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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In den ersten vier Jahren seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1784]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22601#0313
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vom Jahre 1784.

ZvZ

Hörer, soll dieselbe bei der Lehensstube desjenigen Lehensherrn verhandelt wer-
den, dessen Herrlichkeit das Lehen unterworfen ist.
6.
Fünftens: Die Aufforderungsklagen sind nach der im siebenten Ka-
pitel der allgemeinen Gerichtsordnung gegebenen Vorschrift bei demjenigen
Richter anzubringen, dessen Gerichtsbarkeit der Aufforderer seiner persönli-
chen Eigenschaft nach unterliegt.
8. 7.
Sechstens: Die Wiederklagen können nach Anleitung des fünften
Kapitels der Gerichtsordnung bei jenem Richter angebracht werden, bei wel-
chem der mit diesem Klagrechte auftretende Klager von seinem Gegenrherle
belanget wurde.
8. 8-
Siebentens: Wenn eine Klage wegen eines sachlichen Rechts
reale) in Betreff eines unbeweglichen Gutes entstehet, ist dieselbe vor dem-
jenigen Richter anhängig zu machen, dessen Gerichtsbarkeit dieses unbeweg-
liche Gut unterworfen lst. Uno daher müssen die über ein bei der breißgauer
Landtascl als em ständisches freies Gut inliegendes Haus entstehenden Strei-
tigkeiten vor dem vordcrvsterreichifchen Landrechte anhängig gemacht werben.
8. 9»
Der Gerichtsbarkeit, unter welcher der Hausvater stehet, ist auch
seine Ehefrau unterworfen.
§. IO.
Auch sind der Gerichtsbarkeit, unter welcher der Hausvater stehet,
seine ehlich erzeugten, oder nach den Gesezen den ehlich erzeugten gleichgehal-
tenen Kinder, so lange sie minderjährig sind, oder keine eigene Haushaltung
(xroxrimu. toauw) haben, unterworfen.
§. n.
So bleibt auch die hinterlassene Wittwe, so lange sie nicht in einen
andern Stand tritt, unter der Gerichtsbarkeit, welcher ihr verstorbener Ehe-
gemahl untergeben war.
§. 12.
Doch stehen die Hausgenossen, und Dienstleute, von welcher Gat-,
tung sie immer seyn mögen, keineswegs unter der Gerichtsbarkeit, unter wel^
che der Hausvater gehöret, sondern unter derjenigen, welcher sie ihren per-
sönlichen Eigenschaften nach unterworfen sind.


r?84.

s.«. 255.

Hhhh

§.
 
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