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Gesize und Verfastungen
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178z* neu: und geht der Gläubiger des Erblassers/ der in dieser Frist die Vor-
merkung angesucht hat/ den obschon früher vorgemerktsn Gläubigern des
Erbens vor. Unter sich aber ist sowohl zwischen den Gläubigern des Erb-
lassers als auch zwischen jenen des Erbens der Vorzug nach der allgemeinen
Regel der früheren Vormerkung zu bestimmen.
27.
Nach dem Tode des Eigenthümers kann die Vormerkung einer von
demselben herrührenden Verbindlichkeit so lang angesucht werden / als der
Erb desselben der Eigenthümer des von dem Erblasser überkommenen Guts
ist/ worauf die Vormerkung angesuchet werden will. Sobald aber das
Eigenthum an einen Dritten übergeht/ kann die Vormerkung einer solchen
Verbindlichkeit/ auch wenn sich dieselbe auf eine landtafelmäßige Urkunde
gründete, nicht mehr statt finden.
28.
Sobald ein Konkurs eröfnet ist/ kannaufer'nin die Konkursmasse ge-
höriges Gut keine landtäfliche Vormerkung mehr geschehen.
Aber so lange kein Konkurs eröffnet ist/kann die Vormerkung Pla^
greife»/ wenn gleich ein Verwalter des Vermögens aus was immer, für einem
Grunde aufgestellet seyn sollte.
§- Zv.
Bei der Landtafel sind zwei Bücher zu führen: in das eine sind die
Rubriken der Güter, der Namen des Besizers, dann die Art, wie der Be-
sitz erworben worden / und alle bewilligten Vormerkungen einzutragen: tu
das andere dagegen sind alle Urkunde»/ auf die sich der Besitz oder die vor-
gemerkte Post gründet, einzuschalten. Die Eintragung der Vormerkung in
Das erste Hauptschuldenbuch hat so zu geschehen: daß a) der Tag ves
überreichten Vormerkungsgesuchs/ und b) der Tag der hierüber erfolgten
gerichtlichen Bewilligung/ c) der Namen desjenigen/ zu dessen Vortheile
die Vormerkung geschieht/ ä) die Summe der Federung/ oder die Eigen-
chaft der sonstigen Verbindlichkeit, welche vorgemerkr wird, e) die Be-
nennung der Urkunde, auf welche Die vorgemerkte Verbindlichkeit sich grüm
det, mit Anzeigung des Datums, wie auch des Foliums, unter welche^
diese Urkunde in dem zweiten Landtafelbuch sich eingeschaltet befindet, aus-
gedrückt werde. In dem Urkundenbuch aber sind alle Urkunden von Wotl
zu Wort cinzuschalten-
zr-
Wie die Vormerkungen in der Reihe vorfallen, und dis gerichtli-
chen Verordnungen Hierwegen dem zu Führung .der Landtafelbücher be-
stimm-
Gesize und Verfastungen
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178z* neu: und geht der Gläubiger des Erblassers/ der in dieser Frist die Vor-
merkung angesucht hat/ den obschon früher vorgemerktsn Gläubigern des
Erbens vor. Unter sich aber ist sowohl zwischen den Gläubigern des Erb-
lassers als auch zwischen jenen des Erbens der Vorzug nach der allgemeinen
Regel der früheren Vormerkung zu bestimmen.
27.
Nach dem Tode des Eigenthümers kann die Vormerkung einer von
demselben herrührenden Verbindlichkeit so lang angesucht werden / als der
Erb desselben der Eigenthümer des von dem Erblasser überkommenen Guts
ist/ worauf die Vormerkung angesuchet werden will. Sobald aber das
Eigenthum an einen Dritten übergeht/ kann die Vormerkung einer solchen
Verbindlichkeit/ auch wenn sich dieselbe auf eine landtafelmäßige Urkunde
gründete, nicht mehr statt finden.
28.
Sobald ein Konkurs eröfnet ist/ kannaufer'nin die Konkursmasse ge-
höriges Gut keine landtäfliche Vormerkung mehr geschehen.
Aber so lange kein Konkurs eröffnet ist/kann die Vormerkung Pla^
greife»/ wenn gleich ein Verwalter des Vermögens aus was immer, für einem
Grunde aufgestellet seyn sollte.
§- Zv.
Bei der Landtafel sind zwei Bücher zu führen: in das eine sind die
Rubriken der Güter, der Namen des Besizers, dann die Art, wie der Be-
sitz erworben worden / und alle bewilligten Vormerkungen einzutragen: tu
das andere dagegen sind alle Urkunde»/ auf die sich der Besitz oder die vor-
gemerkte Post gründet, einzuschalten. Die Eintragung der Vormerkung in
Das erste Hauptschuldenbuch hat so zu geschehen: daß a) der Tag ves
überreichten Vormerkungsgesuchs/ und b) der Tag der hierüber erfolgten
gerichtlichen Bewilligung/ c) der Namen desjenigen/ zu dessen Vortheile
die Vormerkung geschieht/ ä) die Summe der Federung/ oder die Eigen-
chaft der sonstigen Verbindlichkeit, welche vorgemerkr wird, e) die Be-
nennung der Urkunde, auf welche Die vorgemerkte Verbindlichkeit sich grüm
det, mit Anzeigung des Datums, wie auch des Foliums, unter welche^
diese Urkunde in dem zweiten Landtafelbuch sich eingeschaltet befindet, aus-
gedrückt werde. In dem Urkundenbuch aber sind alle Urkunden von Wotl
zu Wort cinzuschalten-
zr-
Wie die Vormerkungen in der Reihe vorfallen, und dis gerichtli-
chen Verordnungen Hierwegen dem zu Führung .der Landtafelbücher be-
stimm-