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Geftze und Verfassungen
r78Z. . §. 4.
Wenn von einem ständischen Gut, oder Gilte ein Theil der unter
der Rubrike begriffenen Realitäten abgeschrieben werden soll; so gehört das
Geschäft zwar vor die Stände des Landes: allein diese sollen immer sich vor-
läufig mit der Landtafe!, und dem V. oster. Landrechte einvernehmen. Haf-
ten auf der Rubrike bei der Landtafel keine Verbindlichkeiten, so mögen die
Stände mit der Abschreibung nach Befinden vorgehen: nur ist für den Fall/
daß die Abschreibung in der Benennung, und Rubrike des Einlagöbuches
eine Abänderung nach sich zöge, die Abänderung dem Landrechte anzuzeigett/
damit auch bei der Landtafel die Rubriken abgeändert, und also die Gleich-
förmigkeit zwischen der Landtafel, und dem ständischen Katastrum beibehal-
ten werde. Hafteten dagegen bei der Landtafel Verbindlichkeiten, so joll
eine Abschreibung nie anders, als nach Vernehmung der Teilnehmer, und
derselben Einwilligung unternommen werden.
Die bei der Landtafel auf ein ständisches Gut, oder Gikte vorgemerkten
Kapitalien sind ebenfalls ein Gegenstand der Landtafel, und in io weit den
ständischen Realitäten gleichzuhalten, daß auch auf dieselben eine weitere
Vormerkung statt finden, und durch solche landtäfirche Vormerkung ein sach-
liches (reeles) Recht darauf bewirket werden kann.
§- 6.
Bei jeder Rubrike des ständischen Guts, oder Gilte ist der eigentli-
che Besizer mitanzumerken. Dermalen ist bei der Landtafel derjenige ohne
weitern als Besizer eingetragen worden, der als solcher in dem ständischen
Katastrum angezeigt ist. Künftig aber soll dasEigenchum oder der rechts-
giltige Besiz nur mittels der Landtafel überkommen werden können. Daher
jeder, der ein ständisches Gut oder Gilte, mittels landtäflicher Vormer-
kung bewähren will, sich vorher zu dem Eigenthümer desselben rechtfertigen/
und die Vorfchreibung feines Besizstandes bei der Landtafel bewirken muß.
5. 7-
Bei ständischen Gütern und Gilten, bei welchen geistliche Stifter,
Klöster, Kapitel oder andere geistliche Gemeinden, ober Vorsteher solcher
Gemeinden, als die eigentlichen Besizer angemerkt sind, kann die Vormer-
kung nicht auf das ständische Gut oder Gilte selbst, sondern nur auf dir
hievon abfallende Nuzniessung geschehen.
8. 8.
Als der Eigenthümer eines bei der Landtafel vorgemerkten Kapitals
ist nur derjenige anzusehen, auf dessen Namen das Kapital bei der Landta-
ftl
Geftze und Verfassungen
r78Z. . §. 4.
Wenn von einem ständischen Gut, oder Gilte ein Theil der unter
der Rubrike begriffenen Realitäten abgeschrieben werden soll; so gehört das
Geschäft zwar vor die Stände des Landes: allein diese sollen immer sich vor-
läufig mit der Landtafe!, und dem V. oster. Landrechte einvernehmen. Haf-
ten auf der Rubrike bei der Landtafel keine Verbindlichkeiten, so mögen die
Stände mit der Abschreibung nach Befinden vorgehen: nur ist für den Fall/
daß die Abschreibung in der Benennung, und Rubrike des Einlagöbuches
eine Abänderung nach sich zöge, die Abänderung dem Landrechte anzuzeigett/
damit auch bei der Landtafel die Rubriken abgeändert, und also die Gleich-
förmigkeit zwischen der Landtafel, und dem ständischen Katastrum beibehal-
ten werde. Hafteten dagegen bei der Landtafel Verbindlichkeiten, so joll
eine Abschreibung nie anders, als nach Vernehmung der Teilnehmer, und
derselben Einwilligung unternommen werden.
Die bei der Landtafel auf ein ständisches Gut, oder Gikte vorgemerkten
Kapitalien sind ebenfalls ein Gegenstand der Landtafel, und in io weit den
ständischen Realitäten gleichzuhalten, daß auch auf dieselben eine weitere
Vormerkung statt finden, und durch solche landtäfirche Vormerkung ein sach-
liches (reeles) Recht darauf bewirket werden kann.
§- 6.
Bei jeder Rubrike des ständischen Guts, oder Gilte ist der eigentli-
che Besizer mitanzumerken. Dermalen ist bei der Landtafel derjenige ohne
weitern als Besizer eingetragen worden, der als solcher in dem ständischen
Katastrum angezeigt ist. Künftig aber soll dasEigenchum oder der rechts-
giltige Besiz nur mittels der Landtafel überkommen werden können. Daher
jeder, der ein ständisches Gut oder Gilte, mittels landtäflicher Vormer-
kung bewähren will, sich vorher zu dem Eigenthümer desselben rechtfertigen/
und die Vorfchreibung feines Besizstandes bei der Landtafel bewirken muß.
5. 7-
Bei ständischen Gütern und Gilten, bei welchen geistliche Stifter,
Klöster, Kapitel oder andere geistliche Gemeinden, ober Vorsteher solcher
Gemeinden, als die eigentlichen Besizer angemerkt sind, kann die Vormer-
kung nicht auf das ständische Gut oder Gilte selbst, sondern nur auf dir
hievon abfallende Nuzniessung geschehen.
8. 8.
Als der Eigenthümer eines bei der Landtafel vorgemerkten Kapitals
ist nur derjenige anzusehen, auf dessen Namen das Kapital bei der Landta-
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