Anf
ler
die
VERSTEIGERUNGS, BEDINGUNGEN
[te Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung mit einem Aufgeld von
10% vom Zuschlagspreis.
Mit
Bil,
af ^
zes Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit
dem Zuschläge auf den Käufer über. Die Gegenstände werden mit größter Sorg-
■Mo:
We:
lan:
falt, doch ohne Gewähr aufbewahrt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird die betreffende Nummer
sofort nochmals ausgeboten.
wap
führ
ober
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich dasselbe Höchstgebot abgeben, ent-
’ * scheidet das Los. (Ges. v. 10. 7, 1902.)
e &
und
Scli!
We
Fan
Gesteigert wird um mindestens eine Mark, von 100,— Mk. aufwärts um min-
destens 5,— Mk., über 1000,— Mk. um mindestens 50,— Mk.
Das Recht, Nummern zu vereinigen oder zu trennen, oder auch die Nummern-
folge zu unterbrechen, oder einzelne Stücke zurückzuziehen, behält sich der Ver-
steigerer ausdrücklich vor.
7
Dem Versteigerer steht das Recht zu, Gegenstände, welche innerhalb 24 Stunden
nach Ablauf der Versteigerung nicht bezahlt sind, für Rechnung des Steigerers
auf die ihm am geeignetsten erscheinende Art weiter zu verkaufen, ohne den
Schuldner davon zu benachrichtigen. Für einen etwaigen Mindererlös ist dieser
_haftbar, während er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch hat.
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VERSTEIGERUNGS, BEDINGUNGEN
[te Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung mit einem Aufgeld von
10% vom Zuschlagspreis.
Mit
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zes Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit
dem Zuschläge auf den Käufer über. Die Gegenstände werden mit größter Sorg-
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falt, doch ohne Gewähr aufbewahrt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird die betreffende Nummer
sofort nochmals ausgeboten.
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Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich dasselbe Höchstgebot abgeben, ent-
’ * scheidet das Los. (Ges. v. 10. 7, 1902.)
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Gesteigert wird um mindestens eine Mark, von 100,— Mk. aufwärts um min-
destens 5,— Mk., über 1000,— Mk. um mindestens 50,— Mk.
Das Recht, Nummern zu vereinigen oder zu trennen, oder auch die Nummern-
folge zu unterbrechen, oder einzelne Stücke zurückzuziehen, behält sich der Ver-
steigerer ausdrücklich vor.
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Dem Versteigerer steht das Recht zu, Gegenstände, welche innerhalb 24 Stunden
nach Ablauf der Versteigerung nicht bezahlt sind, für Rechnung des Steigerers
auf die ihm am geeignetsten erscheinende Art weiter zu verkaufen, ohne den
Schuldner davon zu benachrichtigen. Für einen etwaigen Mindererlös ist dieser
_haftbar, während er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch hat.