längstens binnen 6 Wochen gerichtlich belangen:
widrigens soll das Handlungsbuch zu keinem Beweise dienen.
§. r
Gestze und Verfasiungerr
hartem Siegelwachsc festgemacht, und das Pettschaft des Ausstellers dar-
auf gedruckt seyn, widrigens verdienet der Bogen , welcher hat unterschob
bcn werden können, kernen Glauben.
Wenn der Aussteller einer Privaturkunde nicht fähig ist, sie zu un-
terschreiben , soll dieselbe von zweien Zeugen, wovon einer den Namen des
Ausstellers zu unterschreiben hat, gefertiget werden.
§- ii7-
s. n. Zo6.^-. Niemand soll eine Urkunde als Zeug unterschreiben, dem nicht durch
335-7- den Aussteller bekannt geworben ist, daß die ausgestellte Urkunde seinem
Willen gemäß sey.
§. n8.
Einer einseitig errichteten Privaturkunde ist zumVorthcile desjenigen^
der sie errichtet hat, kein Glauben beizumessen.
§. ii g-
s. u. 54. b. Doch sollen die Bücher der berechtigten Handelsleute, worunter auch
die Fabrikanten verstanden werden, einen halben Beweis ausmachen, wenn
sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind, n) sollen die einkommenden
Posten ans dem Strazzenbuch, und Journal in das Handlungsbuch ent-
weder von dem Kaufmann mit eigener Hand, oder durch einen absonderlich
hiezu gehaltenen vertrauten, der Handlungsbücher verständigen Bedienten,
ohne einige Abänderung, oder Korrektur eingetragen, und solches Hand-
lungsbuch nicht von unterschiedlichen Händen zu einer Zeit geschrieben seyn,
d) soll das Handlungsbuch ordentlich alles enthalten, was dem Kaufmann
zur Last, und was ihm zum Guten kömmt. u) Es foll das Jahr, und den
Tag, wie auch die Personen, denen, und durch welche geborget worden ist,
klar ausdrücken, 6) cs soll die in solches Buch eingetragene Post eine zur
Handlung, und in ein dergleichen Buch gehörige Sache, und nichts, was
nicht zur Handlung gehörig ist, darinn geschrieben seyn; e) soll das Buch
in deutscher, wälscher, französischer, oder in der üblichen Landes-
sprache geführet worden seyn. s) Nebst dem soll der Kaufmann von gu-
tem Ruft seyn: folglich, wenn er falliret hatte, müßte seine Unschuld voll-
ständig erwiesen worden seyn.
120.
Dieser den gesezmaßig geführten Handlungsbüchern beigelegte halbe
Beweis ist nur auf ein Jabr, und 6 Wochen gültig; daher soll nach Ver-
lauf eines Jahrs der Kaufmann e nen Auszug seiner ausständigen Forde-
rungen verfassen, und den Schuldner zur Unterschreibung desselben angehen;
im Weigerungsfälle ihn längstens binnen 6 Wochen gerichtlich belangen:
widrigens soll das Handlungsbuch zu keinem Beweise dienen.
§. r