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Kunsthaus Heinrich Hahn <Frankfurt, Main> [Editor]; Kunsthaus Heinrich Hahn (Frankfurt, Main) [Editor]
Versteigerung / Kunsthaus Heinrich Hahn, Frankfurt, M.: I. Sammlung des Frankfurter Bildhauers Benno Elkan, Sammlung des Justizrats Heberle †, Passau: japanische Farbenholzschnitte des 17. bis 19. Jahrhunderts ... ; II. Sammlung Hauptmann A. D. J. ... "Der Rhein von der Quelle bis zur Mündung", über 300 Rheinansichten, darunter 74 große Gouache-Blätter von Louis Bleuler ... sowie das komplette Werk von Janscha-Ziegler ... ; Versteigerung: Donnerstag, den 21. Juni 1928 — Frankfurt a. M., 1928

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https://doi.org/10.11588/diglit.24477#0004
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Goldmark (4.20 Goldmark -
1 Dollar U. S. A.). Verspätete Zahlungen sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige ent-
standene Schäden zu ersetzen.

Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem
Zuschlag auf den Käufer über, so dal} die Firma Hein rieb Hahn für etwaige Be-
schädigungen, Verluste oder Verwechselungen nicht verantwortlich, ist.

Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M. gesteigert.

Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich im Augenblicke
des Zuschlages befinden; nach erfolgtem Zuschlag können keinerlei Reklamationen be-
rüdcsichtigt werden. Die im Katalog enthaltenen Angaben und Beschreibungen der zum
Verkauf gestellten Gegenstände sind aufs Gewissenhafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür
wird jedoch nicht übernommen. Erhebliche Besdiädigungen sind angegeben, soweit sie bei
der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe verbürgt aber keinesfalls das
Nichtvorhandensein einer Beschädigung.

Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag nach Beendi-

gung der Auktion in bar oder in Scheck: auf Frankfurt a. M. zu bezahlen. Spätere Zah-
lungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unterzeichneten zulässig und bank-
mäßig zu verzinsen. — Unterzeidmeter behält sich das Recht vor, wenn nicht spätestens
am 30. 6. 28. Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens vierzehn Tage nach der Ver-
steigerung ohne Fristsetzung zu annullieren und vom säumigen Käufer vollen Schaden-
ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.

Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15 °/Q vom Käufer erhoben.

Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand noch einmal
ausgeboten.

Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot angeben, entscheidet
das Los. (Ges. v. 10. Juli 1902.)

Ausschließlicher Gerichtsstand: Frankfurt a. M.

Die verehrl. Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für Beschädigungen,
die durdi Anfassen der Gegenstände entstehen, ersatzpfliditig sind.

HEINRICH HAHN
 
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