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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem sechsten Jahr seiner Regierung — 1787

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1786]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22603#0136
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Gestze und Verfassungen


1786.

z. n. 72.

I ZO

Z^-
Den r"" November 1786. ward das Troppauer Merkantil-und Wech.
selgericht mit dem dasigen Magistrat dergestalt vereint, daß die Mer-
kantil-und Wechselgeschäfte in dem Einreichungs-und Rathsprotokoll,
dann der Registratur abgesondert gehalten, unter dem Namen des
Troppauer Wechselgerichts expediret, zu den Beratschlagungen in die-
sen Geschäften aus dem xremio dortiger Handelsleute zwei Hand-
lungsverständige beigezogcn werden sollen.
59Z-
Hofbekret vom 6"« November l786.ansämmtlicheAppella;ionsgerichte
in Folge höchster Resoluzion über Lortrag der vereinten Hofstellen vom
irten Oktober 1786.
Gleichwie schon durch Patent vom Zoten August 1782. geordnet ist, daß
die nach aufgehobenen Orden in den Wcltpriesterstand übergetretenen Geist-
lichen, und die Nonnen der aufgehobenen Klöster durch letzten Willen nach
Wohlgefallen mit ihrem Vermögen zu schalten befugt feyen, mit der allei-
nigen Mässigung, daß nichts an fremde, ober an außer den Erblanden woh-
nende Unrerthanen gebracht werde; als wird weiters befohlen, daß, falls
sie keine leztwrllige Anordnung errichtet hätten, oder ihre leztwillige Anord-
nung zu Gunsten Auswärtiger lautete, die gesezliche Erbfolge Platz grei-
fen ; und wenn von den durch die gesezliche Erbfolge beruffcnen Verwandten
niemand in den k. k. Erbländern wohnt, die Erbschaft dem Fiskus zufallen
soll. Uebrigens soll jenes, was das Patent vom zoten August 1782.,
und gegenwärtige Anordnung vermag, auch auf ,ene aus den aufgehobenen
Orden getretene Laienbrüder geltend sepn, welche Gelübde haben, oder
Pensionen geniessen.
594-
Hofdl'kl'et vom 14"» November I786.an das böhmische Appella'ions-
gericht über dessen Amtsbericht vom 2Oten Oktober 1786.
Ä^ei einem Magistrate kann jede Berathschlagung sowohl über geschlosse-
nes mündliches, als schriftliches Verfahren, und die fohinige Urtheilsschöp-
fang vor einer Versammlung von einem Präsidio, rmd zwei Räthen unbe-
denklich geschehen, und wird eine mehrere Zahl nicht erfordert. Im übri-
gen, wann auch diese Zahl der Räthc nicht eingeschritton hätte, müsse das
ge-
 
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