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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem sechsten Jahr seiner Regierung — 1787

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1786]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22603#0038
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Gesize und Verfassungen


1786.
Jänner,
den izren

Zi4»
Hofdekret von izten Jänner 1786. an das mähr, schlesische Appellazions-
gericht über dessen Amtsberichc vom Lyren Dezember 1785.

1» ». rz.
L. 29a.

in Verbotsfällen gemäß §. 290. der Gerichtsordnung zu überrei-
chende Klage ist vor jenem Richter zu überreichen, und zu verhandeln, bei
welchem in Folge §. 286. das Verbot anzusuchen ist.

5l5-
re» iZtrn, Hofdekret vom lZtenIaNNer 1786. an das mähr, schlesische Appellazions-
gericht über dessen AmtSbericht vom Lyren Dezember 1/8).
I^iber die vorgelegte Amtsfrage, ob der Fall einer Fristeserweiterung zu
Bemänglung der Rechnungen über die gemäß §. iso. von dem Richter be-
zu n. iZ. stimmte Frist, dann in Arrestes - und Verbotsfällen zu Einreichung der
Klage über dle §. 281. und 290. der Gerichtsordnung bestimmte Fristen
einschreite, ward die Belehrung dahin ertheilt: In allen Fällen, wo das
Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, daß nach Verfließung der gesetzmäßigen
Frist die betreffende Schrift nicht mehr angenommen werden solle, könne
die Fristeserweiterung allerdings angesuchet werden, und habe sich der Rich-
ter in derselben Ertheilung , oder Abschlagung also zu benehmen, wie in
dem Geseze wegen der Fristeserweiterung zu Erstattung einer Einrede ge-
ordnet ist.

den i6teu Patent vom i6ttn Jänner 1786.

Um auch die Berichtigung der Aerarialrechnungen nach den Grundsätzen
der allgemeinen Justizpflege einzuleiten, wird der bis itzt in diesem Geschäf-
te bestehende Zug aufgehoben, und für künftig folgendes Benehmen vor-
geschrieben.
§ r-
Wenn eine Rechnung, die unmittelbar oder mittelbar das lan-
desfürstliche Aerarium angehet, gelegt wird, hat die Buchhalterei darüber
die Mängel, die sie findet, auszustellen, und der Rechnungsführcr die
Mangel zu erläutern : Hierauf wird die fernere sogenannte Bemäng-
lung
 
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