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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In den ersten vier Jahren seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1783]
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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1784]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22601#0295
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vom Jahre I78Z»

287

3) Daß, wann der Gerhab zu guter Verwaltung einer unter dem
Pupillarvermögen begriffenen Bergwerksentität die hinlängliche Fähigkeit nicht
besäße, selbem mitgegeben werden solle, einen bergwerksverständigen Assisten-
ten zu Verwaltung dieser Bergwerksentitat anzusuchen, der ihnen sodann
von der Pupillarinstanz nach vorläufiger Einvernehmung der Berggerichts,
gehörde der Ordnung nach zuzugeben ist, wo sodann in solchem Fall
b) die von dem Assistenten über das seiner Verwaltung anvertraute
Bergwerksgut zu legende Rechnung dem Gerhaben als eine Beilage zu sei-
ner Gerhabschaftsrechnung zu übergeben, von ihme mit feiner Gerhabfchafts-
rechnung der Pupillarinstanz zu überreichen, vor ihr die Aufnahme, und Er-
ledigung allein besorget werden solle. Doch habe die Pupillarinstanz vorläu-
fig die Berggcrichtsgehörde jedesmal über die das Bergwerksgut betreffende
Rechnungen und auffallende Erinnerungen zu vernehmen, auf welche sie Pu-
pillarrnstanz sodann die findende Rücksicht zu nehmen hat.
222»
Hlssökkl'kt vom iAeu 178z. in Folge geschlossenen Ulberemkommen
vom zeten September.
<->^as in dem karserl. und des Bisthums Oßnabrück Staaten üblich gewe-
sene Abschoß-oder Abfahrtgeld von dem ans den karserl. Landen'in das
Bisthum Oßnabr ückische Gebier, oder von diesem m jene hinausgehenden
Vermögen fepe gänzlich aufgehoben.
22Z.
Den i ken Jenner 1784. fieng an die Aktivität der ryrolischen LüNdkech-
teN/ deren Sij in Znsprmk ist.
s) Äie Wirksamkeit dieser Stelle lst in der Jurisdikzionsnorma vom 27ten
Mai 1784- bestimmet.
d) Dieses Landrecht ist mit dem tyrolischen Gubernio auf eben jene
Art vereinet, wie das Triest-und Görzer Stadt - und Landrecht mit dasi-
gem Gubernio; dahero b.r Gouverneur das Präsidium des Landrechts auf
sich hat. Und also auch der nehmliche Vizepräsident zugleich bei dem Guber-
nio, und dem Landrecht bestehen solle.
c) Dem Landrecht sind 5 Räthe, 1 Sekretär, l Rathsprotokollist, i
Adjunkt, r Raitoffiziant, 2 Gerichtsdiener zugegeben. Eine Landtafel be-
stehet in Tyrol nicht, und kommt es also vom dießfälligen Personali ab;
in den übrigen Diensteskathegorien muß sich das bei dem Gubernio ange-
stellte Personale gebrauchen lassen.
6) Bcinebens sind dem Landrecht ebenfalls 2 Auskultanten zugegeben»
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-78z.

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1784»
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