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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In den ersten vier Jahren seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1781]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22601#0070
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6r

Gesize und Verfastlmgen

332-
Das erstandene Gut ist dem Meistbietenden in das Eigenthum nicht
ehe zu übergeben, als nachdem er den ganzen Kaufschilling erleget/ oder für
die bedungenen Zahlungsfristen hinlängliche Sicherheit gegeben, oder sich mit
den Teilnehmern dieserwegen sonst verstanden hat.
tz. Z4O.
Wenn der Klager auf das fahrende Gut des Schuldners die Exe-
knzion führen will, soll er jene Güter zugleich anzeigen , worauf er greifen
will, und weder auf die unentbehrlichen Leibeskleroer, noch auf die nörhig-
stcn Werkzeuge/ womit ein derlei Schuldner sich täglich die Nahrung für
sich, und seine Familie verschaffen kann, die Exekuzron zu füyren befugt seyn;
auf das übrige nöthige Hausgeräth aber, dann auf jenes, so der Schuld-
ner zu seiner Berufsarbeit bedarf, oder dessen Abgang ihm zum besondern
Schaden, oder dessen Veräußerung zum Schimpfe gereichen würde, soll ore
Exckuzion nicht gestattet werden, als wegen Abgang anderer Zahlungs-
mittel.
§- 34 r*
Auf dieses Gesuch soll der Richter die gerichtliche Pfändung (caMo
jssAmorum) verwilligen, diese dem Gcrichrsbedienteu auftragen, und chm
die gehörige Anweisung geben, falls der Kläger wider den vorgehenden tz
die Auswahl der zu pfändenden Güter gemacht hatte.
H. Z42.
Der Gerichtöbediente, welcher die Pfändung vorzunehmen hat, soll
bei eigener Dafürhaftung alsobald, als ihm die Auflage zugestellet wird,
sich mit dem Kläger, oder dessen Gewaltstrager zu dem Beklagten begeben,
ihm eine Abschrift der verwilligten Pfändung zustellen, und die zu pfänden-
den Güter genau beschreiben. Wodurch der Kläger auf solche ein wirkliches
Pfandrecht erlanget.
8- 343-
Der Gerichtsbediente soll die gepfändeten Güter auf Verlangen des
Klagers, und auf dessen Gefahr einem Dritten in die Verwahrung geben,
oder, wenn es kostbare, und leicht zu übertragende Sachen wären, in die
gerichtliche Verwahrung bringen, sonst rst es genug, wenn er sie bei dem Be-
klagten selbst versperret, und die Sperre durch Aufdrückung des Gerichts-
insigels auf deren Behältniß versichert, ja wenn der Kläger nichts anders
verlanget, können auch die gepfändeten Güter, z. B. Pferde, Kühe, u. d.
gl. dem Beklagten zur Besorgung, u-nd auch zum Gebrauche mittlerweile
gelassen werden.
8- 344-
Träfe der Gerichtsbediente weder den Beklagten, noch jemanden an-
dern an, welcher ihm die Zu pfänderrden Güter verweisen wollte, so hat ec
es
 
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