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Kunsthaus Heinrich Hahn <Frankfurt, Main> [Hrsg.]
Romanische und gotische Plastik der bekannten Sammlungen Fr. J. Marx, E. Michels, Kom.-Rat Rautenstrauch und anderem rheinischen und Frankfurter Privatbesitz ... sowie Gemälde des 14. bis 18. Jahrhunderts: Versteigerung: 11. Juni 1929 — Frankfurt am Main, 1929

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https://doi.org/10.11588/diglit.16780#0012
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Goldmark (4.20 Goldmark —
1 Dollar U. S.A.) Verspätete Zahlungen sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige
entstandene Schäden zu ersetzen.

Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem
Zuschlag auf den Käufer über, so daß das Kunsthaus Heinrich Hahn für etwaige
Beschädigungen, Verluste oder Verwechselungen nicht verantwortlich ist.

Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich im Augen-
blicke des Zuschlages befinden; nach erfolgtem Zuschlag können keinerlei Reklamationen
berücksichtigt werden. Die im Katalog enthaltenen Angaben und Beschreibungen der
zum Verkauf gestellten Kunstwerke sind von namhaften Kunsthistorikern aufs Gewissen-
hafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür wird jedoch nicht übernommen. Erhebliche Ergänzungen
und Reparaturen sind angegeben, soweit sie bei der Katalogisierung bemerkt wurden.
Die Nichtangabe verbürgt aber keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Reparatur oder
Beschädigung.

Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag nach Beendi-
gung der Auktion in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. Main zu bezahlen. Spätere
Zahlungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unterzeichneten zulässig und
bankmäßig zu verzinsen. — Unterzeichneter behält sich das Recht vor, wenn nicht spä-
testens am 25. 6. 29 Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens vierzehn Tage nach
der Versteigerung ohne Fristsetzung zu annullieren und vom säumigen Käufer vollen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.

Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von I5°,'0 vom Käufer erhoben.

Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand noch einmal aus-
geboten.

Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot angeben, entscheidet
das Los. (Ges. v. 10. Juli 1902.)

Ausschließlicher Gerichtsstand: Frankfurt a. Main.

Die verehrl. Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für Beschädigungen,
die durch Anfassen der Gegenstände entstehen, ersatzpflichtig sind.

KUNSTHAUS HEINRICH HAHN

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