AUSRUFSPREISE SIND DIE HALBEN SCHÄTZUNGSPREISE
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in
österreichischen Schillingen.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von
20% zu entrichten- Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des
Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer
über.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Reqht vor, Nummern zu
vereinigen oder zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern
nicht genau einzuhalten.
4. Sollte eine Meinmigsverschiedenheit über den Zuschlag entste-
hen und nicht sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden
können, so wird die betreffende Nummer sofort nochmals aus-
geboten.
5. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der
Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu über-
zeugen, können Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht
mehr berücksichtigt werden.
6. Die Festsetzung der Künstlernamen und die Zuschreibungen er-
folgen nach sachverständiger Feststellung, doch werden Bestim-
mungen und Beschreibungen der Gegenstände nicht gewährleistet.
7. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpfkchtungen der Käufer
und ausschließlicher Gerichtsstand ist "Wien.
Experten:
für Gemälde: Dr. Otto Fröhlich
für Antiquitäten: Samuel Glückselig
Gerichtlich beeidete Sachverständige und Schätzmeister.
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in
österreichischen Schillingen.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von
20% zu entrichten- Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des
Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer
über.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Reqht vor, Nummern zu
vereinigen oder zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern
nicht genau einzuhalten.
4. Sollte eine Meinmigsverschiedenheit über den Zuschlag entste-
hen und nicht sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden
können, so wird die betreffende Nummer sofort nochmals aus-
geboten.
5. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der
Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu über-
zeugen, können Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht
mehr berücksichtigt werden.
6. Die Festsetzung der Künstlernamen und die Zuschreibungen er-
folgen nach sachverständiger Feststellung, doch werden Bestim-
mungen und Beschreibungen der Gegenstände nicht gewährleistet.
7. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpfkchtungen der Käufer
und ausschließlicher Gerichtsstand ist "Wien.
Experten:
für Gemälde: Dr. Otto Fröhlich
für Antiquitäten: Samuel Glückselig
Gerichtlich beeidete Sachverständige und Schätzmeister.