Alphabetisches
RtMcr über die vier ersten RegicrungDhre.
schehen habe
Aerzte,
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Patent in Niederösterreich unter der Enns. .»
.-——- in dessen Abnahm har sich kein Kreisamt, oder Abhand»
lungsinstanz einzumengen
—-- wird gegen Oßnabrük aufgehoben. ..
Aö^MdlUNA der Verlassenschaft, wie sich zu achten, wenn der Erblasser
in mehreren Landen begütert ist ..
sollen auf die einer Kirche aus der Verlassen»
schäft znstehende Ansprüche wachsam seyn
Ableimmgseid ist ausgehoben
AlKl'ktUHg der Güter, was nach selber mit dem neuerworbenen zu ge<
>
. zieht die alsogleiche Ausschreibung des Konkurses nach sich..
-icl exjiibenäum . ..
Adel auswärtiger, wie weit er in k. k. Erblanden gelte
-—— so von dem Hochsiift Trient, und Brixen ertheilt worden,
wird in k. k. Landen nicht anerkannt
Adklithk gehören zum ioro uobilinm, wenn sie auch Handlung und Ge-
werb treiben
.— -welche in den böhm. österreichischen Landen zum adelicheu
Gericht gehören, unterstehen auch in übrigen Erblanden
dem nämlichen Gericht.. .. «
derselben Anzahl nicht zu beschränken. ..
-. _ wie sich mit denen bereits bestehenden zu benehmen..
derselben Adnotazioncn über ihren Verdienst können nicht
als Handlnngöbücher betrachtet werden .. .. .. ..
. . Forderungen haben bei einem Konkurs kein Vorrecht ....
. ---Prüfung ist bei dem Appellazionsgerichk >enen Landes vor-
zunehmen, wo der Kandidat advoziren will .. .. ..
' sollen aus keiner persönl. Rüksicht die Vertretung verweigern..
. _ auf derselben Saumsal haben die Richter bei Erledigung
des Prozesses von awlswegen zu sehen
sollen nicht als Ausschuß zur Wahl der Magistratualen
benennet werden . .. ..
__ derselben Bestrafungsarten
>-detto.. .
.--können sich auch durch generaleGewalt u.Vvllmacht legitimiren
.--- werden derVergütung derGerichlskosten und ihresVerdienstes
verlustiger, wenn sie das Verzeichniß hierüber nicht beilegen
— wird ein Formular vorgeschrieben, wie sie daS Verzeich.
niß ihres Verdienstes, und der bestrittenen Kosten zu
überreichen haben
. -die denselben diklirre Geldstrafe ist nicht leicht nachzusehen .. -
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Verordnung.
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