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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In den ersten vier Jahren seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1781]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22601#0076
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68

Gestze und Verordnungen

s.n-ZZ5-t*

s, u. ZoS.cL.
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s. n. ZO6. cc.
335»°^

s-n.go6.llli.

noch anhängig ist; dieser aber hat nach Vernehmung der Partheien, mein
einer andern Privatsache zu erkennen.
Fünf und dreißigstes Kapitel.
Von den Ferien.
§. 376.
Än den Sonn - und gebotenen Feiertagen ; von dem Weihnachtstage bis
an den Tag der heiligen drei Könige; von dem Palmsonntage bis an den
Ostermontag; an den drei Bettagen in der Kreuzwoche; von Fronleichnams-
tage bis an den folgenden Donnerstag sollen bei Gerichte Ferien gehalten
werden.
8. 377.
In den Ferien soll keine Tagsazung vorgenommen werden, ausge-
nommen in jenen Fallen, da der Richter findet, daß ein - oder der andere
Theil durch den Verzug Schaden, oder Gefahr eines Schadens leiden
würde.
8. 378.
Jene Schriften derer Fristen durch diese Gerichtsordnung bestimmet
sind, sollen auch wahrenden Ferien, jedoch außer den Sonn-und gebotene»
Feiertagen eingereichet werden, jene aber, deren Fristen der Richter zu be-
stimmen hat, in der bestimmten Zeit.
8. 379-
In jene Fristen, welche mehr als auf 14 Tage bestimmet werden-
sollen die Ferien jederzeit mit eingerechnet werden, nicht aber auch jene , wel-
che nur 14 Tage, oder weniger betragen; doch kann der Richter in diesem
Fall die Frist m Ansehung der dazwischen einfallenden Ferien auf eine kür-
zere Zeit bestimmen.
380.
Den Tag der einzureichenden Schriften soll der Richter niemals auf
einen Ferialtag ansezen, ausgenommen, wenn der Verzug einem, oder dem
andern Theile Schaden, oder Gefahr zuziehen könnte; es stehet aber jedem
Theile frei, seine Schriften vor Verstreichung der erhaltenen Frist auch in
Ferien, jedoch außer der Sonn - und gebotenen Feiertagen einzugeven.
z8i.
Mit den übrigen gerichtlichen Handlungen ist es in Ferien so zu hal-
ten , wie es oben von Einreichung der Schriften ist verordnet worden.
Z82.
 
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