VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN
Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Verspätete Zahlungen
sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige entstandene Schäden zu ersehen.
Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem
Zuschlag auf den Käufer über, so daß die Firma Kunsthaus Heinrich Hahn für etwaige
Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen nicht verantwortlich ist.
Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M. gesteigert.
Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich im Augenblick
des Zuschlages befinden; nach erfolgtem Zuschlag können keinerlei Reklamationen berück-
sichtigt werden. Die im Katalog enthaltenen Angaben und Beschreibungen der zum Verkauf
gestellten Gegenstände sind aufs Gewissenhafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür wird jedoch
nicht übernommen. Erhebliche Beschädigungen oder Reparaturen sind angegeben, soweit sie
bei der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe verbürgt aber keinesfalls das Nicht-
vorhandensein einer Beschädigung oder Reparatur.
Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag nach Beendigung
der Auktion in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. M. zu bezahlen. Spätere Zahlungen sind
nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unterzeichneten zulässig und bankmäßig zu ver-
zinsen. - Unterzeichneter behält sich das Recht vor, wenn nicht spätestens am 22 Dezember 1931
Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens 14 Tage nach der Versteigerung ohne Fristfest-
setjung zu anullieren und vom säumigen Käufer vollen Schadenersafe wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.
Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15 °/0 vom Käufer erhoben.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand noch einmal aus-
geboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet
das Los. (Ges. v. Juli 1902.)
Ausschließlicher Gerichtsstand: Frankfurt a. M.
Die verehrlichen Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für Beschädigungen,
die durch Anfassen von Gegenständen entstehen, ersafepflichtig sind.
KUNSTHAUS HEINRICH HAHN
Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Verspätete Zahlungen
sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige entstandene Schäden zu ersehen.
Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem
Zuschlag auf den Käufer über, so daß die Firma Kunsthaus Heinrich Hahn für etwaige
Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen nicht verantwortlich ist.
Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M. gesteigert.
Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich im Augenblick
des Zuschlages befinden; nach erfolgtem Zuschlag können keinerlei Reklamationen berück-
sichtigt werden. Die im Katalog enthaltenen Angaben und Beschreibungen der zum Verkauf
gestellten Gegenstände sind aufs Gewissenhafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür wird jedoch
nicht übernommen. Erhebliche Beschädigungen oder Reparaturen sind angegeben, soweit sie
bei der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe verbürgt aber keinesfalls das Nicht-
vorhandensein einer Beschädigung oder Reparatur.
Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag nach Beendigung
der Auktion in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. M. zu bezahlen. Spätere Zahlungen sind
nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unterzeichneten zulässig und bankmäßig zu ver-
zinsen. - Unterzeichneter behält sich das Recht vor, wenn nicht spätestens am 22 Dezember 1931
Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens 14 Tage nach der Versteigerung ohne Fristfest-
setjung zu anullieren und vom säumigen Käufer vollen Schadenersafe wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.
Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15 °/0 vom Käufer erhoben.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand noch einmal aus-
geboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet
das Los. (Ges. v. Juli 1902.)
Ausschließlicher Gerichtsstand: Frankfurt a. M.
Die verehrlichen Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für Beschädigungen,
die durch Anfassen von Gegenständen entstehen, ersafepflichtig sind.
KUNSTHAUS HEINRICH HAHN