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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem sechsten Jahr seiner Regierung — 1787

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1785]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22603#0036
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Gesize und Verfassungen

-785.

Dezember
Len 26ten

j.N.14- §.15.

zu n. 464.
§.50.51.

den 29km

ZV

senschaftsvermögens die Verlassenfchaftsabhandlungspflege in der Art jener
steten Delegazion zu besorgen, die demselben in Streitsachen gemäß §. 24.
der Jurisdikzionsnorme vom 5ten März 1784 gebühret.
b) Auch in Schlesien sollen dieKreisämter zu Fürnehmung der Sperr
bei einem sich in ihrem Kreise ergebenden Todfall einer der Gerichtsbarkeit
des Landrechts untergebenen Person in jener Art einschreiten, wie die dies-
fällige Anordnung in Böhmen und Mähren bestehet.
508»
Hofdekret vomr6ren Dezember 1785. an den J. und O. österreichi-
schen Appellazionsgerichtspräsidenten über verschiedene von ihm gesche-
hene Anfragen in Folge höchster Resoluzion auf Vortrag der obersten
Justizstelle vom lyren Dezember 1785.
Ä)28enn ein Konkursvermögen nicht zureichend seyn sollte, alle gemäß
15. der Konkursordnungin die erste Klasse gehörigen Gläubiger ganz zu
befriedigen, sollen dieselbe ohne einiges Vorrecht unter sich zu genießen, die
Abschlagszahlungen lediglich nachdem Verhaltniß des Betrags ihrer For-
derung empfangen.
Dre ß. 50 und 51. des Patents vom yten September 1785.
über die Manrpulazion bei den Gerichtsstellen befohlene Jntervenirung ei-
nes polnischen Kammeral oder montanistifchen Repräsentanten verstehet sich
nur auf die Fälle, wo die Erledigung von Folgen ist, nicht aber, wo eS
sich bloß um eine Einleitung, oder um Befolgung eines höchsten Auftrags
handelt.
ZOY.
Hofdekret vom 29ten Dezember 1785- an sämmtliche Appellazionsge-
richte in Folge höchster Resoluzion über Vortrag der obersten Justijstel-
le vom zvten Mai 1785.
Da in der Sammlung der Gesezen, und Verfassungen im Justizfache
unter Sr. Majest. Regierung auch jene Anordnungen, und Weisungen
enthalten sind, die derzeit nur an einzelne Stellen über besondere Anfragen er-
lassen worden, als sollen die Gericktsstellen, wenn ihnen etwa in Zukunft
ähnliche Zweifel auffallen sollten, welchedurch fothane Belehrungen dw Auf-
klärung, und Behebung bereits überkommen haben, sich dieselbe ihres Orts
aus diesen Anordnungen von selbsten aufklären, und beheben.

5io.
 
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