174
Geftze und Verordnungen
fl. kk
ditor abwesend, oder sonsten verhindert ist, zu Haltung
eines Verhörs, und Kriegsrcchrs abgehet, oder sonst von
seinem Regiment, und Stazion abwesend seyn muß, ist
demselben die in §. 26. nach seiner Qualifikazion ausge-
messene Gebühr nebst Ersezung der Fuhrkösten für jeden
Tag zu bezahlen, dahingegen für den nehmlichenTag, wo
Kriegsrecht gehalten, und gesprochen wird, es möge meh¬
rere, oder einen einzigen Jnquisiten angehen, dem Auditor
noch besonders abzuführen - - - - 4 io
Uibrigens ist der Auditor schuldig, bei dem Regiment, wo
er verpachtet , alle ordinäre Verhöre, und Kriegsrecht
ex oLeio vorzunehmen, und überhaupt die arme Par-
theien taxfrei zu lassen, auch besonders die Wittwen, und
Kinder, wenn keine große Mittel vorhanden, mit den Ta-
xen nicht zu beschweren, und auf jenen Fall, wenn er die
tägliche Gebühr beziehet, für die Arbeit, oder an sonstigen
Taxen nichts in Aufrechnung zu bringen ; diese Taxen
gebühren
E<> Bei den Auditoriatsgerichten dem Auditor allein, und ob-
schon es in der Partheien Willkühr stehet, wenn sie bei
einer erträglichen Verlassen schäft denen zur Inventur, und
Licitazion nebst dem Auditor beigezogenen Offiziers einige
Remunerazion, oder Erkenntlichkeit von felbsten abreichen
wollen, so haben sie Offiziers doch insgemein nichts zu be-
gehren, oder von den Verlassenschaften sich selbst etwas
zuzueignen.
L^no Für Bewilligung der Einsezung in den vorigen Stand, für
Zustandbringung eines gerichtlichen Vergleichs, oder einer
gerichtlichen Behandlung der Gläubiger , für Errheilung
einer Frist im rechtlichen Verfahren, oder zu Legung der
Rechnung, für Majorennitätsertheilung, Erbserklärung,
und gerichtliche Konsens, und Ratisikazionen, VerwKi-
gung, dann in all übrigen Gegenständen, wo in gegen-
wärtiger Ordnung nicht schon vorhin eine eigene Taxe be-
stimmet ist - - - - - — 45
gonw Für die Schazleute, und Kunstverständige bei Vornehmung
eines Augenscheins, Beschreibung, Schäzung, und Feil-
bietung ist nebst der ihnen zukommenden Schäzuugsgebühr
von jedem Gulden pr. z kr. annoch für jeden Tag, als sie
gebraucht worden, zu bezahlen - - - r
Jedoch sind die Schäzleute verbunden, jenenfalls, wenn
durch eine übertriebene Schäzung die Sache nicht angebracht
werden kann, in xroxrio zu haften, die geschähe Sache
Geftze und Verordnungen
fl. kk
ditor abwesend, oder sonsten verhindert ist, zu Haltung
eines Verhörs, und Kriegsrcchrs abgehet, oder sonst von
seinem Regiment, und Stazion abwesend seyn muß, ist
demselben die in §. 26. nach seiner Qualifikazion ausge-
messene Gebühr nebst Ersezung der Fuhrkösten für jeden
Tag zu bezahlen, dahingegen für den nehmlichenTag, wo
Kriegsrecht gehalten, und gesprochen wird, es möge meh¬
rere, oder einen einzigen Jnquisiten angehen, dem Auditor
noch besonders abzuführen - - - - 4 io
Uibrigens ist der Auditor schuldig, bei dem Regiment, wo
er verpachtet , alle ordinäre Verhöre, und Kriegsrecht
ex oLeio vorzunehmen, und überhaupt die arme Par-
theien taxfrei zu lassen, auch besonders die Wittwen, und
Kinder, wenn keine große Mittel vorhanden, mit den Ta-
xen nicht zu beschweren, und auf jenen Fall, wenn er die
tägliche Gebühr beziehet, für die Arbeit, oder an sonstigen
Taxen nichts in Aufrechnung zu bringen ; diese Taxen
gebühren
E<> Bei den Auditoriatsgerichten dem Auditor allein, und ob-
schon es in der Partheien Willkühr stehet, wenn sie bei
einer erträglichen Verlassen schäft denen zur Inventur, und
Licitazion nebst dem Auditor beigezogenen Offiziers einige
Remunerazion, oder Erkenntlichkeit von felbsten abreichen
wollen, so haben sie Offiziers doch insgemein nichts zu be-
gehren, oder von den Verlassenschaften sich selbst etwas
zuzueignen.
L^no Für Bewilligung der Einsezung in den vorigen Stand, für
Zustandbringung eines gerichtlichen Vergleichs, oder einer
gerichtlichen Behandlung der Gläubiger , für Errheilung
einer Frist im rechtlichen Verfahren, oder zu Legung der
Rechnung, für Majorennitätsertheilung, Erbserklärung,
und gerichtliche Konsens, und Ratisikazionen, VerwKi-
gung, dann in all übrigen Gegenständen, wo in gegen-
wärtiger Ordnung nicht schon vorhin eine eigene Taxe be-
stimmet ist - - - - - — 45
gonw Für die Schazleute, und Kunstverständige bei Vornehmung
eines Augenscheins, Beschreibung, Schäzung, und Feil-
bietung ist nebst der ihnen zukommenden Schäzuugsgebühr
von jedem Gulden pr. z kr. annoch für jeden Tag, als sie
gebraucht worden, zu bezahlen - - - r
Jedoch sind die Schäzleute verbunden, jenenfalls, wenn
durch eine übertriebene Schäzung die Sache nicht angebracht
werden kann, in xroxrio zu haften, die geschähe Sache