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Anlage neuer Waldwege als einer unnützen Raumverschwendnng abhold.
Aber zum ersten Mal macht man den Vcrsuch, deu vorhaudenen Holzvorrat
abzuschätzcn und danach die Entuahme vo» Holz ciuzurichtcn. Jeder Forst-
meister, wird bestimmt, soll ordentlich anfmerken, wieviel Bauholz in großen
und klcinen Schlägen vorhanden sei, und wo es am gelegensten und nutz-
lichsten zu verkausen. Hicrvon soll er der Hoskammer eiue geuaue Spezi-
fikatiou übergeben uud nach erfolgtem Bescheid handclu, so daß jcder Holz-
verkauf. der dic Summe von 5 Gulden übersteigt, erst nach entsprechender
höherer Anweisung erfolgen darf.
Floß- und Bauholz wird regelmäßig noch auf dem Stamnie verkauft.
Der Forstmeister, dcr oberste Vorgesetzte des Bezirks, handelt mit dem Käufcr
im Walde selber, läßt die Stämme zeichnen, uud der Förster überwacht dann
nur das Fällen, das der Käufer durch seine Arbeiter vornehmen läßt, jedoch
soll der Holzverkauf womvglich gesamter Haud und nach öffentlicher Aus-
bietung stattfinden. Noch lehntc man es also ab, das Holz selber aufzuar-
beiten und aus dcm Walde zu bringen; die wirtschaftliche Verwaltung jener
Zeit traut es sich noch nicht zu, größcre Mengen vou Arbeiteru zu beschäfi
tigen; die im ganzen geringen Arbeitslcistungen, deren sie bedurfte, verschaffte
sie sich im Wege der Frohndcn. Doch empfand man die Unzntrüglichkeiten,
Fremdc in den Wald, den man sonst sv äugstlich absperrte, zu lasseu, recht
lebhaft. Brennholz wenigstcns soll uicht einzeln uud „schubweise", soudern
immer auf einmal versteigert werden, — die Denkschrift schlägt vor morgen-
weise, oder auch erst, nachdem es geschlagcn uud in Klafter gesetzt worden.
Namentlich hat mau es für schädlich erkannt, Zimmerlcnte uud andere Holz-
handwerker in den Wald zu lasseu. Kein Zimmerplatz soll mehr im Walde
gcstattct sein, uud ebenso wird das Geschirrholz uur stammweise außerhalb
des Forstes verkauft. Eiu nicht geringer Tcil des Bauholzes wird aber deu
Berechtigteu angewiesen und kommt gar nicht zum Verkanf. Für dieses gilt
der alte Grundsatz: Der Zimmermann besichtigt jeden neuen Bau, schätzt das
uotwendige Holz und die Behvrde giebt die Anweisung.
Um diese Grundsätze durchzusühren, bedurste es dcr zcutralisirteu stnat-
lichen Verwaltung. Die Waldorduung spricht den Grundsatz der staatlicheu
Vormundschaft mit größter Entschiedenheit aus und rcchtfertigt ihu damit,
daß man dem Holzmangcl für die Zukunft vorbeugen müsse. Weun eiue
Gemeinde Holz austeilen oder verkaufen will, darf das nur im Beiseiu des
Forstmeisters geschehen; zu jeder Neurodnuug auch im Privatwalde ist seine
Zulassung vonuöteu; kein Hvlz dars geschlagen oder aufbereitet werden, vb
stehendes, ob Windfall, ehe es, der Förster mit dcr Holzaxt gezeichuet hat. ^
Auch die Bewirtschaftung der Reutberge soll mit Vorwissen dcr Förster
geschehen. Jn dcr Haud des Oberjägermcisters und der Rentkammer laufeu
die Fäden der Berwaltung zusammen, und wenn der projektierte Wirtschafts-
plan wohl kauin, >vie es beabsichtigt war, von der Zentralstelle aus durch-
Anlage neuer Waldwege als einer unnützen Raumverschwendnng abhold.
Aber zum ersten Mal macht man den Vcrsuch, deu vorhaudenen Holzvorrat
abzuschätzcn und danach die Entuahme vo» Holz ciuzurichtcn. Jeder Forst-
meister, wird bestimmt, soll ordentlich anfmerken, wieviel Bauholz in großen
und klcinen Schlägen vorhanden sei, und wo es am gelegensten und nutz-
lichsten zu verkausen. Hicrvon soll er der Hoskammer eiue geuaue Spezi-
fikatiou übergeben uud nach erfolgtem Bescheid handclu, so daß jcder Holz-
verkauf. der dic Summe von 5 Gulden übersteigt, erst nach entsprechender
höherer Anweisung erfolgen darf.
Floß- und Bauholz wird regelmäßig noch auf dem Stamnie verkauft.
Der Forstmeister, dcr oberste Vorgesetzte des Bezirks, handelt mit dem Käufcr
im Walde selber, läßt die Stämme zeichnen, uud der Förster überwacht dann
nur das Fällen, das der Käufer durch seine Arbeiter vornehmen läßt, jedoch
soll der Holzverkauf womvglich gesamter Haud und nach öffentlicher Aus-
bietung stattfinden. Noch lehntc man es also ab, das Holz selber aufzuar-
beiten und aus dcm Walde zu bringen; die wirtschaftliche Verwaltung jener
Zeit traut es sich noch nicht zu, größcre Mengen vou Arbeiteru zu beschäfi
tigen; die im ganzen geringen Arbeitslcistungen, deren sie bedurfte, verschaffte
sie sich im Wege der Frohndcn. Doch empfand man die Unzntrüglichkeiten,
Fremdc in den Wald, den man sonst sv äugstlich absperrte, zu lasseu, recht
lebhaft. Brennholz wenigstcns soll uicht einzeln uud „schubweise", soudern
immer auf einmal versteigert werden, — die Denkschrift schlägt vor morgen-
weise, oder auch erst, nachdem es geschlagcn uud in Klafter gesetzt worden.
Namentlich hat mau es für schädlich erkannt, Zimmerlcnte uud andere Holz-
handwerker in den Wald zu lasseu. Kein Zimmerplatz soll mehr im Walde
gcstattct sein, uud ebenso wird das Geschirrholz uur stammweise außerhalb
des Forstes verkauft. Eiu nicht geringer Tcil des Bauholzes wird aber deu
Berechtigteu angewiesen und kommt gar nicht zum Verkanf. Für dieses gilt
der alte Grundsatz: Der Zimmermann besichtigt jeden neuen Bau, schätzt das
uotwendige Holz und die Behvrde giebt die Anweisung.
Um diese Grundsätze durchzusühren, bedurste es dcr zcutralisirteu stnat-
lichen Verwaltung. Die Waldorduung spricht den Grundsatz der staatlicheu
Vormundschaft mit größter Entschiedenheit aus und rcchtfertigt ihu damit,
daß man dem Holzmangcl für die Zukunft vorbeugen müsse. Weun eiue
Gemeinde Holz austeilen oder verkaufen will, darf das nur im Beiseiu des
Forstmeisters geschehen; zu jeder Neurodnuug auch im Privatwalde ist seine
Zulassung vonuöteu; kein Hvlz dars geschlagen oder aufbereitet werden, vb
stehendes, ob Windfall, ehe es, der Förster mit dcr Holzaxt gezeichuet hat. ^
Auch die Bewirtschaftung der Reutberge soll mit Vorwissen dcr Förster
geschehen. Jn dcr Haud des Oberjägermcisters und der Rentkammer laufeu
die Fäden der Berwaltung zusammen, und wenn der projektierte Wirtschafts-
plan wohl kauin, >vie es beabsichtigt war, von der Zentralstelle aus durch-